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Έγγραφο 31998D0307

    98/307/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien

    ABl. L 139 vom 11.5.1998, σ. 9 έως 10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Νομικό καθεστώς του εγγράφου Ισχύει

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/307/oj

    31998D0307

    98/307/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien

    Amtsblatt Nr. L 139 vom 11/05/1998 S. 0009 - 0010


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien (98/307/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104c Absatz 12,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Januar 1994 begonnen. Nach Artikel 109e Absatz 4 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten in der zweiten Stufe bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

    Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sieht vor, daß eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ergeht und daß diese Entscheidung aufgehoben wird, wenn das übermäßige Defizit korrigiert worden ist. In der zweiten Stufe richtet sich das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104c des Vertrags, mit Ausnahme der Absätze 1, 9 und 11. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen über die Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (1) sind detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

    Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104c Absatz 6 des Vertrags entschied der Rat am 26. September 1994, daß in Belgien ein übermäßiges Defizit bestand. Nach Artikel 104c Absatz 7 richtete der Rat Empfehlungen (2) an Belgien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit zu beenden.

    Nach Artikel 104c Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

    Bei der Aufhebung der Entscheidung wird der Rat auf Empfehlung der Kommission tätig. Die von der Kommission übermittelten Daten, denen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 von Belgien vor dem 1. März 1998 gelieferten Informationen zugrunde liegen, lassen folgende Schlußfolgerungen zu:

    Das öffentliche Defizit in Belgien ist seit 1993 erheblich zurückgegangen und erreichte 1997 2,1 % des BIP, womit es unter dem Referenzwert des Vertrags lag. Den Vorausschätzungen zufolge wird es 1998 auf 1,7 % des BIP sinken. Nach dem belgischen Konvergenzprogramm von 1997 soll sich das öffentliche Defizit weiter auf 1,4 % des BIP im Jahr 2000 verringern.

    Die öffentliche Schuldenquote erreichte 1993 mit 135,2 % des BIP einen Hoechststand; seither ist er jedoch von Jahr zu Jahr gesunken und lag 1997 bei 122,2 %. 1998 wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet, der sich nach dem belgischen Konvergenzprogramm in den Folgejahren fortsetzen wird.

    Der Defizitrückgang und insbesondere das Volumen des Primärüberschusses, das sich seit 1994 auf über 5 % des BIP beläuft, haben dazu beigetragen, die Schuldenquote auf einen Abwärtspfad zu bringen. Nach der Verabschiedung ihres Konvergenzprogramms hat die belgische Regierung ihre feste Absicht bekräftigt, den Primärüberschuß mittelfristig bei etwa 6 % des BIP zu halten. Dieser Primärüberschuß ist ein wesentlicher Faktor, um die Schuldenquote auf einen dauerhaften Abwärtspfad zu bringen.

    Das Defizit lag 1997 unter dem Referenzwert des Vertrags und dürfte 1998 unter dem Referenzwert bleiben und mittelfristig weiter sinken. Die öffentliche Schuldenquote hat sich in den letzten vier Jahren rückläufig entwickelt und dürfte in den kommenden Jahren weiter zurückgehen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage wird festgestellt, daß das übermäßige Defizit in Belgien korrigiert worden ist.

    Artikel 2

    Die Entscheidung des Rates vom 26. September 1994 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Mai 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BROWN

    (1) ABl. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7.

    (2) Empfehlungen des Rates vom 7. November 1994, 24. Juli 1995, 16. September 1996 und 15. September 1997.

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