EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997R0996

Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission vom 3. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91

ABl. L 144 vom 4.6.1997, p. 6–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/08/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/996/oj

31997R0996

Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission vom 3. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91

Amtsblatt Nr. L 144 vom 04/06/1997 S. 0006 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 996/97 DER KOMMISSION vom 3. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat sich gemäß der Liste CXL verpflichtet, für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 ein Zollkontingent zu eröffnen, dessen Jahresvolumen auf 1 500 Tonnen festgesetzt wird. Dieses mehrjährige Kontingent für jeweils am 1. Juli beginnende Zwölf-Monats-Zeiträume ist nun zu eröffnen; seine Durchführungsvorschriften sind festzulegen.

Die gemeinsamen Duchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 (3), festgelegt worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 266/97 (5), wurden die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen für Rindfleisch festgesetzt.

Damit die Einfuhr von Fleisch mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien ordnungsgemäß verwaltet werden kann, muß dieses Land Echtheitsbescheinigungen ausstellen, mit denen der Ursprung dieser Erzeugnisse garantiert wird. Die äußere Form dieser Bescheinigung sowie deren Verwendung müssen im einzelnen geregelt werden.

Die Echtheitsbescheinigung muß von einer in Argentinien ansässigen Ausgabestelle erteilt werden. Diese Stelle muß die reibungslose Anwendung der betreffenden Regelung gewährleisten.

Damit die Einfuhr des gefrorenen Saumfleischs mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien ordnungsgemäß abgewickelt wird, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen gegebenenfalls von einer Prüfung insbesondere aller Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

Hinsichtlich der anderen Länder ist es angebracht, das Kontingent nur durch gemeinschaftliche Einfuhrlizenzen zu verwalten, wobei bei bestimmten Aspekten von den einschlägigen Vorschriften abgewichen werden sollte.

Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen des Kontingents eingeführten Rindfleischs mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktlage. Daher ist eine Sicherheit im Hinblick auf diese Verpflichtung einzuführen.

Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über diese Einfuhren übermitteln.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 0206 29 91 wird für Zeiträume vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgendes Jahres (nachfolgend "Einfuhrjahr"), ein mehrjähriges Zollkontingent mit einem Volumen von insgesamt 1 500 Tonnen jährlich eröffnet.

Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.4020.

(2) Der Wertzollsatz für das Kontingent nach Absatz 1 wird auf 4 % festgesetzt.

(3) Das Jahresvolumen des Kontingents wird wie folgt aufgeteilt:

a) 700 Tonnen mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien,

b) 800 Tonnen mit Ursprung in und Herkunft aus anderen Drittländern.

(4) Im Rahmen dieses Kontingents darf nur ganzes Saumfleisch eingeführt werden.

(5) Im Sinne dieser Verordnung ist "gefrorenes Saumfleisch" Fleisch, das sich zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft in gefrorenem Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12° C oder weniger aufweist.

Artikel 2

(1) Für die Einfuhr der Fleischmengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet an dem 30. Juni, der auf das Datum ihrer Erteilung folgt.

Artikel 3

(1) Die von Argentinien auszustellende Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Vordruck nach dem Muster des Anhangs I erstellt.

Der Vordruck muß ungefähr 210 mm × 297 mm groß sein. Das zu verwendende Papier muß mindestens 40 g/m² wiegen.

(2) Die Vordrucke müssen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt werden; außerdem können sie in der Amtssprache Argentiniens gedruckt und ausgefuellt sein.

(3) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Anhang II aufgeführten Ausgabestelle (nachfolgend "Ausgabestelle") zugeteilt wird. Die Kopien tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das entsprechende Original.

Artikel 4

(1) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben des Anhangs I von einer Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefuellt und ausgestellt ist.

(2) Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß ausgestellt, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und auf den Kopien kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 5

(1) Die Echtheitsbescheinigung gilt drei Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung.

Sie darf der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten zuständigen nationalen Behörde jedoch nicht nach dem auf das Datum ihrer Ausstellung folgenden 30. Juni vorgelegt werden.

(2) Das Original der gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 ausgestellten Echtheitsbescheinigung muß mit der Durchschrift der zuständigen nationalen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

Das Original der Echtheitsbescheinigung wird von der zuständigen nationalen Behörde aufbewahrt.

Im Rahmen der angegebenen Gesamtmenge darf eine Echtheitsbescheinigung für mehrere Einfuhrlizenzen gleichzeitig erteilt werden. In diesem Fall trägt die zuständige nationale Behörde in der Echtheitsbescheinigung die abgebuchten Mengen ein.

Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, daß die Angaben in der Echtheitsbescheinigung den diesbezüglichen Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Die Einfuhrlizenz wird unverzüglich erteilt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 4 kann die zuständige nationale Behörde im Ausnahmefall und auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Antragstellers eine Einfuhrlizenz auf der Grundlage der sich darauf beziehenden Echtheitsbescheinigung vor Erhalt der Informationen der Kommission ausstellen. In diesem Fall beläuft sich die Sicherheit für die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 11 Absatz 1 auf 50 ECU/100 kg netto. Nach Zugang der Informationen über die Bescheinigung ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die Sicherheit in Höhe von 12 ECU/100 kg netto gemäß Artikel 11 Absatz 1.

Artikel 6

(1) Eine Ausgabestelle muß

a) als solche von Argentinien anerkannt sein;

b) sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu prüfen;

c) sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle für die Beurteilung der Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Kommission ändert den Anhang II, wenn die Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht mehr erfuellt oder eine neue Ausgabestelle bestimmt wird.

Artikel 7

Für die Inanspruchnahme der Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) gelten folgende Voraussetzungen:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei der Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten im Handel mit Rindfleisch zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern tätig und in ein öffentliches Mehrwertsteuerregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist.

b) Der Lizenzantrag, der von dem Interessenten eingereicht wird, darf sich höchstens auf eine Menge von 80 Tonnen beziehen.

c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen.

d) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

- Músculos del diafragma y delgados [Reglamento (CE) n° 996/97]

- Mellemgulv (forordning (EF) nr. 996/97)

- Saumfleisch (Verordnung (EG) Nr. 996/97)

- ÄéÜöñáãìá [êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 996/97]

- Thin skirt (Regulation (EC) No 996/97)

- Hampe [règlement (CE) n° 996/97]

- Pezzi detti «hampes» [regolamento (CE) n. 996/97]

- Omloop (Verordening (EG) nr. 996/97)

- Diafragma [Regulamento (CE) nº 996/97]

- Kuveliha (asetus (EY) N:o 996/97)

- Mellangärde (förordning (EG) nr 996/97).

Artikel 8

(1) Die in Artikel 7 genannten Anträge müssen innerhalb der ersten zehn Tage jedes Einfuhrjahres bei den zuständigen Stellen in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist. Falls ein Antragsteller mehr als einen Antrag gestellt hat, sind sämtliche Anträge unzulässig.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am zehnten Arbeitstag nach Ende des Zeitraums, in dem die Anträge eingereicht werden können, die Gesamtmenge mit, für die Anträge gestellt wurden.

Diese Mitteilung umfaßt die Liste der Antragsteller sowie die angegebenen Ursprungsländer. Alle Mitteilungen, auch die ohne Angaben, sind an dem angegebenen Tag vor 16 Uhr zu übermitteln.

(3) Die Kommission entscheidet unverzüglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird. Werden größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Satz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

(4) Nachdem die Kommission über die Annahme der Anträge entschieden hat, werden die Lizenzen unverzüglich erteilt.

Artikel 9

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 finden unbeschadet der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird der gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene vollständige Zollsatz auf die Mengen erhoben, um die die in der Einfuhrlizenz vermerkten Mengen überschritten werden.

(3) Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

(4) Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 3719/88 beträgt die höchstzulässige Frist für die Vorlage des Einfuhrnachweises, innerhalb deren der Verfall der Sicherheit auf 15 % begrenzt ist, vier Monate.

Artikel 10

(1) Der Einführer informiert die zuständige nationale Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt hat, spätestens drei Wochen nach der Einfuhr des in dieser Verordnung genannten Erzeugnisses über dessen Menge und Ursprung. Diese Behörde leitet die Informationen zu Beginn jedes Monats an die Kommission weiter.

(2) Die zuständige nationale Behörde teilt der Kommission spätestens vier Monate nach jedem Halbjahr des Einfuhrjahrs, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern, mit, für welche Mengen des Erzeugnisses die gemäß Artikel 1 erteilten Einfuhrlizenzen während des vorangegangenen Halbjahres in Anspruch genommen wurden.

Artikel 11

(1) Bei Beantragung der Einfuhrlizenz leistet der Einführer im Hinblick für die Einfuhrlizenz abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 eine Sicherheit in Höhe von 12 ECU je 100 kg netto sowie für die Mitteilung des Einführers an die zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Sicherheit in Höhe von 1 ECU je 100 kg.

(2) Geht diese Mitteilung innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Frist bei der zuständigen Behörde ein, so wird die Sicherheit für die in der Mitteilung aufgeführte Menge freigegeben. Anderenfalls verfällt die Sicherheit.

Die Entscheidung über die Freigabe dieser Sicherheit ergeht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Freigabe der Sicherheit für die Einfuhrlizenz.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 77 vom 19. 3. 1997, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(5) ABl. Nr. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 1.

ANHANG I

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG II

ARGENTINISCHE STELLE, DIE ZUR ERTEILUNG VON ECHTHEITSBESCHEINIGUNGEN BEFUGT IST

SECRETARÍA DE AGRICULTURA, GANADERÍA Y PESCA

für Saumfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) mit Ursprung in Argentinien.

Top