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Document 31997D0784
97/784/EC: Council Decision of 22 April 1997 concerning the conclusion of an Agreement on telecommunications procurement and an Agreement in the form of a memorandum concerning the procurement of private telecommunications operators between the European Community and the Republic of Korea
97/784/EG: Beschluß des Rates vom 22. April 1997 über den Abschluß des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor und des Abkommens in Form eines Memorandums über die Beschaffung durch private Betreiber von Telekommunikationsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea
97/784/EG: Beschluß des Rates vom 22. April 1997 über den Abschluß des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor und des Abkommens in Form eines Memorandums über die Beschaffung durch private Betreiber von Telekommunikationsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea
ABl. L 321 vom 22.11.1997, p. 30–31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/784/oj
97/784/EG: Beschluß des Rates vom 22. April 1997 über den Abschluß des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor und des Abkommens in Form eines Memorandums über die Beschaffung durch private Betreiber von Telekommunikationsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea
Amtsblatt Nr. L 321 vom 22/11/1997 S. 0030 - 0031
BESCHLUSS DES RATES vom 22. April 1997 über den Abschluß des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor und des Abkommens in Form eines Memorandums über die Beschaffung durch private Betreiber von Telekommunikationsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea (97/784/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen über den Abschluß des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor und des Abkommens in Form eines Memorandums über die Beschaffung durch private Betreiber von Telekommunikationsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea sollte genehmigt werden. Der Abschluß des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor und des Abkommens in Form eines Memorandums sollte auf Artikel 113 des Vertrags gestützt werden, da die Abkommen nur für Waren und für die mit der Beschaffung dieser Waren verbundenen Dienstleistungen gelten. Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, im Benehmen mit einem vom Rat einzusetzenden besonderen Ausschuß Änderungen des Anhangs I des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur für Änderungen, die sich aus der Anwendung des Verfahrens von Artikel 8 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (1) ergeben - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über die Beschaffung im Telekommunikationssektor und das Abkommen in Form eines Memorandums über die Beschaffung durch private Betreiber von Telekommunikationsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und des Memorandums ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen und das Memorandum rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen des Anhangs I des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen. Die Kommission wird bei dieser Aufgabe von einem vom Rat eingesetzten besonderen Ausschuß unterstützt. Die Ermächtigung nach Unterabsatz 1 gilt nur für Änderungen, die im Fall der Anwendung der Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 93/38/EWG erforderlich werden. Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1997. Im Namen des Rates Der Präsident J. VAN AARTSEN (1) ABl. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 84. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.