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Document 31996L0041

    Neunzehnte Richtlinie 96/41/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 198 vom 8.8.1996, p. 36–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/41/oj

    31996L0041

    Neunzehnte Richtlinie 96/41/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 198 vom 08/08/1996 S. 0036 - 0039


    NEUNZEHNTE RICHTLINIE 96/41/EG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1996 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/34/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die verfügbaren wissenschaftlichen Daten deuten darauf hin, daß Urocaninsäure bei gleichzeitiger Einwirkung von UV-Strahlung den Immunprozeß beeinträchtigt und daß ihre Verwendung daher untersagt werden sollte.

    Calciumhydroxid in Kombination mit einem Guanidinsalz und Lithiumhydroxid, die zur Entkräuselung der Haare verwendet werden, können unerwünschte Wirkungen aufweisen, wenn sie mit den Augen in Berührung kommen. Daher sollten für ihre Verwendung bestimmte Einschränkungen und Anwendungsbedingungen gelten.

    Nach neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen können Chlorphenesin, Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat und Silberchlorid aufgebracht auf Titandioxid als Konservierungsstoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden.

    Nach neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen kann das Polymer von N-{-(2 und 4)-[(2-oxoborn-3-yliden)methyl]benzyl}acrylamid als UV-Filter in kosmetischen Mitteln verwendet werden.

    Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 76/768/EWG wird gemäß dem Anhang geändert.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit vom 1. Juli 1997 an für die im Anhang genannten Stoffe weder die in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller noch Importeure Erzeugnisse in den Verkehr bringen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht genügen.

    (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten, nach dem 30. Juni 1998 nicht mehr verkauft oder an den Endverbraucher abgegeben werden können.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 1997 nachzukommen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission.

    Die von den Mitgliedstaaten verabschiedeten Vorschriften müssen einen Hinweis auf diese Richtlinie enthalten oder bei ihrer offiziellen Veröffentlichung von einem Hinweis auf diese Richtlinie begleitet sein. Die Modalitäten dieses Hinweises sind von den Mitgliedstaaten festzulegen.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Juni 1996

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.

    (2) ABl. Nr. L 167 vom 18. 7. 1995, S. 19.

    ANHANG

    Die Anhänge der Richtlinie 76/768/EWG werden wie folgt geändert.

    1. Folgende laufende Nummer wird in Anhang II eingefügt:

    "418. 3-Imidazol-4-ylacrylsäure und ihr Ethylester (Urocaninsäure)".

    2. Anhang III, erster Teil: Die laufende Nummer 15 wird durch folgende laufende Nummern ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Anhang VI:

    a) Folgende laufende Nummern werden im ersten Teil eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Zweiter Teil:

    - Die laufenden Nummern 2 und 30 werden gestrichen.

    - Bei folgenden laufenden Nummern wird das Datum "30. 6. 1996" ersetzt durch "30. 6. 1997": 16, 21 und 29.

    4. Anhang VII:

    a) Folgende laufende Nummer wird im ersten Teil eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Zweiter Teil:

    - Die laufenden Nummern 33 und 34 werden gestrichen.

    - Bei folgenden laufenden Nummern wird das Datum "30. 6. 1996" ersetzt durch "30. 6. 1997": 2, 5, 6, 12, 13, 17, 25, 26, 29 und 32.

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