Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996F0443

96/443/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 15. Juli 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

ABl. L 185 vom 24.7.1996, p. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/1996/443/oj

31996F0443

96/443/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 15. Juli 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Amtsblatt Nr. L 185 vom 24/07/1996 S. 0005 - 0007


GEMEINSAME MASSNAHME vom 15. Juli 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (96/443/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union,

auf Initiative des Königreichs Spanien,

in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten es als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse ansehen, Regeln für die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aufzustellen, und zwar insbesondere gemäß Artikel K.1 Nummer 7 des Vertrags,

in der Erwägung, daß die Schlußfolgerungen bezüglich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu beachten sind, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen am 24. und 25. Juni 1994 in Korfu, am 9. und 10. Dezember 1994 in Essen, am 26. und 27. Juni 1995 in Cannes und am 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid angenommen hat,

in der Erwägung, daß die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Korfu eingesetzte Beratende Kommission "Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" Empfehlungen angenommen hat,

in der Erwägung, daß die Zahl der Straftaten mit rassistischem und fremdenfeindlichem Charakter trotz der Anstrengungen, die die Mitgliedstaaten in den letzten Jahren unternommen haben, weiter zunimmt,

besorgt wegen der Unterschiede zwischen einigen Strafrechtsordnungen hinsichtlich der Bestrafung bestimmter rassistischer und fremdenfeindlicher Verhaltensweisen, die der internationalen justitiellen Zusammenarbeit im Wege stehen,

in der Erkenntnis, daß die internationale Zusammenarbeit aller Staaten - und zwar auch derjenigen, die von dem Phänomen des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit im eigenen Lande nicht betroffen sind - erforderlich ist, um zu verhindern, daß die Täter sich den Umstand, daß rassistische und fremdenfeindliche Handlungen in den einzelnen Staaten strafrechtlich unterschiedlich eingestuft werden, zunutze machen, indem sie den Staat wechseln, um sich der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung zu entziehen und so ungestraft weitere derartige Handlungen zu begehen,

unter Hinweis darauf, daß das Recht auf freie Meinungsäußerung Pflichten und Verantwortlichkeiten umfaßt, insbesondere die Pflicht zur Achtung des Rechts der anderen, wie es in Artikel 19 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 vorgesehen ist,

entschlossen, getreu der gemeinsamen humanitären Tradition insbesondere die Einhaltung der Artikel 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 zu gewährleisten,

in dem Wunsche, die im Laufe des Jahres 1994 im Rahmen des Titels VI des Vertrags begonnenen Arbeiten bezüglich der strafrechtlichen Aspekte der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeiten fortzusetzen -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

TITEL I

A. Zum Zwecke der besseren Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, nach dem Verfahren des Titels II eine wirksame justitielle Zusammenarbeit bei Vergehen herbeizuführen, die auf den nachstehend aufgeführten Verhaltensweisen gründen, sowie - falls für die Zwecke dieser Zusammenarbeit erforderlich - entweder diese Verhaltensweisen unter Strafandrohung zu stellen oder, wenn er dies nicht tut, bei diesen Verhaltensweisen bis zur eventuellen Annahme der erforderlichen Bestimmungen vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit abzugehen:

a) öffentliche Aufstachelung zur Diskriminierung, Gewalt oder Rassenhaß gegen eine über Hautfarbe, Rasse, Religion oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe;

b) öffentliche, auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit abzielende Verteidigung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von Menschenrechtsverletzungen;

c) öffentliche Leugnung der Verbrechen im Sinne von Artikel 6 des Statuts des Internationalen Militärtribunals im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945, sofern dies eine Verhaltensweise umfaßt, die Verachtung einer über Hautfarbe, Rasse, Religion oder nationale oder ethnische Herkunft definierten Gruppe ausdrückt oder eine solche Gruppe herabwürdigt;

d) Weitergabe und Verbreitung von Schriften sowie von Bild- und sonstigem Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten in der Öffentlichkeit;

e) Beteiligung an Tätigkeiten von Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen, bei denen es zu Diskriminierung, Gewalt und Rassenhaß, ethnischem oder religiösem Haß kommt.

B. Bei Untersuchungen und/oder bei der Verfolgung von Vergehen, die auf den in Abschnitt A aufgeführten Verhaltensweisen gründen, verbessert jeder Mitgliedstaat im Einklang mit Titel II die justitielle Zusammenarbeit in folgenden Bereichen und trifft geeignete Maßnahmen zur:

a) Beschlagnahme und Einziehung von Schriften und Bild- oder sonstigen Materialien mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten, die zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt sind, sobald sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Öffentlichkeit angeboten werden;

b) Anerkennung des Grundsatzes, daß die unter Abschnitt A genannten Verhaltensweisen nicht als politische Vergehen eingestuft werden dürfen, womit die Ablehnung eines Ersuchens um Rechtshilfe begründet werden könnte;

c) Bereitstellung von Informationen für einen anderen Mitgliedstaat, damit dieser im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften die Verfolgung oder Maßnahmen zur Einziehung in den Fällen einleiten kann, in denen Schriften oder Bild- und sonstiges Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten in einem Mitgliedstaat für den öffentlichen Vertrieb oder die öffentliche Verteilung in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden;

d) Einrichtung - in den Mitgliedstaaten - von Kontaktstellen, deren Aufgabe es ist, Informationen einzuholen und auszutauschen, die für die Untersuchung und Verfolgung von Vergehen von Nutzen sind, welche auf den unter Abschnitt A genannten Verhaltensweisen gründen.

C. Keine Bestimmung dieser gemeinsamen Maßnahme kann so ausgelegt werden, als berührte sie etwaige Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den nachstehenden internationalen Übereinkünften, Resolutionen und Entschließungen. Die Mitgliedstaaten führen diese gemeinsame Maßnahme im Einklang mit derartigen Verpflichtungen durch und beziehen sich dabei auf die in diesen Rechtsakten enthaltenen Definitionen und Grundsätze:

- Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950;

- Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das Protokoll von New York vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;

- Konvention der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords;

- Internationales Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

- Genfer Abkommen vom 12. August 1949 sowie die dazugehörigen Protokolle I und II vom 12. Dezember 1977;

- Resolutionen 827(93) und 955(94) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

- Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über den Zeugenschutz im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (1) bei der Strafverfolgung der unter Abschnitt A genannten Verhaltensweisen, falls Zeugen in einem anderen Mitgliedstaat vorgeladen werden.

TITEL II

Jeder Mitgliedstaat unterbreitet geeignete Vorschläge zur Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme, die von den zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Annahme geprüft werden.

Der Rat beurteilt vor Ende Juni 1998, wie die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dieser gemeinsamen Maßnahme nachkommen, und berücksichtigt dabei die im Anhang wiedergegebenen Erklärungen.

Diese gemeinsame Maßnahme und die im Anhang enthaltenen Erklärungen, die vom Rat angenommen worden sind und die Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme durch andere Mitgliedstaaten als die von diesen Erklärungen betroffenen Mitgliedstaaten nicht berühren, werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. SPRING

(1) ABl. Nr. C 327 vom 7. 12. 1995, S. 5.

ANHANG

ERKLÄRUNGEN NACH TITEL II

1. Erklärung der griechischen Delegation zu Titel I Abschnitt B Buchstabe b):

"Griechenland beachtet bei der Auslegung des Titels I Abschnitt B Buchstabe b) die Bestimmungen seiner Verfassung, wonach jedes Vorgehen gegen Personen, die aus politischen Gründen verfolgt werden, untersagt ist."

2. Erklärung der französischen Delegation zu Titel I Abschnitt C fünfter Gedankenstrich:

"Frankreich erinnert daran, daß das Zusatzprotokoll I vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 Frankreich gegenüber nicht rechtswirksam ist, da Frankreich das Protokoll weder ratifiziert noch unterzeichnet hat, und daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß in dem Protokoll das bei bewaffneten Konflikten anwendbare Völkergewohnheitsrecht zum Ausdruck kommt."

3. Erklärung der britischen Delegation zu Titel I:

"Die britische Delegation erklärt, daß das Vereinigte Königreich im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Maßnahme durch das Vereinigte Königreich unter Berücksichtigung der Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze des britischen Strafrechts Titel I Abschnitt A Buchstaben a) bis e) und die Bezugnahmen darauf in den Fällen anwenden wird, in denen die betreffende Verhaltensweise eine Drohung, Beschimpfung oder Beleidigung darstellt und damit zum Rassenhaß aufgestachelt werden soll oder könnte.

Dies würde im Einklang mit Titel I Abschnitt B und Titel II einschließen, daß die betreffenden britischen Behörden in die Lage versetzt werden, in diesem Zusammenhang nach Schriften und Bild- oder sonstigen Materialien im Vereinigten Königreich zu suchen, die in einem anderen Mitgliedstaat verbreitet werden sollen und die dort zum Rassenhaß aufstacheln könnten, und sie zu beschlagnahmen.

Sollten sich bei der Anwendung dieser Erklärung Probleme ergeben, so wird das Vereinigte Königreich Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Überwindung der aufgetretenen Probleme führen."

4. Erklärung der dänischen Delegation zu Titel I:

"Die dänische Delegation erklärt, daß Dänemark im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Maßnahme durch Dänemark unter Berücksichtigung der Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze des dänischen Strafrechts Titel I Abschnitt A Buchstaben a) bis e) und die Bezugnahmen darauf nur in den Fällen anwenden wird, in denen die betreffende Verhaltensweise eine Drohung, Beleidigung oder Erniedrigung darstellt."

Top