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Document 31996D0715

96/715/EG: Entscheidung des Rates vom 9. Dezember 1996 betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM)

ABl. L 327 vom 18.12.1996, p. 34–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/715/oj

31996D0715

96/715/EG: Entscheidung des Rates vom 9. Dezember 1996 betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM)

Amtsblatt Nr. L 327 vom 18/12/1996 S. 0034 - 0037


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 9. Dezember 1996 betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM) (96/715/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129 D Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für das Funktionieren des Binnenmarkts bedarf es der Beseitigung der materiellen Schranken zwischen den Mitgliedstaaten. Für ein zufriedenstellendes Niveau von Informationen über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten ist daher mit Hilfe von Methoden zu sorgen, die keinerlei - und seien es auch nur indirekte - Kontrollen an den Binnengrenzen beinhalten.

Die für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten erforderlichen Angaben müssen daher unmittelbar bei den Versendern und Empfängern erhoben werden, wobei Methoden und Techniken anzuwenden sind, die die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der Angaben garantieren, ohne dabei für die Beteiligten, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, eine Belastung darzustellen, die in keinem Verhältnis zu den Ergebnissen stehen würde, die die Benutzer dieser Statistiken von ihnen erwarten können.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (5) sieht vor, daß die Voraussetzungen für eine verstärkte Inanspruchnahme der automatischen Verarbeitung und elektronischen Übermittlung der Informationen zu schaffen sind, um den Auskunftspflichtigen ihre Aufgabe zu erleichtern.

Die Belastung der meldepflichtigen Unternehmen ist möglichst gering zu halten, wobei aber die Verbreitung der statistischen Information mit dem Ziel der Schaffung des europäischen Informationsmarktes verbessert werden muß.

Es ist dafür zu sorgen, daß harmonisierte Statistiken erstellt werden, die insbesondere die Verbindung zwischen den Statistiken über den Warenverkehr und den sonstigen Wirtschaftsstatistiken herstellen, um so zur Markttransparenz beizutragen und die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erleichtern.

Die Förderung der Verwendung harmonisierter Normen und Begriffe auf europäischer Ebene führt längerfristig zur Vermeidung von Doppelarbeiten und zur Kostendegression und wirkt sich gleichzeitig positiv auf das Angebot neuer Dienste im Bereich der statistischen Telematik aus.

Die internationalen Normungsarbeiten auf dem Gebiet des elektronischen Datenaustausches (EDI) tragen zur Erleichterung des internationalen Handels und zur Vereinfachung der Beziehungen zwischen Unternehmen und Behörden bei.

Die Aufstellung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, ist eine Maßnahme, die wirksam nur auf Gemeinschaftsebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Normen in jedem Mitgliedstaat fällt in den Verantwortungsbereich der für die Erstellung und Verbreitung der amtlichen Statistiken zuständigen Einrichtungen und Stellen.

Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität der zwischenbehördlichen Telematiknetze gehören zu den Prioritäten, die für die Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze festgelegt werden.

In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 26. März 1996 die Entscheidung 94/445/EG des Rates vom 11. Juli 1994 betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM) (6) wegen unzutreffender Rechtsgrundlage für nichtig erklärt. Es ist daher angezeigt, eine neue, auf die richtige Rechtsgrundlage gestützte Entscheidung zu erlassen, damit die EDICOM-Maßnahmen fortgesetzt werden können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die in einer ersten Phase die Umstellung der regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Systeme auf europaweit interoperable Systeme für die Sammlung der Meldungen der Daten über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei den Unternehmen, ihre Kontrolle, ihre Vorverarbeitung und die Verbreitung der daraus resultierenden Statistiken erleichtern, im folgenden "EDICOM" (Electronic Data Interchange on Commerce) genannt.

Diese Systeme gruppieren sich um die Informationssysteme auf regionaler, nationaler und Gemeinschaftsebene, deren Interoperabilität durch die Entwicklung und Anwendung harmonisierter Normen, Standards und Kommunikationsverfahren gewährleistet wird.

Diese Systeme stützen sich insbesondere auf die Nutzung der Techniken des elektronischen Datenaustausches (EDI) für die Übermittlung der statistischen Meldungen. Den zuständigen Behörden auf nationaler und Gemeinschaftsebene sowie - im Einvernehmen mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden - den Auskunftspflichtigen können automatisierte Verfahren zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Entwicklung der Systeme wird der mit der Erstellung der Statistiken des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbundene Bedarf berücksichtigt.

Artikel 2

EDICOM wird während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem 9. Dezember 1996 durchgeführt.

Artikel 3

Maßnahmen werden nur ergriffen, wenn eindeutiger Handlungsbedarf für die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundsätzen des Artikels 8 Absatz 3 besteht. EDICOM kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung einer vorrangigen Verwendung bereits verfügbarer Technologien und Produkte insbesondere folgendes umfassen:

- Planung, Entwicklung und Förderung des Einsatzes von Software für die Sammlung, Kontrolle und Übermittlung der statistischen Information sowie Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Software für die Unternehmen;

- Planung, Entwicklung und Förderung des Einsatzes von Software für die Aufnahme, die Validierung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten, Unterstützung der die statistische Information sammelnden regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Einrichtungen, Bereitstellung dieser Software für diese Einrichtungen sowie gegebenenfalls Anpassung der Hardware;

- Planung, Entwicklung, Förderung des Einsatzes und Bereitstellung von Formaten für den Informationsaustausch, die auf europäischen und internationalen Normen beruhen;

- Planung, Dokumentation und Förderung des Einsatzes der Methoden, Verfahren und Vereinbarungen, die für diesen Informationsaustausch verwendet werden;

- Schärfung des Problembewußtseins der Anbieter von Software und Diensten für die Erfordernisse der nationalen und gemeinschaftlichen Statistik.

Artikel 4

Bei der Durchführung der Maßnahmen sind folgende Leitlinien zu berücksichtigen:

- Zur Erleichterung der Einführung und Anwendung der betreffenden Systeme führen die zuständigen gemeinschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit den nationalen und regionalen Einrichtungen Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur Schärfung des Problembewußtseins insbesondere in den Unternehmen und bei den Anwendern durch.

- Zugunsten der weniger entwickelten regionalen und nationalen Einrichtungen werden besondere Maßnahmen durchgeführt, damit diese Einrichtungen sich in die betreffenden Systeme integrieren können.

- Die Anwendung der geeignetsten Telematiktechniken und -geräte wird gefördert, um den Bedürfnissen der Statistiksysteme gerecht zu werden; ebenso wird ihre Integration in die jeweilige DV-Umgebung der betroffenen Behörden gefördert.

Artikel 5

(1) Für die Durchführung von EDICOM ist die Kommission zuständig. Sie wird durch folgende Ausschüsse unterstützt:

a) nach dem Verfahren des Artikels 6 bei der Erstellung, der Bemessung des Finanzvolumens und der Billigung des jährlichen Arbeitsprogramms durch den mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom (7) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften;

b) durch den mit der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 eingesetzten Ausschuß für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

- nach dem Verfahren des Artikels 6 bei der Billigung der Ausschreibungen und der Bewertung der Vorhaben und Maßnahmen mit einem Wert von über 200 000 ECU,

- nach dem Verfahren des Artikels 7 bei anderen als den unter Buchstabe a) und unter dem ersten Gedankenstrich des vorliegenden Buchstabens genannten Maßnahmen zur Durchführung von EDICOM.

(2) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 4 des Beschlusses 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) (8) genannten Ausschuß regelmäßig über den Verlauf der Maßnahmen.

(3) Die Kommission unterbreitet dem in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Ausschuß jährlich einen Bewertungsbericht zu dem jeweiligen Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Artikel 6

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission trifft die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

Entsprechen die beabsichtigten Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 7

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt - gegebenenfalls nach Abstimmung - zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, Stellung.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 8

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung von EDICOM beläuft sich für den Zeitraum 1997, 1998 und 1999 auf 30 Millionen ECU. Eine vorläufige Aufschlüsselung dieser Mittel ist im Anhang enthalten.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3) Die Rentabilität der eingesetzten Mittel ist sicherzustellen; hierzu ist dafür Sorge zu tragen, daß der Nutzen im Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht.

Artikel 9

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende des Durchführungszeitraums von EDICOM einen Bericht über die Ergebnisse sowie gegebenenfalls Vorschläge im Hinblick auf weitere Maßnahmen.

Artikel 10

Diese Entscheidung tritt am 9. Dezember 1996 in Kraft.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HOWLIN

(1) ABl. Nr. C 343 vom 15. 11. 1996, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 295 vom 7. 10. 1996, S. 46.

(3) Stellungnahme vom 18. September 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. September 1996 (ABl. Nr. C 320 vom 28. 10. 1996), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. November 1996 (ABl. Nr. C 372 vom 9. 12. 1996, S. 6) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. November 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 (ABl. Nr. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 27).

(6) ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1994, S. 42.

(7) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

(8) ABl. Nr. L 269 vom 11. 11. 1995, S. 23.

ANHANG

Vorläufige Aufschlüsselung nach Bereichen von EDICOM für die Jahre 1997, 1998 und 1999

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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