Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996D0467

96/467/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 192 vom 2.8.1996, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/07/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/467/oj

31996D0467

96/467/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 02/08/1996 S. 0026 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier (Text von Bedeutung für den EWR) (96/467/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 ist die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien zu beurteilen.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission die wichtigsten Interessengruppen im Rahmen eines Anhörungsgremiums konsultiert.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Kopierpapier" (nachfolgend "die Produktgruppe" genannt) umfaßt:

"Zu Bögen geschnittenes Papier unterschiedlichen Formats aus ungestrichenem Feinpapier, das aus neuen oder rezyklierten Fasern hergestellt ist und zum Fotokopieren benutzt wird, aber auch für Fernkopierer und Bürodrucker verwendet werden kann."

Artikel 2

Die Umweltfreundlichkeit der definierten Produktgruppe wird anhand der im Anhang festgelegten spezifischen Umweltkriterien beurteilt.

Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und die Kriterien für die Produktgruppe gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Bekanntgabe dieser Entscheidung.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "011".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Juli 1996

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

ANHANG

ZIELSETZUNG

Das Umweltzeichen können nur Kopierpapiere erhalten, die den in diesem Anhang festgelegten Kriterien entsprechen und damit folgenden Zielsetzungen dienen:

- Reduzierung der Einträge bestimmter toxischer oder anderweitig umweltschädigender Stoffe in Gewässer,

- Reduzierung der mit dem Verbrauch von Energie verbundenen Umweltschäden und -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, saurer Regen, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Verringerung des Energieverbrauchs,

- Selbstverpflichtung zu einem verantwortungsbewußten Management zum Schutz der Wälder.

Das Recycling von Altpapier wird indirekt dadurch gefördert, daß sich die hier festgelegten Kriterien sehr vielschichtig auf die Herstellung neuen bzw. rezyklierten Papiers auswirken.

Bei der Auswertung der Anträge und bei der Überprüfung der Einhaltung der im Anhang genannten Kriterien berücksichtigen die zuständigen Stellen, ob ein verantwortungsbewußtes Umweltmanagement nach einem anerkannten System (1) vorliegt.

KRITERIEN

1. Reduzierung der Gewässerverschmutzung

- Der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) der Einträge aus der Zellstoff- und der Papierherstellung darf 30 kg pro Adt (2) nicht übersteigen.

- Die Menge der adsorbierbaren organischen Halogenverbindungen (AOX) in den Einträgen aus der Zellstoff- und der Papierherstellung darf 0.30 kg pro Adt nicht übersteigen.

Für die einzelnen Phasen des Herstellungsverfahrens sind Angaben über den Wasserverbrauch pro Adt Zellstoff bzw. Papier zu übermitteln.

2. Reduzierung der Schwefelemissionen

Die bei der Zellstoff- und Papierherstellung anfallenden Schwefelemissionen in die Luft dürfen 1,5 kg S pro Adt nicht übersteigen.

3. Energieeinsparung

- Der Gesamtenergieverbrauch für das gesamte Zellstoff- und Papierherstellungsverfahren darf 30 G Joule pro Adt Zellstoff bzw. Papier nicht überschreiten.

- Die Fremdenergie darf 18 G Joule pro Adt Zellstoff bzw. Papier nicht überschreiten.

4. Selbstverpflichtung zum Schutz der Wälder

Vorlage einer Erklärung, einer Charta oder eines Verhaltenskodex durch die für die Wälder, aus denen die Fasern stammen, zuständige(n) Stelle(n), in der bzw. dem die Grundsätze und Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Forstwirtschaft festgelegt werden (3).

In Europa müssen diese Grundsätze und Maßnahmen mit der Erklärung der Ministerkonferenz von Helsinki über den Schutz der europäischen Wälder (Helsinki, Juni 1993) übereinstimmen.

VERBRAUCHERINFORMATION

Das Produkt muß auf Primär- und Sekundärverpackung folgende Angaben enthalten:

- "Dieses Produkt erfuellt die Umweltkriterien des Europäischen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens."

- "Es trägt zur Reduzierung der Gewässerverschmutzung, der Erwärmung der Erdatmosphäre und des sauren Regens sowie zur Energieeinsparung und zum Schutz der Wälder bei."

Technischer Anhang

Definitionen und Prüfanforderungen

Nachhaltige Forstwirtschaft

Unternehmen, die ein Umweltzeichen beantragen, müssen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegen, aus der hervorgeht, daß sie im Hinblick auf die betreffenden Wälder die auf der Ministerkonferenz von Helsinki festgelegten Grundsätze (4) befolgen. Außereuropäische Hersteller können eine Bescheinigung vorlegen, aus der die Einhaltung anderer internationaler oder nationaler Abkommen bzw. Übereinkommen zur nachhaltigen Forstwirtschaft, wie etwa der Agenda 21 von Rio, hervorgeht.

Falls das Papier insgesamt oder teilweise aus Zellstoff hergestellt wird, der aus nichtintegrierten Quellen stammt, müssen die Bewerber entsprechende Erklärungen von allen Zellstofflieferanten vorlegen.

Schwefelemissionen

Der Bewerber muß eine Bilanz der Schwefelemissionen in die Luft vorlegen. In dieser Bilanz sind alle bei der Zellstoff- und der Papierherstellung auftretenden Schwefelemissionen aufzuführen. Die Messungen müssen sich auch, sofern vorhanden, auf Hausdampfkessel, Kalkbrennöfen, Dampfkessel und Öfen zur Vernichtung geruchsintensiver Gase erstrecken. Streuemissionen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Emissionen aus der Elektrizitätserzeugung am Produktionsstandort sind nicht zu berücksichtigen.

Energieverbrauch

Der Bewerber muß den Gesamtenergieaufwand für die Herstellung von Zellstoff und Papier errechnen. Hierzu zählt sowohl rückgewonnene Energie aus dem Herstellungsverfahren (z. B. durch Verbrennung von Ablaugen und Abfällen) als auch bei der Herstellung von rezykliertem Papier für das De-Inking aufgewandte Energie.

Begriffsbestimmungen

"Gesamtenergie" umfaßt Fremdenergie sowie alle weiteren Formen der Energiezufuhr wie z. B. Abfälle, Holzabfälle, Sägemehl, Ablauge, Altpapier, Ausschußpapier.

"Fremdenergie" bedeutet von außerhalb des Produktionsablaufs zugeführte Nutzenergie, z. B. Gas, Öl, Kohle, elektrische Energie vom Netz.

Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB

Die Messungen erfolgen entweder nach Behandlung in der Produktionsanlage oder nach Behandlung in einer öffentlichen Behandlungsanlage.

Die CSB-Messung erfolgt an ungefilterten, suspendierten Proben nach ISO 6060 oder gleichwertigen Normen und wird von unabhängigen Prüfstellen oder akkreditierten Laboratorien durchgeführt. Die Messungen müssen für den jeweiligen Verbrennungsvorgang repräsentativ sein. Sie müssen innerhalb der 12 Monate durchgeführt worden sein, die der Antragstellung vorausgehen.

Adsorbierbare Halogenverbindung, AOX

Die Messungen erfolgen entweder nach Behandlung in der Produktionsanlage oder nach Behandlung in einer öffentlichen Behandlungsanlage.

Die AOX-Messung erfolgt an ungefilterten, suspendierten Proben nach ISO 9562 oder gleichwertigen Normen und wird von unabhängigen Prüfstellen oder akkreditierten Laboratorien durchgeführt. Die Messungen müssen für den jeweiligen Verbrennungsvorgang repräsentativ sein. Sie müssen innerhalb der 12 Monate durchgeführt worden sein, die der Antragstellung vorausgehen.

(1) Zum Beispiel EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige europäische oder nationale Normen.

(2) Adt = air dry tonne (Tonne luftgetrocknetes Papier).

(3) Entfällt bei zu 100 % rezykliertem sowie bei aus unhölzernen Fasern hergestelltem Papier.

(4) "Allgemeine Leitlinien für eine nachhaltige Forstwirtschaft in Europa", Entschließung H 1, gefaßt von der Ministerkonferenz über den Schutz der europäischen Wälder, Helsinki, Juni 1993.

Top