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Document 31995R1196

Verordnung (EG) Nr. 1196/95 der Kommission vom 24. Mai 1995 zur vorläufigen Aussetzung der Vorausfestsetzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen und zur Bestimmung des Umfangs, in dem die in der Verordnung (EG) Nr. 974/95 mit Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde genannten Ausfuhrlizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zugeteilt werden dürfen

ABl. L 118 vom 25.5.1995, p. 92–93 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1196/oj

31995R1196

Verordnung (EG) Nr. 1196/95 der Kommission vom 24. Mai 1995 zur vorläufigen Aussetzung der Vorausfestsetzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen und zur Bestimmung des Umfangs, in dem die in der Verordnung (EG) Nr. 974/95 mit Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde genannten Ausfuhrlizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zugeteilt werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 118 vom 25/05/1995 S. 0092 - 0093


VERORDNUNG (EG) Nr. 1196/95 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1995 zur vorläufigen Aussetzung der Vorausfestsetzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen und zur Bestimmung des Umfangs, in dem die in der Verordnung (EG) Nr. 974/95 mit Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde genannten Ausfuhrlizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zugeteilt werden dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/94 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 zweiter Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1094/95 (6), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Markt für Milcherzeugnisse ist durch eine gewisse Instabilität gekennzeichnet. Die für diese Erzeugnisse geltenden Erstattungen könnten zur Folge haben, daß ihre Vorausfestsetzung aus spekulativen Gründen beantragt wird. Würden Lizenzen für die beantragten Mengen erteilt, könnten überdies die dem normalen Absatz gemäß Verordnung (EG) Nr. 974/95 der Kommission (7) entsprechenden Mengen überschritten werden. Die Vorausfestsetzung der Erstattungen für die betreffenden Erzeugnisse sollte deshalb ausgesetzt werden. Außerdem sollte der bei mehreren beantragten Mengen anzuwendende Verringerungskoeffizient festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen der KN-Codes 0401, 0402, 0403 10 22, 0403 10 24, 0403 10 26, 0403 10 32, 0403 10 34, 0403 10 36, 0403 90, 0404 90 und 0406 wird im Fall der Lizenzanträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/95 vom 25. bis zum 29. Mai 1995 ausgesetzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten, noch nicht erledigten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die ab 25. Mai 1995 erteilt werden müßten, wird nicht stattgegeben. Von dieser Maßnahme sind jedoch Anträge ausgenommen, die in Absatz 3 genannt sind und auf die ein Verringerungskoeffizient anzuwenden ist.

(3) Der in Artikel 10a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 genannte Verringerungskoeffizient, der auf die am 19. Mai 1995 zum Erhalt der Ausfuhrerstattung gestellten Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr der in Spalte 1 des Anhangs angegebenen Milcherzeugnisse anzuwenden ist, wird in Spalte 2 desselben Anhangs festgesetzt. Von dieser Maßnahme sind jedoch Anträge ausgenommen, die in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 155 vom 3. 7. 1968, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 91 vom 8. 4. 1994, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 272 vom 26. 9. 1981, S. 19.

(6) ABl. Nr. L 109 vom 16. 5. 1995, S. 31.

(7) ABl. Nr. L 97 vom 29. 4. 1995, S. 66.

ANHANG

Der in Artikel 10a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 genannte, auf die am 19. Mai 1995 gestellten Ausfuhrlizenzanträge anzuwendende Verringerungskoeffizient

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