Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995L0039

Richtlinie 95/39/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs

ABl. L 197 vom 22.8.1995, p. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/39/oj

31995L0039

Richtlinie 95/39/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 197 vom 22/08/1995 S. 0029 - 0031


RICHTLINIE 95/39/EG DES RATES vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG wurde die Kommission damit beauftragt, eine Liste der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Hoechstgehalte zu erstellen und dem Rat zur Annahme vorzulegen.

Aufgrund der eingesetzten landwirtschaftlichen Verfahren können Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs auftreten. Von daher ist sowohl im Hinblick auf die zugelassene Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln als gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von überwachten Versuchen und Fütterungsstudien an Tieren entsprechenden Werten Rechnung zu tragen.

Damit die Aufnahme der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln mit der Nahrung besser eingeschätzt werden kann, sollten in geeigneten Fällen gleichzeitig Hoechstrückstandsgehalte für einzelne Schädlingsbekämpfungsmittel in den wichtigsten Nahrungsbestandteilen festgelegt werden. Diese Werte stehen für den Einsatz derjenigen Menge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die zu einer angemessenen Bekämpfung mindestens erforderlich ist und die so angewandt wird, daß die Rückstandsmengen so gering wie möglich und toxikologisch annehmbar sind.

Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie der Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit und der Landwirtschaft sollten die Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG durch Vorschriften über weitere Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs ergänzt werden. Dies gilt für die Schädlingsbekämpfungsmittel Methidathion, Methomyl, Thiodicarb, Amitraz, Pirimiphos-methyl, Aldicarb und Thiabendazol.

Nach heutigen Standards reichen die Daten jedoch nicht aus, um Hoechstrückstandsgehalte für bestimmte Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel-Rückständen und Erzeugnissen festzulegen. In diesen Fällen erscheint ein Zeitraum von nicht mehr als vier Jahren für die Beschaffung der erforderlichen Daten sinnvoll. Daher sollten die Hoechstgehalte auf der Grundlage dieser Daten spätestens am 1. Juli 2000 festgelegt sein. Liegen verwendbare Daten bis dahin nicht vor, so sind in der Regel als Hoechstgehalte die geeigneten Bestimmungsgrenzen festzulegen. Spätestens ein Jahr nach Erlaß dieser Richtlinie sind für die Beschaffung dieser Daten ausreichende Zusagen zu machen.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Hoechstrückstandsgehalte sind im Rahmen der Überprüfung der Wirkstoffe nach dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3) zu überprüfen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

(1) In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 22. August 1996 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juli 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/29/EG (ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 67).

(2) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/29/EG (ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 67).

(3) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

Top