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Document 31995D0531

    95/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 anläßlich des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zwecks Änderung der Entscheidung 77/144/EWG zur Festlegung eines Standardcodes und einer Regelung für die Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen

    ABl. L 302 vom 15.12.1995, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/531/oj

    31995D0531

    95/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 anläßlich des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zwecks Änderung der Entscheidung 77/144/EWG zur Festlegung eines Standardcodes und einer Regelung für die Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen

    Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/12/1995 S. 0037 - 0038


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1995 anläßlich des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zwecks Änderung der Entscheidung 77/144/EWG zur Festlegung eines Standardcodes und einer Regelung für die Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen (95/531/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

    gestützt auf die Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mitgliedstaaten, welche die Erhebung mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung auswerten, übermitteln die Erhebungsergebnisse in einer im Maschinenverfahren lesbaren Form, die nach dem Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie 76/625/EWG festgelegt wird; die entsprechenden Codes wurden dann durch die Entscheidung 77/144/EWG der Kommission (3) festgelegt.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 76/625/EWG sind die Erhebungsergebnisse nach Produktionszonen vorzulegen; die Abgrenzung der Produktionszonen wird ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 9 der genannten Richtlinie erlassen, also durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses; die Codes für die Mitgliedstaaten sowie die Produktionszonen und die Codes hierfür wurden in den Anhängen I und III der Entscheidung 77/144/EWG festgelegt.

    Aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens müssen die Anhänge I und III der Entscheidung 77/144/EWG ergänzt werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens werden Anhang I (Besondere Bestimmungen) und Anhang III der Entscheidung 77/144/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 1995 gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung ergänzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. November 1995

    Für die Kommission

    Yves-Thibault DE SILGUY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S. 10.

    (2) ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 11.

    (3) ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 52.

    ANHANG

    1. Anhang I (Besondere Bestimmungen) der Entscheidung 77/144/EWG wird wie folgt ergänzt:

    - unter der Rubrik "1. Land" nach Portugal:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - unter der Rubrik "2. Anbaugebiete" zwischen Dänemark und Griechenland:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Anhang III der Entscheidung 77/144/EWG wird am Ende wie folgt ergänzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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