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Document 31995D0319

    95/319/EG: Beschluß der Kommission vom 12. Juli 1995 zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter

    ABl. L 188 vom 9.8.1995, p. 11–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/319/oj

    31995D0319

    95/319/EG: Beschluß der Kommission vom 12. Juli 1995 zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter

    Amtsblatt Nr. L 188 vom 09/08/1995 S. 0011 - 0013


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Juli 1995 zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (95/319/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Eine "Gruppe Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter" ist seit 1982 informell tätig.

    In der Mitteilung der Kommission über ihr drittes Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1) wird ins Auge gefaßt, den regelmäßigen Zusammenkünften der Arbeitsaufsichtsbeamten einen offiziellen Charakter zu verleihen.

    In den Schlußfolgerungen des Rates vom 21. Dezember 1992 über die wirksame Umsetzung und Anwendung des Sozialrechts der Gemeinschaft (2) werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips eine fortlaufende und enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Gruppe zu fördern und zu unterstützen.

    In der Mitteilung der Kommission über ihr viertes Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3) ist die formale Anerkennung des Hohe Arbeitsaufsichtsbeamte umfassenden Gremiums als Ausschuß vorgesehen.

    Die Entschließung des Rates vom 16. Juni 1994 über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts (4) liefert einen Ansatz für die Zusammenarbeit einerseits zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und andererseits zwischen diesen und der Kommission. Diesem Ansatz liegen die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung und das Gebot der Transparenz sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vertraulichkeit zugrunde.

    Dieser Ansatz muß auch bei der Umsetzung und dem Vollzug des Sozialrechts der Gemeinschaft im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zum Tragen kommen, wie dies im Weißbuch der Kommission über die Europäische Sozialpolitik (Kapitel X Abschnitt B) und im mittelfristigen sozialpolitischen Aktionsprogramm zum Ausdruck kommt.

    Die Erkennung, Untersuchung und Lösung praktischer Probleme bei der Umsetzung und Überwachung der Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz fallen im wesentlichen in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Arbeitsaufsichtsbehörden und erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den Dienststellen der Kommission.

    Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung ist der "Ausschuß Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter" ein geeignetes Gremium, um in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die wirksame und äquivalente Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu kontrollieren und um praktische Fragen gewissenhaft zu prüfen, die sich bei der Überwachung der Anwendung einschlägiger Rechtsvorschriften ergeben.

    Dieser Beschluß steht nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus dem IAO-Übereinkommen (Nr. 81) vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht ergeben -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Die Kommission wird von einem "Ausschuß Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter", nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt.

    (2) Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Arbeitsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten.

    Artikel 2

    (1) Der Ausschuß gibt der Kommission gegenüber, entweder auf deren Ersuchen hin oder aus eigener Initiative, Stellungnahmen zu allen Problemen ab, die sich bei der Anwendung durch die Mitgliedstaaten der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ergeben.

    (2) Da die jeweiligen einzelstaatlichen Arbeitsaufsichtsbehörden über unterschiedliche Kompetenzen verfügen, die möglicherweise über den eigentlichen Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes hinausgehen, gibt der Ausschuß auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative auch Stellungnahmen zu Fragen aus anderen Bereichen des Sozialrechts der Gemeinschaft ab, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz haben.

    (3) Der Ausschuß unterbreitet der Kommission alle von ihm als angemessen betrachteten Maßnahmen zur Förderung einer wirksamen und äquivalenten Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; dies geschieht insbesondere durch eine engere Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsaufsichtsbehörden.

    Artikel 3

    Der Ausschuß richtet seine Tätigkeit zur Unterstützung der Kommission auf folgende Zielsetzungen aus:

    1. Festlegung gemeinsamer Grundsätze für die Arbeitsaufsicht im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Entwicklung von Verfahrensweisen zur Bewertung der einzelstaatlichen Arbeitsaufsichtssysteme unter Berücksichtigung dieser Grundsätze;

    2. Förderung einer verbesserten Kenntnis und eines gegenseitigen Verständnisses der jeweiligen einzelstaatlichen Arbeitsaufsichtssysteme und -praktiken sowie der Vorgehensweisen und des rechtlichen Rahmens für ihr Einschreiten;

    3. Erweiterung des Erfahrungsaustauschs zwischen einzelstaatlichen Arbeitsaufsichtsbehörden im Hinblick auf die Überwachung der Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, damit eine konsequente Anwendung innerhalb der Gemeinschaft sichergestellt wird;

    4. Förderung des Austauschs von Arbeitsaufsichtsbeamten zwischen den einzelstaatlichen Behörden und Ausarbeitung von Ausbildungsprogrammen für Aufsichtsbeamte;

    5. Ausarbeitung und Veröffentlichung von Dokumenten zur Erleichterung der Tätigkeit der Arbeitsaufsichtsbeamten;

    6. Entwicklung eines zuverlässigen und wirksamen Systems zum raschen Austausch von Informationen zwischen den Arbeitsaufsichtsbehörden über Probleme, die sich bei der Überwachung der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ergeben;

    7. Einleitung einer aktiven Zusammenarbeit mit Arbeitsaufsichtsbehörden aus Drittländern, um die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu fördern und bei der Lösung möglicherweise auftretender grenzübergreifender Probleme zu helfen;

    8. Untersuchung möglicher Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik auf die Tätigkeit der Arbeitsaufsichtsbehörden in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Arbeitsgegebenheiten.

    Artikel 4

    Der Ausschuß legt ein Dreijahresprogramm fest, in dessen Rahmen jedes Jahr die jeweiligen Tätigkeiten unter Zugrundelegung der Evaluierung der im Vorjahr geleisteten Arbeit aufgeführt werden.

    Artikel 5

    (1) Der Ausschuß besteht aus je zwei Vertretern jedes Mitgliedstaats.

    (2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt.

    (3) Die Amtszeit eines Mitglieds beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

    (4) Die Amtszeit eines Mitglieds endet vor der Dreijahresfrist, wenn der Betreffende zurücktritt oder verstirbt oder wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, daß die Amtszeit beendet wird.

    (5) Die Tätigkeit im Ausschuß ist unentgeltlich.

    Artikel 6

    Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften informationshalber veröffentlicht.

    Artikel 7

    (1) Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen.

    (2) Dem Vorsitzenden stehen zwei stellvertretende Vorsitzende zur Seite, die unter den Mitgliedern aus den beiden Mitgliedstaaten ausgewählt werden, die in dem betreffenden Jahr die Präsidentschaft beim Ministerrat innehaben.

    (3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

    (4) Die Arbeiten des Ausschusses werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission vorbereitet und organisiert, die auch die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, des Vorstands und der Arbeitsgruppen gemäß Artikel 9 wahrnehmen.

    Artikel 8

    (1) Im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission kann der Ausschuß Personen mit besonderer Sachkenntnis in bezug auf einen Tagesordnungspunkt als Sachverständige zur Teilnahme an den Beratungen einladen.

    (2) Die Sachverständigen nehmen nur an den Beratungen zu dem Punkt teil, zu dessen Behandlung sie eingeladen wurden.

    Artikel 9

    (1) Im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission kann der Ausschuß Arbeitsgruppen bilden.

    (2) Der Vorsitz einer Arbeitsgruppe wird von einem Mitglied des Ausschusses wahrgenommen. Ihr gehören Mitglieder des Ausschusses und/oder, erforderlichenfalls, Sachverständige an. Die Arbeitsgruppen erstatten anläßlich der Plenarsitzung des Ausschusses Bericht.

    Artikel 10

    (1) Der Ausschuß und der Vorstand treten auf Einladung des Ausschußvorsitzenden zusammen, der sie entweder aus eigener Initiative bzw. auf Wunsch eines Drittels der Ausschußmitglieder einberuft. Der Ausschuß tagt mindestens zweimal jährlich.

    (2) Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil.

    Artikel 11

    (1) Die Kommission kann bei ihrem Ersuchen um Stellungnahme durch den Ausschuß eine Frist für die Abgabe dieser Stellungnahme setzen.

    (2) Den Beratungen im Ausschuß folgt keine Abstimmung.

    (3) Die Schlußfolgerungen der Beratungen werden schriftlich festgehalten. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Ausschusses, werden der Kommission die einzelnen Standpunkte schriftlich vorgelegt.

    Artikel 12

    (1) Der Ausschuß legt der Kommission alljährlich einen Tätigkeitsbericht vor, in dem insbesondere auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung bzw. der Überwachung der Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingegangen wird.

    (2) Die Kommission leitet den Bericht an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz weiter.

    Artikel 13

    Unbeschadet Artikel 214 des Vertrags dürfen die Ausschußmitglieder Informationen, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben, falls die Kommission oder ein Mitglied des Ausschusses darum ersucht, eine Auskunft bzw. Stellungnahme vertraulich zu behandeln.

    In einem solchen Fall nehmen nur die Ausschußmitglieder und die Vertreter der Kommission an den Sitzungen teil.

    Brüssel, den 12. Juli 1995

    Für die Kommission

    Pádraig FLYNN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.

    (2) ABl. Nr. C 49 vom 19. 2. 1993, S. 6.

    (3) KOM(95) 282 endg.

    (4) ABl. Nr. C 179 vom 1. 7. 1994, S. 1.

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