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Document 31993R3605

Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

ABl. L 332 vom 31.12.1993, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0479

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3605/oj

31993R3605

Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

Amtsblatt Nr. L 332 vom 31/12/1993 S. 0007 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 3605/93 DES RATES vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104c Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Begriffe "öffentlich", "Defizit", und "Investitionen" sind im Protokoll über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) (3) festgelegt. Genaue Definitionen unter Verwendung der Schlüsselnummern des ESVG sind erforderlich; diese Definitionen können im Rahmen der notwendigen Harmonisierung der nationalen Statistiken oder aus anderen Gründen eine Änderung erfahren. Alle Änderungen des ESVG werden vom Rat im Einklang mit den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren beschlossen.

Die Definition des Schuldenstands im Protokoll über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit muß unter Verwendung der Schlüsselnummern des ESVG präzisiert werden.

Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (4) bietet eine angemessene und detaillierte Definition des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen.

Die Kommission hat nach dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit die Aufgabe, die statistischen Daten für dieses Verfahren zur Verfügung zu stellen.

Für die unverzuegliche und regelmässige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die von ihnen geplanten und die tatsächlichen Defizite sowie die Höhe ihres Schuldenstands sind detaillierte Bestimmungen erforderlich.

Gemäß Artikel 104c Absätze 2 und 3 des Vertrages überwacht die Kommission die Entwicklung der Haushaltslage und des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten und überprüft anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands die Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Erfuellt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so muß die Kommission alle einschlägigen Faktoren berücksichtigen. Die Kommission hat zu prüfen, ob in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermässigen Defizits besteht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1 Definitionen

Artikel 1

(1) Für die Zwecke des Protokolls über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit und dieser Verordnung sind die in den folgenden Absätzen genannten Begriffe gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) definiert. Die in Klammern gesetzten Schlüsselnummern beziehen sich auf das ESVG, zweite Auflage.

(2) "Öffentlich" bedeutet die Zugehörigkeit zum Sektor Staat (S60), untergliedert in die Teilsektoren Zentralstaat (S61), lokale Gebietskörperschaften (S62) und Sozialversicherung (S63), unter Ausschluß von kommerziellen Transaktionen, gemäß der Definition des ESVG.

Der Ausschluß von kommerziellen Transaktionen bedeutet, daß der Sektor Staat (S60) nur diejenigen institutionellen Einheiten umfasst, die in ihrer Hauptfunktion nicht marktbestimmte Dienstleistungen erbringen.

(3) Das öffentliche Defizit (der öffentliche Überschuß) ist das Finanzierungsdefizit (der Finanzierungsüberschuß) (N5) des Sektors Staat (S60) gemäß der Definition des ESVG. Die im öffentlichen Defizit enthaltenen Zinszahlungen sind die Zinsen (R41) gemäß der Definition des ESVG.

(4) Die öffentlichen Investitionen sind die Bruttoanlageinvestitionen (P41) des Sektors Staat (S60) gemäß der Definition des ESVG.

(5) Als öffentlicher Schuldenstand gilt der Nominalwert aller am Jahresende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des Sektors Staat (S60), mit Ausnahme derjenigen Verbindlichkeiten, für die vom Sektor Staat (S60) entsprechende finanzielle Gegenwerte gehalten werden.

Der öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (F20 und F30), Geldmarktpapiere (F40) festverzinsliche Wertpapiere (F50), sonstige kurzfristige Kredite (F79) sowie sonstige mittel- und langfristige Kredite (F89) gemäß den Definitionen des ESVG.

Als Nominalwert einer am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert.

Als Nominalwert einer indexgebundenen Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert, korrigiert um den zum Jahresende festgestellten indexbezogenen Kapitalzuwachs.

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung werden unter Verwendung des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Jahres festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.

Artikel 2

Das Bruttoinlandsprodukt ist das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIPmp) gemäß der Definition des Artikels 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom.

Artikel 3

(1) Die Zahlen der geplanten Höhe des öffentlichen Defizits sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den aktuellsten Entscheidungen der für den Haushalt zuständigen Instanzen festgelegt werden.

(2) Die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands sind die geschätzten, die vorläufigen und die endgültigen Ergebnisse für ein vergangenes Jahr.

ABSCHNITT 2 Regeln und Anwendungsbereich für die Mitteilungen

Artikel 4

(1) Ab Anfang 1994 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich die Höhe ihrer geplanten und tatsächlichen öffentlichen Defizite sowie die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands mit, und zwar das erste Mal vor dem 1. März des laufenden Jahres (Jahr n) und das zweite Mal vor dem 1. September des Jahres n.

(2) Vor dem 1. März des Jahres n

- teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihr geplantes öffentliches Defizit für das Jahr n, eine aktualisierte Schätzung ihres tatsächlichen öffentlichen Defizits für das Jahr n-1 und ihre tatsächlichen öffentlichen Defizite für die Jahre n-2, n-3 und n-4 mit;

- übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig für die Jahre n, n-1 und n-2 die entsprechenden Haushaltsdefizite des öffentlichen Sektors unter Zugrundelegung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gebräuchlichsten Definition sowie die Zahlen, die die Umrechnung des betreffenden Haushaltsdefizits in das öffentliche Defizit erklären. Die diese Umrechnung erklärenden Zahlen, die der Kommission übermittelt werden, umfassen insbesondere die Zahlen über das Finanzierungsdefizit der Teilsektoren S61, S62 und S63;

- teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Schätzung der tatsächlichen Höhe des öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n-1 und die tatsächliche Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands in den Jahren n-2, n-3 und n-4 mit;

- stellen die Mitgliedstaaten der Kommission gleichzeitig die Zahlen für die Jahre n-1 und n-2 zur Verfügung, die die Beiträge des öffentlichen Defizits und anderer einschlägiger Einflußfaktoren zur Veränderung der Höhe des öffentlichen Schuldenstands erklären.

(3) Vor dem 1. September des Jahres n

- teilen die Mitgliedstaaten der Kommission das aktualisierte geplante öffentliche Defizit des Jahres n und die tatsächlichen öffentlichen Defizite der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfuellen die Anforderungen nach Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

- teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die tatsächliche Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Jahren n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfuellen die Anforderungen nach Absatz 2 vierter Gedankenstrich.

(4) Die Zahlen der geplanten Höhe des öffentlichen Defizits, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilt werden, sind in Landeswährung je Haushaltsjahr anzugeben.

Die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilt werden, sind in Landeswährung je Kalenderjahr anzugeben, mit Ausnahme der aktualisierten Schätzungen für das Jahr n-1, die in Haushaltsjahren angegeben werden können.

Falls das Haushaltsjahr vom Kalenderjahr abweicht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auch die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands je Haushaltsjahr für die zwei Haushaltsjahre mit, die dem laufenden Haushaltsjahr vorangegangen sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß den Modalitäten des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 die Zahlen betreffend ihre Ausgaben für öffentliche Investitionen und für Zinszahlungen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Terminen eine Schätzung ihres Bruttoinlandsprodukts für das Jahr n und die Höhe ihres tatsächlichen Bruttoinlandsprodukts für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4.

Artikel 7

Im Fall einer Änderung des ESVG, die vom Rat im Einklang mit den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren beschlossen wird, nimmt die Kommission in die Artikel 1 und 4 die neuen Bezugnahmen auf das ESVG auf.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. C 324 vom 1. 12. 1993, S. 8, und ABl. Nr. C 340 vom 17. 12. 1993, S. 8.(2) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993.(3) Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG, zweite Auflage.(4) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

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