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Document 31993R0086
Commission Regulation (EEC) No 86/93 of 19 January 1993 on detailed rules for the application of Council Regulation (EEC) No 2077/92 concerning inter-branch organizations and agreements in the tobacco sector
Verordnung (EWG) Nr. 86/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor
Verordnung (EWG) Nr. 86/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor
ABl. L 12 vom 20.1.1993, p. 13–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32008R0709
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implementation | 31992R2077 | Durchführung | Artikel 3 | 27/01/1993 | |
Implementation | 31992R2077 | Durchführung | Artikel 8.1 | 27/01/1993 | |
Implementation | 31992R2077 | Durchführung | Artikel 4 | 27/01/1993 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32008R0709 |
Verordnung (EWG) Nr. 86/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor
Amtsblatt Nr. L 012 vom 20/01/1993 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0011
VERORDNUNG (EWG) Nr. 86/93 DER KOMMISSION vom 19. Januar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor (1), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Ein Branchenverband muß, um für das jeweilige Gebiet ausreichend repräsentativ zu sein, mindestens ein Drittel der von den jeweiligen Branchenbeteiligten erzeugten, verarbeiteten oder gekauften Mengen vertreten. Zur Vermeidung übergebietlicher Ungleichgewichte muß diese Repräsentativität für sein gesamtes Tätigkeitsgebiet gelten. Es ist klarzustellen, daß der Tabakhandel auch den Ankauf von Tabakballen durch die Endverbraucher einbezieht. Es sind die Angaben festzulegen, welche die Branchenverbände der Kommission für den Fall mitzuteilen haben, daß letztere für ihre Anerkennung zuständig ist. Die Anerkennung wird im Regelfall entzogen, sobald die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfuellt sind. Das rückwirkende Inkrafttreten dieses Entzugs sollte jedoch je nach den Umständen eingeschränkt werden. Die von den übergebietlich tätigen Branchenverbänden zu erreichende Repräsentativität muß mindestens derjenigen entsprechen, welche für die regionalen Dachverbände gilt. Bei den von den Nichtmitgliedern gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 7 oder Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 zu zahlenden Beiträgen muß es sich um stichhaltige und nachprüfbare Beträge handeln. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ein "Branchenverband" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 ist ein auf regionaler Ebene repräsentativer Verband, auf den jeweils mindestens ein Drittel der Mengen entfällt, die von den Mitgliedern einer angeschlossenen, auf dem Gebiet der Erzeugung, ersten Verarbeitung und Vermarktung des Tabaks oder des Tabaks von Sortengruppen, mit dem bzw. denen sich der Branchenverband befasst, tätigen Branche erzeugt, verarbeitet oder gekauft werden. Ist ein Branchenverband überregional oder gemeinschaftsweit tätig, so muß er die Einhaltung der im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen für die Repräsentativität für jedes einbezogene Gebiet getrennt nachweisen. Die Tabakvermarktung schließt die Herstellung von Tabakerzeugnissen ein. Artikel 2 Zur Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 beantragen die Branchenverbände, die in mehreren Mitgliedstaaten oder Teilen davon oder gemeinschaftsweit tätig sind, ihre Anerkennung bei der Kommission und fügen ihrem Antrag alle Unterlagen bei, aus denen insbesondere folgendes hervorgeht: - die Fortsetzung der Durchführung mehrerer der in Artikel 3 der vorstehenden Verordnung genannten Maßnahmen; - die geographische Abgrenzung ihres Tätigkeitsgebiets; - ihre Rechtsgrundlage nach einzelstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht; - die Erfuellung der in Artikel 1 genannten Repräsentativitätsvoraussetzungen. Die Branchenverbände übermitteln der Kommission alle anderen Unterlagen und Angaben, die zur Beschreibung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Artikel 3 Die Anerkennung gemäß Absatz 3 der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 gilt als ab dem Zeitpunkt entzogen, ab dem die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfuellt waren. Die Auswirkungen eines Aberkennungsbeschlusses können jedoch je nach seiner Begründung und der ergangenen Maßnahmen abgeschwächt werden. Artikel 4 Zur Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 darf ein überregionales Vorgehen nur ausgedehnt werden, wenn die beteiligten Branchenverbände in jedem einbezogenen Gebiet und für jede beteiligte Branche mindestens zwei Drittel der betreffenden Erzeugung und/oder Vermarktung vertreten. Artikel 5 Beantragt ein Branchenverband, daß die nicht angeschlossenen Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 7 oder Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 Mitgliedsbeiträge entrichten, so teilt er dem Mitgliedstaat oder der Kommission je nach Fall alle Angaben mit, die zur Bestimmung der bei den Nichtmitgliedern zu erhebenden Beträge benötigt werden. Der Mitgliedstaat bzw. die Kommission kann bei dem betreffenden Branchenverband die für notwendig erachteten Kontrollen vornehmen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Januar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 80.