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Document 31993D0053

93/53/EWG: Beschluß der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Einsetzung eines wissenschaftlichen Ausschusses für Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben und die Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

ABl. L 13 vom 21.1.1993, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/02/2007; Aufgehoben durch 32007D0071

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/53/oj

31993D0053

93/53/EWG: Beschluß der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Einsetzung eines wissenschaftlichen Ausschusses für Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben und die Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Amtsblatt Nr. L 013 vom 21/01/1993 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0018
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0018


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1992 zur Einsetzung eines wissenschaftlichen Ausschusses für Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben und die Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

(93/53/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des Gemeinschaftsschutzes der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben kann sich die Notwendigkeit der Prüfung von Problemen ergeben, die sich einerseits auf die zu Gattungsbezeichnungen gewordenen Bezeichnungen und die einzelnen Elemente der Definition von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und andererseits auf die Anwendung der Kriterien für die Definition der Begriffe "redlicher Handel" und "Gefahr der Irreführung der Verbraucher" gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (1) in den Fällen beziehen, in denen es zu Kollisionen zwischen Ursprungsbezeichnung oder geographischer Angabe und einer Marke, einer gleichlautenden Bezeichnung oder einem bestehenden, sich rechtmässig im Verkehr befindenden Erzeugnis kommt.

Im Rahmen des Gemeinschaftsschutzes der Bescheinigungen besonderer Merkmale kann zur Eintragung dieser Bescheinigungen die Prüfung von Problemen im Zusammenhang mit der Beurteilung der traditionellen Eigenschaften von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln erforderlich sein.

Um Lösungen für diese Probleme zu finden, müssen hochqualifizierte Persönlichkeiten aus den Bereichen der Rechts- und der Agrarwissenschaften hinzugezogen werden, die Fachkenntnisse insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes besitzen.

Es erscheint daher angezeigt, bei der Kommission einen wissenschaftlichen Ausschuß einzusetzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein wissenschaftlicher Ausschuß - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt.

Artikel 2

Der Ausschuß prüft auf Antrag der Kommission im Zuge der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2082/92 des Rates (2) alle fachlichen Probleme, die im Zusammenhang mit der Eintragung der Namen der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie in den Fällen auftreten, in denen die Mitgliedstaaten Einspruch erheben, insbesondere:

1. die einzelnen Elemente der Definition von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben sowie der Ausnahmen davon, insbesondere in bezug auf Ansehen und Bekanntheit einer Verkehrsbezeichnung;

2. die zu Gattungsbezeichnungen gewordenen Bezeichnungen;

3. die Beurteilung des traditionellen Charakters von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln;

4. die Beurteilung der Kriterien für "redlichen Handel" bzw. "Gefahr der Irreführung der Verbraucher" bei Kollisionen zwischen Ursprungsbezeichnung oder geographischer Angabe einerseits und einer Marke, einer gleichlautenden Bezeichnung oder einem sich rechtmässig im Verkehr befindenden Erzeugnis andererseits.

Artikel 3

(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission aus einem Kreis wissenschaftlich hochqualifizierter Persönlichkeiten mit besonderen Kenntnissen und Zuständigkeiten in den in Artikel 2 genannten Bereichen berufen.

(2) Dem Ausschuß gehören sieben ordentliche Mitglieder und sieben Stellvertreter an, die an den Sitzungen teilnehmen können.

Artikel 4

(1) Der Ausschuß wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl kommt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zustande.

(2) Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.

Artikel 5

Der Ausschuß ist nur dann beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß gibt eine befürwortende Stellungnahme ab, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit gilt Stimmenthaltung als Ja-Stimme.

Artikel 6

(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für zwei Jahre ernannt. Sie können, nachdem sie ihre Tätigkeit während zweier aufeinanderfolgender Zweijahreszeiträume ausgeuebt haben, nicht sofort wiedergewählt werden. Die Tätigkeit im Ausschuß ist unentgeltlich.

(2) Nach Ablauf ihres Mandats (fünf bzw. zwei Jahre) üben die Mitglieder, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ihre Tätigkeit weiter aus, bis sie ersetzt werden bzw. bis ihr Mandat verlängert wird.

(3) Kann ein Mitglied, der Vorsitzende oder der stellvertetende Vorsitzende sein Mandat nicht ausüben oder tritt es/er freiwillig zurück, so wird es/er für die verbleibende Dauer seines Mandats gemäß dem Verfahren des Artikels 3 bzw. 4 ersetzt.

Artikel 7

(1) Der Ausschuß tritt nach Einberufung durch einen Vertreter der Komission zusammen.

(2) Der Vertreter der Kommission sowie andere interessierte Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil.

(3) Der Vertreter der Kommission kann Persönlichkeiten mit besonderen Fachkenntnissen auf dem jeweils zur Prüfung anstehenden Gebiet zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses einladen.

Artikel 8

(1) Die Beratungen des Ausschusses beziehen sich auf die Fragen, zu denen die Kommission eine Stellungnahme angefordert hat.

Die Kommission kann die Frist festsetzen, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist.

(2) Wird die von der Kommission angeforderte Stellungnahme von den Mitgliedern des Ausschusses einstimmig gebilligt, so erstellen diese eine gemeinsame Schlußfolgerung. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die verschiedenen im Verlauf der Beratungen vorgebrachten Auffassungen in einem vom Sekretariat des Ausschusses verfassten Protokoll niedergelegt.

Artikel 9

Die Mitglieder des Ausschusses dürfen Informationen, die ihnen im Verlauf ihrer Ausschusstätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, nicht weitergeben, wenn der Vertreter der Kommission ihnen mitteilt, daß sich die angeforderte Stellungnahme auf eine vertrauliche Angelegenheit bezieht.

Brüssel, den 21. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9.

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