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Document 31992R3818

Verordnung (EWG) Nr. 3818/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 über die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei Obst und Gemüse

ABl. L 387 vom 31.12.1992, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3818/oj

31992R3818

Verordnung (EWG) Nr. 3818/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 über die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1992 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0050


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3818/92 DES RATES vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 über die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 (2) erfolgt die Verwaltung des zusätzlichen Handelsmechanismus während der empfindlichen und der sehr empfindlichen Zeiträume anhand von Ausgangspapieren, die die spanischen Behörden für den Versand von Obst und Gemüse nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 ausstellen.

Die Kontrolle der Einhaltung dieser Regelung erfolgte bisher an der Grenze. Wegen der Vollendung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 muß ein neues System eingeführt werden, bei dem die Kontrollen grossenteils im Bestimmungsland erfolgen.

Die Verpflichtung, auf den Handelspapieren für die Erzeugnisse, die aus Spanien nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 versandt werden, die Nummer des Ausgangspapiers anzugeben, was in diesen Mitgliedstaaten eine Kontrolle vor Ort und anderen gegebenenfalls für erforderlich erachteten Maßnahmen unterzogen wird, ist ebenso wie die Tatsache, daß bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften abschreckende Sanktionen angewendet werden, geeignet, ein angemessenes Funktionieren des ergänzenden Handelsmechanismus zu gewährleisten. Die Kontrollen vor Ort werden insbesondere durch die Angaben in bezug auf den Ursprung oder die Herkunft der Erzeugnisse erleichtert, die nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften auf den Verpackungen der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse anzubringen sind.

Für die Fälle, in denen gravierende Marktstörungen trotz Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 fortdauern, ist vorzusehen, daß zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die gegebenenfalls für die lokalen oder regionalen Märkte von den Bestimmungen über die gemeinsamen Marktorganisationen abweichen.

Es ist somit erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 wird

- der derzeitige Wortlaut zu Absatz 1;

- ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt:

"(2) Während des Zeitraums III können bei schwerwiegenden Marktstörungen, die trotz der Anwendung der in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen andauern, nach den Verfahren des Artikels 85 der Beitrittsakte geeignete Maßnahmen erlassen werden, die von den in

Artikel 6

vorgesehenen Maßnahmen abweichen und diese ergänzen. Diese Maßnahmen können insbesondere für lokale und regionale Märkte von den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation abweichen."

2. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 8a

(1) Mit Ausnahme der Einzelhandelsrechnungen sind auf allen Verkaufsrechnungen und sonstigen noch festzulegenden Handelspapieren für die Erzeugnisse, die während der Zeiträume II und III aus Spanien in die übrigen Mitgliedstaaten versandt werden, die Nummer des beim Versand vorzulegenden Ausgangspapiers sowie alle weiteren erforderlichen Informationen anzugeben. Wer solche Waren in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien in Besitz hat, muß jederzeit in der Lage sein, die genannten Dokumente vorzuweisen.

(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 führen vor allem in den Großhandelsmärkten Kontrollen vor Ort durch, um anhand der in Absatz 1 genannten Handelspapiere sowie anhand der Angaben auf den Verpackungen zu überprüfen, ob während der Zeiträume II und III für die Erzeugnisse aus Spanien bei ihrer Versendung aus diesem Land das in Artikel 5 vorgesehene Ausgangspapier vorgelegt worden ist. Die Behörden können diese Kontrollen durch weitere Maßnahmen ergänzen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere vorsehen, daß

- die Marktbeteiligten, die die betreffenden Erzeugnisse kaufen oder verkaufen, mit Ausnahme des Einzelhandels, eine Bestandsbuchhaltung führen, wobei insbesondere Name und Anschrift der Lieferanten dieser Erzeugnisse anzugeben sind;

- andere Marktbeteiligte jederzeit in der Lage sein müssen anzugeben, wem die Erzeugnisse gehören.

(3) Die spanischen Behörden arbeiten mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 zusammen, um Unregelmässigkeiten aufzudecken und zu bekämpfen.

(4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nicht an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

Artikel 8b

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung oder der in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Durchführungsbestimmungen wenden die spanischen oder die portugiesischen Behörden sowie die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten Sanktionen an, die die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlungen entsprechen. Für Marktbeteiligte, die in den Zeiträumen II und III dem EHM unterliegende Erzeugnisse aus Spanien versenden, ohne das in Artikel 5 vorgesehene Ausgangspapier erlangt zu haben, müssen sich diese Sanktionen auf mindestens das Doppelte des Wertes der ohne Ausgangspapiere versendeten Erzeugnisse belaufen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Dezember 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) Stellungnahme vom 18. Dezember 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 312 vom 27. 10. 1989, S. 6.

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