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Document 31992R3817

    Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Spanien

    ABl. L 387 vom 31.12.1992, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3817/oj

    31992R3817

    Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Spanien

    Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1992 S. 0012 - 0014
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0047
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0047


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3817/92 DES RATES vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Spanien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 569/86 (2) wurden die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus festgelegt.

    Im Rahmen der genannten Verordnung findet die Kontrolle der Handelsbewegungen auf der Grundlage eines Systems von Lizenzen an der Grenze statt. Wegen der zum 1. Januar 1993 erfolgenden Vollendung des Binnenmarkts, in den Spanien weitgehend integriert ist, muß ein neues System eingeführt werden, bei dem die Kontrollen im Bestimmungsland erfolgen. Die Verpflichtung, in den Handelspapieren für die Erzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Spanien verbracht werden, die Nummer der EHM-Lizenz anzugeben, was in diesem Land vor Ort kontrolliert wird, ist ebenso wie die Tatsache, daß gegebenenfalls andere für erforderlich gehaltene Maßnahmen sowie bei Nichteinhaltung der Vorschriften abschreckende Sanktionen angewandt werden, dazu geeignet, ein reibungsloses Funktionieren des ergänzenden Handelsmechanismus zu gewährleisten. Die Kontrollen vor Ort können insbesondere durch die Angaben in bezug auf den Ursprung oder die Herkunft der Erzeugnisse erleichtert werden, die nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften auf den dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnissen bzw. deren Verpackung angebracht sein müssen. Die Mitarbeit des Versandmitgliedstaats dürfte ebenfalls zur Effizienz des Systems beitragen.

    Für die Fälle, in denen gravierende Marktstörungen trotz Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 85 Absätze 2 und 3 der Beitrittsakte fortdauern, ist vorzusehen, daß zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die gegebenenfalls für lokale oder regionale Märkte von den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation abweichen.

    Aufgrund dieser Überlegungen muß bezueglich Spaniens die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 569/86 geändert und die Verordnung selbst durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Aus Gründen der Klarheit ist dabei für Spanien eine von der genannten Verordnung unabhängige Regelung vorzusehen, die auch den seit 1986 bei der Verwaltung des EHM vorgenommenen Änderungen Rechnung trägt sowie der Tatsache, daß seit der Kürzung des Verzeichnisses der diesem Mechanismus unterliegenden Erzeugnisse und der Anwendung spezifischer Regeln für Obst und Gemüse die genannte Regelung nur noch für den Schutz des spanischen Marktes gilt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I Verwaltung des EHM

    Artikel 1

    (1) Nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (3) fallende Erzeugnisse mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat, die beim Verbringen nach Spanien dem ergänzenden Handelsmechanismus (nachstehend "EHM" genannt) unterliegen, dürfen in Spanien nur gegen Vorlage einer EHM-Lizenz befördert und in den freien Verkehr übergeführt werden.

    Unterabsatz 1 gilt dann nicht für Beförderungen in Spanien, wenn der Besitzer der betreffenden Erzeugnisse nachweisen kann, daß diese nicht für den spanischen Markt bestimmt sind.

    (2) Die EHM-Lizenz wird jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    (3) Die Erteilung der EHM-Lizenz kann die Stellung einer Sicherheit voraussetzen, die die Einhaltung der Verpflichtung zur Überführung in den freien Verkehr während der Gültigkeitsdauer der EHM-Lizenz gewährleistet; die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn der Vorgang innerhalb dieser Frist nicht oder nur zum Teil ausgeführt wird.

    (4) Die EHM-Lizenz darf nur von einem anderen als dem Mitgliedstaat erteilt werden, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden.

    Artikel 2

    (1) Werden Erzeugnisse aus Drittländern in dem Mitgliedstaat, in dem der EHM angewandt wird, in den freien Verkehr übergeführt, so darf die Überführung in den freien Verkehr nur gegen Vorlage einer EHM-Einfuhrlizenz erfolgen. Diese Lizenz gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem der EHM angewandt wird.

    (2) Absatz 1 gilt nur für Erzeugnisse der Tarifnummern, auf die Artikel 1 anwendbar ist.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse aus Drittländern, die in dem Mitgliedstaat, in dem der EHM angewandt wird, mengenmässigen Beschränkungen unterliegen.

    (4) Die EHM-Einfuhrlizenz wird jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    (5) Die Erteilung der EHM-Einfuhrlizenz kann die Stellung einer Sicherheit voraussetzen, die die Einhaltung der Verpflichtung zur Überführung in den freien Verkehr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz gewährleistet; die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn der Vorgang innerhalb dieser Frist nicht oder nur zum Teil ausgeführt wird.

    (6) Die EHM-Lizenz wird von jedem Mitgliedstaat erteilt.

    (7) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen ersetzt die EHM-Einfuhrlizenz die nach dem Gemeinschaftsrecht für bestimmte Erzeugnisse vorgesehene Einfuhrlizenz.

    Artikel 3

    (1) Die Erteilung der EHM-Lizenzen und der EHM-Einfuhrlizenzen kann

    - auf bestimmte Erzeugnisse eines Sektors beschränkt werden,

    - während des Jahres stufenweise erfolgen.

    (2) Für die Erteilung der EHM-Lizenzen und der EHM-Einfuhrlizenzen kann eine Frist festgelegt werden.

    Artikel 4

    Erfordert die Marktlage die Beschränkung oder Aussetzung der Einfuhren auf den Markt des betreffenden Mitgliedstaats, so kann die Erteilung der EHM-Lizenzen beschränkt oder ausgesetzt werden.

    Artikel 5

    (1) Zur Beurteilung der Marktlage eines Mitgliedstaats, in dem der EHM angewandt wird, werden insbesondere folgendes berücksichtigt:

    - die Entwicklung der Marktpreise in diesem Mitgliedstaat;

    - die Entwicklung der Marktnachfrage in diesem Mitgliedstaat;

    - die Erzeugnismengen, die in unverändertem Zustand oder verarbeitet Gegenstand des Handels zwischen diesem Mitgliedstaat und den übrigen Mitgliedstaaten bzw. Drittländern sind.

    (2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien wird auch die Lage in den verschiedenen Regionen und auf den Teilmärkten des Mitgliedstaats beurteilt, in dem der EHM angewandt wird.

    (3) Kommt es trotz der Anwendung der in Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen zu gravierenden und anhaltenden Marktstörungen, so können nach den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geeignete Maßnahmen getroffen werden, die sich von den dort vorgesehenen Maßnahmen unterscheiden und diese ergänzen.

    Diese Maßnahmen können für lokale und regionale Märkte Abweichungen von den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation beinhalten.

    TITEL II Kontrollen und Sanktionen

    Artikel 6

    Mit Ausnahme der Einzelhandelsrechnungen sind auf allen Verkaufsrechnungen und den sonstigen noch festzulegenden Handelspapieren über Geschäfte mit den Erzeugnissen, die Gegenstand dieser Verordnung sind und aus den übrigen Mitgliedstaaten nach Spanien eingeführt werden, die Nummer der für die Überführung in den freien Verkehr dieses Landes verwendeten EHM-Lizenz sowie alle weiteren notwendigen Informationen anzugeben.

    Artikel 7

    (1) Ausser bei den Marktbeteiligten der Einzelhandelsstufe führen die spanischen Behörden bei allen in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Marktbeteiligten, die Erzeugnisse besitzen, für deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten eine Lizenz gemäß Artikel 1 erforderlich ist, Kontrollen vor Ort durch, um anhand der Handelspapiere gemäß Artikel 6 und der Angaben auf den Erzeugnissen und ihren Verpackungen zu überprüfen, ob die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse auf der Grundlage einer EHM-Lizenz eingeführt worden sind.

    (2) Um eine angemessene Einhaltung der EHM-Regelung zu gewährleisten, können die spanischen Behörden die Kontrolle nach Absatz 1 durch weitere Maßnahmen ergänzen.

    Zu diesem Zweck können sie insbesondere vorsehen, daß

    - die Marktbeteiligten nach Absatz 1, die die betreffenden Erzeugnisse kaufen oder verkaufen, eine Bestandsbuchhaltung führen, wobei insbesondere Name und Anschrift der Lieferanten dieser Erzeugnisse anzugeben sind;

    - andere Marktbeteiligte jederzeit in der Lage sein müssen anzugeben, wem die Erzeugnisse gehören.

    (3) Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten leisten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 (4) den spanischen Behörden die erforderliche Unterstützung, insbesondere in den Fällen, in denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen Hinweise auf eine Beteiligung von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen ergeben. Zu diesem Zweck können sie ebenfalls vorsehen, daß die Unternehmen der betreffenden Sektoren in geeigneter Weise Buch führen.

    (4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kontrollen dürfen nicht an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

    Artikel 8

    Bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung oder der in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen wenden die spanischen Behörden bzw. die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten Sanktionen an, die entsprechend der Schwere der Zuwiderhandlungen festgesetzt werden.

    Für Marktbeteiligte, die dem EHM-Mechanismus unterliegende Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten ohne EHM-Lizenz auf den Markt bringen, müssen sich diese Sanktionen auf mindestens das Doppelte des Wertes der ohne EHM-Lizenz auf den Markt gebrachten Erzeugnisse belaufen.

    TITEL III Allgemeine und Schlußbestimmungen

    Artikel 9

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (5) bzw. nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel der übrigen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen.

    Artikel 10

    Die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 gilt nicht mehr für die nach Spanien erfolgenden Lieferungen von Erzeugnissen, die dem EHM unterliegen.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Dezember 1992. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. GUMMER

    (1) Stellungnahme vom 18. Dezember 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88 (ABl. Nr. L 293 vom 27. 10. 1988, S. 7). (3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 (ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 23). (4) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3). (5) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2068/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 58).

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