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Document 31992R0396

Verordnung (EWG) Nr. 396/92 der Kommission vom 18. Februar 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 44 vom 20.2.1992, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/396/oj

31992R0396

Verordnung (EWG) Nr. 396/92 der Kommission vom 18. Februar 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 044 vom 20/02/1992 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0109
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0109


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 396/92 DER KOMMISSION vom 18 . Februar 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3694/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden .

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 18 . Februar 1992 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 350 vom 19 . 12 . 1991, S . 17 .

ANHANG

Warenbeschreibung Einreihung ( KN-Code ) Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Multiplex-Systeme in Form einer Zentraleinheit, bestehend aus drei integrierten Schaltungen mit Transformator sowie diskreten und hybriden Bauelementen und mehreren Nebeneinheiten . Die Einheiten erlauben die gleichzeitige Übertragung von mehreren Signalen über denselben Draht . Dieses System, das in zivile Luftfahrzeuge eingebaut ist, dient der Information und Unterhaltung der Fluggäste und ermöglicht jedem Fluggast, über seinen Kopfhörer einen von mehreren Kanälen zu hören . 8517 81 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 81 und 8517 81 90 . 2 . Multiplexgerät in einem eigenen Gehäuse, das die wahlweise Durchschaltung von Verbindungen zwischen verschiedenen Anschlusspunkten eines Computer-Netzwerks ermöglicht . Das in digitaler Technik arbeitende Gerät konzentriert Daten, fasst mehrere Datenströme zu einem Strom zusammen und überträgt diesen auf einer Leitung . Andererseits werden die auf einer Leitung ankommenden Signale wieder auf mehrere Ausgangsleitungen verteilt . 8517 82 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517 und 8517 82 00 . 3 . Ein Fahrzeug ( L 180, B 87, H 100 cm ) mit einem 1-Zylinder-4-Takt-Benzinmotor ( 400 cm3 Hubraum ) besteht im wesentlichen aus einer verstärkten Lademulde für eine Nutzlast von 400 kg mit manueller Kippvorrichtung, Bedienungselementen sowie einem mit Gummiketten versehenen Fahrwerk . Das Eigengewicht beträgt 250 kg, die Hoechstgeschwindigkeit 6,8 km/h und die Leistung 5,37 kW . Das Fahrzeug ist mit 3 Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang ausgestattet . Es soll zum Transport bzw . Abkippen von Erde, Sand usw . hauptsächlich auf Baustellen verwendet werden . 8704 10 19 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8704, 8704 10 und 8704 10 19 .

Aufgrund seiner Bauart - insbesondere wegen der Lademulde und der Gummiketten - und seines Einsatzbereiches scheidet eine Einreihung des Fahrzeugs in KN-Code 8709 aus . 4 . Ein neues Fahrzeug ( L 255, B 108, H 128 cm ) mit einem 1-Zylinder-4-Takt-Benzinmotor ( 400 cm3 Hubraum ) besteht im wesentlichen aus einer verstärkten, mit einer rückwärtigen und je einer seitlichen Ladeklappe versehenen hydraulisch kippbaren Ladefläche für eine Nutzlast von 800 kg, einem offenen Führerstand mit Bedienungselementen sowie einem mit Gummiketten ausgerüsteten Fahrwerk . Es erreicht eine Hoechstgeschwindigkeit von 8,7 km/h, besitzt 4 Vorwärts - und 3 Rückwärtsgänge und leistet 7,46 kW . Es soll zum Transport bzw. Abkippen von Erde, Sand usw . insbesondere auf Baustellen verwendet werden . 8704 31 91 Einreihung gemäß den Allgemeinenen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8704, 8704 31 und 8704 31 91 .

Aufgrund seiner Bauart - insbesondere wegen der kippbaren Ladefläche und der Gummiketten - und seines Einsatzbereichs kann das Fahrzeug nicht in Position 8709 eingereiht werden . Die vielseitige und komplizierte Konstruktion der kippbaren Ladefläche lässt eine Einreihung als Muldenkipper in KN-Code 8704 10 nicht zu . 5 . Autonomes System, mit dem der Benutzer graphischer Symbole in zwei oder drei Abmessungen entwerfen kann . Es hat keine andere Funktion und ist für eine andere Verwendung als Graphik-Prozessor nicht programmierbar .

Es besteht aus folgenden Elementen :

- einer Verarbeitungseinheit einschließlich eines Mikroprozessors, eines Graphik-Prozessors und einer spezifischen Speichereinheit,

- Steuerelementen : Tastatur, Maus, Tastenevaluator, Digitalisiertablett,

- einem Sichtgerät mit sogenanntem stereoskopischen Bildschirm . 9017 10 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zum Abschnitt XVI, Anmerkung 5 B zum Kapitel 84 und Anmerkung 3 zum Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9017, 9017 10 und 9017 10 90 .

Dieses System kann nicht in KN-Code 8471 eingereiht werden, da es eine "eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 B zum Kapitel 84 erfuellt .

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