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Document 31992L0113

    Richtlinie 92/113/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    ABl. L 16 vom 25.1.1993, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/10/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396L0051

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/113/oj

    31992L0113

    Richtlinie 92/113/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0002 - 0003
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 22 S. 0217
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 22 S. 0217


    RICHTLINIE 92/113/EWG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/99/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst werden. Eine Neufassung der Anhänge wurde mit der Richtlinie 91/248/EWG der Kommission (3) vorgenommen.

    Die Verwendung des konservierenden Stoffes "Methylpropionsäure" wurde in einigen Mitgliedstaaten eingehend erprobt. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen kann dieser neue Verwendungszweck gemeinschaftsweit zugelassen werden.

    Es ist angezeigt, besondere Bestimmungen für den Einsatz von Jod in der Tierernährung vorzusehen, um ungünstige Auswirkungen auf gewisse Tierarten zu vermeiden.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 70/524/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 30. Juni 1993 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Dezember 1992

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 83.

    (3) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 1.

    ANHANG

    1. In Teil G "Konservierende Stoffe" wird folgende Position angefügt:

    "" ID="1">E 285> ID="2">Methylpropionsäure> ID="3">C4H8O2> ID="4">Wiederkäuer ab dem Beginn des Wiederkäuens> ID="5">-> ID="6">1 000> ID="7">4 000> ID="8">- ">

    2. In Teil I "Spurenelemente" wird der Wortlaut der Position E 2 "Jod-I" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "" ID="1">E 2> ID="2">Jod-I> ID="3">Calciumjodat, Hexahydrat Calciumjodat, wasserfrei Natriumjodid Kaliumjodid> ID="4">Ca(IO3)2.6H2O Ca(IO3)2 NaI KI> ID="5">Equiden: 4 (insgesamt) Andere Tierarten oder Tierkategorien: 40 (insgesamt)> ID="6">- - - - ">

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