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Document 31991R3499
Council Regulation (EEC) No 3499/91 of 28 November 1991 providing a Community framework for studies and pilot projects relating to the conservation and management of fishery resources in the Mediterranean
Verordnung (EWG) Nr. 3499/91 des Rates vom 28. November 1991 für Studien und Pilotprojekte über einen Gemeinschaftsrahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer
Verordnung (EWG) Nr. 3499/91 des Rates vom 28. November 1991 für Studien und Pilotprojekte über einen Gemeinschaftsrahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer
ABl. L 331 vom 3.12.1991, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0492
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 32009R0492 |
Verordnung (EWG) Nr. 3499/91 des Rates vom 28. November 1991 für Studien und Pilotprojekte über einen Gemeinschaftsrahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer
Amtsblatt Nr. L 331 vom 03/12/1991 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0019
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0019
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3499/91 DES RATES vom 28. November 1991 für Studien und Pilotprojekte über einen Gemeinschaftsrahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 werden die Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Ziele erforderlich sind, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten vom Rat festgelegt. Eine Politik der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen für das Mittelmeer wird immer dringlicher, um die Bestände zu erhalten und ihre Nutzung, namentlich zugunsten der Küstenbevölkerungen, zu fördern. In der Anfangsphase der Einführung einer gemeinsamen Regelung sollten Studien und Pilotprojekte durchgeführt werden, um die Bereiche zu bestimmen, in denen ein Eingreifen der Gemeinschaft Lösungen für besonders gravierende Einzelprobleme verspricht. Die Kommission legt die Einzelheiten zur Durchführung der gezielten Maßnahmen fest. Sie wird hierbei von dem Ständigen Strukturausschuß für die Fischwirtschaft unterstützt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Zuge der schrittweisen Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer kann unter von der Kommission festzulegenden Bedingungen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Studien und Pilotprojekten gewährt werden. Artikel 2 Die Studien und Pilotprojekte nach Artikel 1 betreffen folgende Schwerpunktbereiche: - Strukturen der herkömmlichen Fischereizweige; - Ausbau spezieller Fischereizweige, z. B. Schwamm-, Korallen-, Seeigel- und Algenfischerei; - Kontrolle der Fangtätigkeiten; - Aufbau eines statistischen Netzes; - Koordinierung der Forschungsarbeiten und der Auswertung wissenschaftlicher Daten. Artikel 3 Die Kommission beschließt über die Studien und Pilotprojekte im Sinne des Artikels 1 nach Anhörung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. November 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J. PRONK (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.