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Document 31991R0442
Commission Regulation (EEC) No 442/91 of 25 February 1991 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EWG) Nr. 442/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EWG) Nr. 442/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 52 vom 27.2.1991, p. 11–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31996R2383 | Ersetzung | Anhang PT 2 | 07/01/1997 | |
Modified by | 31999R0936 | Aufhebung | Anhang PT 2 | 06/05/1999 | |
Modified by | 31999R0936 | Änderung | Anhang PT 1 | 06/05/1999 | |
Modified by | 32005R0705 | Änderung | Anhang | 25/05/2005 | |
Modified by | 32009R1179 | Änderung | Anhang | 23/12/2009 | |
Modified by | 32013R0441 | Änderung | Anhang | 04/06/2013 |
Verordnung (EWG) Nr. 442/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 052 vom 27/02/1991 S. 0011 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0007
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 442/91 DER KOMMISSION vom 25 . Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 53/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden . In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen zuzuweisen, zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen . Der Ausschuß für die Nomenklatur hat für die Erzeugnisse Nr . 1 und 4 der beigefügten Tabelle nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nr . 2, 3 und 5 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 25 . Februar 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1991, S . 14 . ANHANG Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Nadelhölzer, quer zur Faserrichtung abgelängt, deren konisch gewachsener Durchmesser über die gesamte Länge auf einen gleichbleibenden Durchmesser gefräst und bei denen ein Ende zugespitzt worden ist, zur Verwendung bei der Gartengestaltung, zum Bau von Gartenzäunen, Einfassungen, Sichtschutzwänden usw . 4407 10 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN -Codes 4407, 4407 10 und 4407 10 99 . Die Ware kann nicht in die folgenden Positionen eingereiht werden : 4403 oder 4404, weil sie gefräst, 4409, weil sie nicht profiliert, und 4421, weil sie nicht ausreichend bearbeitet wurde . 2 . Zusammenklappbare Palettenaufsetzrahmen, bestehend aus vier Stücken Holz ( 2 × 2 Stücke gleicher Länge ), die an den Kanten mit Scharnieren versehen sind, so daß ein Rahmen gebildet wird, der auf Paletten aufgesetzt werden kann ( siehe Foto Fall 2 ) ( 1 ). 4421 90 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 4421, 4421 90 und 4421 90 99 . Die Ware muß als Teil einer Palette betrachtet werden, die nicht in die Position 4415 eingereiht werden darf ( siehe Erläuterungen ( HS ) zu Position 4415 Absatz III und zu Position 4421 Absatz 2 ). 3 . Kranzförmiger Artikel, bestehend aus ganzen Weidenzweigen, teilweise verziert mit künstlichen Blumen und künstlichem Blattwerk, Bändern und kleinen Tierfiguren ( z . B . Schmetterlingen und Küken ) ( siehe Foto Fall 3 ) ( 1 ). 4602 10 91 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe b ) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4602, 4602 10 und 4602 10 91 . Der Kranz aus Weidenzweigen verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter . 4 . Tragbare Sende - und Empfangsgeräte aus Kunststoff ( sogenannte Walkie-Talkies ), auch mit einem Morsesystem, mit Batterien, mit einer maximalen Ausgangsleistung von 5 Milliwatt ERP ( Effective Radiated Power ), ohne Rauschunterdrückung, Kanalwähler und ohne Voltmeter . 9503 90 31 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503, 9503 90 und 9503 90 31 . Diese Geräte werden nicht vom KN-Code 8525 20 90 erfasst, weil sie eine maximale Ausgangsleistung von 5 Milliwatt ERP nicht überschreiten und weder Schalter zur Rauschunterdrückung und Kanalwahl noch Voltmeter haben . Sie sind als Spielzeug einzureihen . 5 . Ware in Form eines Vogelnestes aus geflochtenen Weidenzweigen, verziert mit sechs Kükenfiguren, künstlichen Blumen und künstlichem Blattwerk ( siehe Foto Fall 5 ) ( 1 ). 9505 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9505, 9505 90 und 9505 90 00 . Die Ware dient als Dekorationsartikel, bei dem das Vorhandensein der Küken eindeutig die Verbindung zum Osterfest herstellt . ( 1 ) Die Fotos dienen nur zur Illustration . Foto Fall 2 Foto Fall 3 Foto Fall 5