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Document 31991L0191

    Richtlinie 91/191/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG über die Steuerfreigrenzen im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr und über eine Ausnahmeregelung für das Königreich Dänemark und Irland im Hinblick auf die Vorschriften über die Befreiung im grenzüberschreitenden Reiseverkehr

    ABl. L 94 vom 16.4.1991, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007L0074

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/191/oj

    31991L0191

    Richtlinie 91/191/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG über die Steuerfreigrenzen im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr und über eine Ausnahmeregelung für das Königreich Dänemark und Irland im Hinblick auf die Vorschriften über die Befreiung im grenzüberschreitenden Reiseverkehr

    Amtsblatt Nr. L 094 vom 16/04/1991 S. 0024 - 0025
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0029
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0029


    RICHTLINIE DES RATES vom 27 . März 1991 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG über die Steuerfreigrenzen im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr und über eine Ausnahmeregelung für das Königreich Dänemark und Irland im Hinblick auf die Vorschriften über die Befreiung im grenzueberschreitenden Reiseverkehr ( 91/191/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Artikel 8a des Vertrages definiert den Binnenmarkt als einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist, und sieht die schrittweise Verwirklichung dieses Marktes bis zum 31 . Dezember 1992 vor .

    Da das System der Freigrenzen für Einfuhren im grenzueberschreitenden Reiseverkehr die Zirkulation von steuerbelasteten Gütern bedeutet, nimmt es insofern die allgemeine Behandlung der grenzueberschreitenden Transaktionen im Binnenmarkt vorweg .

    In Anbetracht der Notwendigkeit einer schrittweisen Verwirklichung des in Artikel 8a definierten Binnenmarkts ist eine Erhöhung der Wertgrenzen als ein erster Schritt sowohl im Hinblick auf den Binnenmarkt wie auch zum Erreichen des im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28 . Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89 /194/EWG ( 5 ), genannten Zieles erforderlich . Die Verwirklichung des Binnenmarkts bedeutet, daß Waren, die einschließlich Steuern gekauft worden sind, ohne jegliche Verpflichtung zur Zahlung weiterer Steuern über die Binnengrenze verbracht werden können, und daß die derzeitigen Freigrenzen für Reisende bedeutungslos und somit hinfällig werden .

    Dergleichen ist es erforderlich, alle Unterschiede, die zwischen den Mitgliedstaaten in der Behandlung Reisender bei der Einreise bestehen, zu beseitigen .

    Es ist notwendig, für Irland und das Königreich Dänemark im Hinblick auf die durch die Anwendung der allgemeinen Freigrenzen verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten für einen begrenzten Zeitraum Abweichungen vorzusehen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1

    Die Richtlinie 69/169/EWG wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 2 wird mit Wirkung zum 1 . Juli 1991 wie folgt geändert :

    - in Absatz 1 werden die Worte "dreihundertneunzig ECU" durch "sechshundert ECU" ersetzt,

    - in Absatz 2 werden die Worte "einhundert ECU" durch "einhundertfünfzig ECU" ersetzt .

    2 . In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt und die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 werden zu den Absätzen 6, 7 und 8 :

    "( 5 ) Im Falle von Irland und dem Königreich Dänemark dürfen die Beschränkungen nach Absatz 1 für diejenigen, auf die sie Anwendung finden, in keinem Fall zu einer günstigeren Behandlung führen als die Behandlung, die aus den Artikeln 7c und 7d folgt . Die Beschränkungen nach Absatz 1 sind nach Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Spalte II der Tabelle zu berechnen ."

    3 . Artikel 7b wird mit Wirkung zum 1 . Juli 1991 wie folgt geändert :

    a ) Absatz 1 :

    - Buchstabe a ) erhält folgende Fassung:

    "a ) Das Königreich Dänemark und die Griechische Republik werden ermächtigt, Waren von der Befreiung auszuschließen, deren Wert pro Einheit über 340 ECU liegt .";

    - in Buchstabe b ) wird der Betrag von "fünfundachtzig ECU" ersetzt durch "fünfundneunzig ECU ".

    b ) In Absatz 2 wird der Betrag "fünfundachtzig ECU" ersetzt durch "fünfundneunzig ECU ".

    4 . Artikel 7c erhält folgende Fassung :

    "Artikel 7c

    Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 wird das Königreich Dänemark ermächtigt, bis zum 31 . Dezember 1991 die folgenden Freimengen anzuwenden, wenn diese Waren von in Dänemark ansässigen Reisenden nach einem Aufenthalt ausserhalb Dänemarks von weniger als 36 Stunden eingeführt werden :

    Warenbezeichnung - Zigaretten 100 - destillierte Getränke und Spirituosen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol keine - Bier 12 Liter"

    5 . Folgender Artikel wird eingefügt :

    "Artikel 7d

    Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 1 und innerhalb der dort genannten Freigrenze wird Irland ermächtigt, bis zum 31 . Dezember 1991 eine Freimenge von 25 Litern Bier für alle Reisende nach Irland anzuwenden .

    Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 wird Irland ermächtigt, bis zum 31 . Dezember 1991 die folgenden Freimengen anzuwenden, wenn diese Waren von Reisenden aus Irland nach einem Aufenthalt ausserhalb Irlands von weniger als 24 Stunden eingeführt werden :

    a ) für Reisende aus der Gemeinschaft 110 ECU

    b )

    Warenbezeichnung - Zigaretten oder 150 - Rauchtabak 200 g - destillierte Getränke und Spirituosen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder 3/4 Liter - destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine und 1,5 Liter - nicht schäumende Weine (*) 2,5 Liter - Bier 12 Liter

    (*) Für Reisende aus Drittländern ergibt sich die Grenze für nicht schäumende Weine aus Artikel 4 Absatz 1 ." Artikel 2

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zu folgenden Zeitpunkten nachzukommen :

    - für Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3, mit Wirkung zum 1 . Juli 1991;

    - für Artikel 1 Nummern 4 und 5, mit Wirkung vom Tage der Bekanntgabe dieser Richtlinie an die Mitgliedstaaten ( 6 ).

    ( 2 ) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme .

    ( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen . Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 27 . März 1991 . Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R . GÖBBELS ( 1 ) ABl . Nr . C 245 vom 26 . 9 . 1989, S . 5, und ABl . Nr . C 70 vom 20 . 3 . 1990, S . 6 . ( 2 ) ABl . Nr . C 323 vom 27 . 12 . 1989, S . 119 . ( 3 ) ABl . Nr . C 329 vom 30 . 12 . 1989, S . 59 . ( 4 ) ABl . Nr . L 133 vom 4 . 6 . 1969, S. 6 . ( 5 ) ABl . Nr . L 73 vom 17 . 3 . 1989, S . 47 . ( 6 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 8 . April 1991 bekanntgegeben.

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