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Document 31989R2122

    Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen

    ABl. L 203 vom 15.7.1989, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2122/oj

    31989R2122

    Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen

    Amtsblatt Nr. L 203 vom 15/07/1989 S. 0021 - 0022
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0130
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0130


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2122/89 DER KOMMISSION

    vom 14. Juli 1989

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4193/88 (3), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Mai 1982 fanden in Brüssel und im November 1988 in Stockholm Konsultationen mit Norwegen und Schweden über die Fischerei im Skagerrak und im Kattegat statt. In Anbetracht der Ergebnisse dieser Konsultationen muß die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 955/87 (5), geändert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereiressourcen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 5 werden die folgenden Absätze angefügt:

    »(6) Abweichend von Absatz 1 ist im Skagerrak und im Kattegat die Verwendung eines Oberseiten-Scheuerschutzes vom Typ A untersagt.

    (7) Im Skagerrak und im Kattegat darf bei Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter kein Oberseiten-Scheuerschutz verwendet werden.".

    2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 6

    Hievsteert

    (1) Ein Hievsteert ist ein den Steert des Schleppnetzes vollständig umhüllendes zylinderförmiges Stück Netzwerk, das am Steert in Abständen angebracht werden kann. Der Hievsteert muß mindestens die gleichen Abmessungen (Länge und Weite) wie der Teil des Steerts haben, an dem er angebracht ist.

    (2) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht im Skagerrak und im Kattegat.

    (3) Es ist untersagt, mehr als einen Hievsteert zu verwenden, ausgenommen bei Schleppnetzen, deren Maschenöffnung bis zu 60 Millimeter beträgt; in diesem Fall dürfen zwei Hievsteerte verwendet werden.

    (4) Die Maschenöffnung beträgt mindestens das Doppelte derjenigen des Steerts. Bei Verwendung eines zweiten Hievsteerts beträgt dessen Maschenöffnung mindestens 120 Millimeter.

    (5) Die Bestimmungen der Absätze 6, 7, 8 und 9 gelten ausschließlich im Skagerrak und im Kattegat.

    (6) Es ist untersagt, Hievsteerte an Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter anzubringen.

    (7) Es ist untersagt, gleichzeitig einen Hievsteert und einen Oberseiten-Scheuerschutz zu verwenden.

    (8) Es ist untersagt, einen Hievsteert mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 Millimeter zu verwenden.

    (9) Es ist untersagt, mehr als einen Hievsteert zu verwenden, ausgenommen bei Schleppnetzen, deren Maschenöffnung weniger als 16 Millimeter beträgt; in diesem Fall dürfen zwei Hievsteerte verwendet werden. Abweichend von Absatz 8 kann die Maschenöffnung eines dieser Hievsteerte weniger als 80 Millimeter, darf aber nicht weniger als 35 Millimeter betragen.

    (10) Es dürfen keine Hievsteerte verwendet werden, die nach vorne über den Steert hinausreichen.

    (11) Besteht ein Hievsteert aus mehreren zylinderförmigen Netzabschnitten, so dürfen sich die Abschnitte an den Verbindungsstellen um nicht mehr als vier Maschen überlappen.

    (12) Hievsteerte, die an Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 60 Millimeter angebracht sind, dürfen nicht weiter als zwei Meter vor dem hinteren Hebestropp reichen.

    (13) Abweichend von Absatz 1 dürfen Hievsteerte mit geringeren Abmessungen als der Steert an Netzen mit einer Maschenöffnung bis zu 60 Millimeter angebracht werden.".

    3. In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

    »(4) Im Skagerrak und im Kattegat darf sich die Länge des Flappers nicht mehr als 20 Maschen mit dem Steert überlappen.".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 30. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Juli 1989

    Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1988, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 318 vom 7. 12. 1984, S. 23.

    (5) ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 29.

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