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Document 31989L0677
Council Directive 89/677/EEC of 21 December 1989 amending for the eighth time Directive 76/769/EEC on the approximation of the laws, regulations and administrative provisions of the member states relating to restrictions on the marketing and use of certain dangerous substances and preparations
Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
ABl. L 398 vom 30.12.1989, p. 19–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 04/01/1990
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31976L0769 | Vervollständigung | Anhang 1 | 04/01/1990 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31989L0677R(01) | ||||
Corrected by | 31989L0677R(02) | ||||
Deferred application by | 11994NN08 | A.. | 31/12/1999 | ||
Deferred application by | 11994NN12 | S.. | 31/12/1999 |
Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Amtsblatt Nr. L 398 vom 30/12/1989 S. 0019 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0147
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0147
RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (89/677/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft muß die erforderlichen Maßnahmen treffen, um bis zum 31. Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Trotz des Verbots des Inverkehrbringens bestimmte Lichteffekte erzeugender Dekorationsgegenstände, die Glasbehälter mit gefährlichen Flüssigkeiten im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/431/EWG (5), umfassen, werden noch Gegenstände, bei denen die gleichen Gefahren bestehen, als Spiele für einen oder mehrere Teilnehmer und gelegentlich zur Dekoration angeboten. Es empfiehlt sich, den Gehalt an PCB/PCT (Massenanteil von 0,01 % - 100 ppm) in Zubereitungen, einschließlich Altölen, zu ändern. In der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG zur Beseitigung des Altöls (6) ist dieser Gehalt auf einen Massenanteil von 0,005 % festgelegt. Benzol (CAS-Nr. 71-43-2) ist ein toxischer Stoff, der das Zentralnervensystem und die Blutbildung beeinträchtigen, Krebs und insbesondere Leukämie erregen kann. Dieser Stoff ist in der Richtlinie 67/548/EWG als krebserregend in der Kategorie I eingestuft. Das Übereinkommen 136 und die ABl. Nr. C 256 vom 9. 10. 1989, S. 70. ABl. Nr. C 337 vom 31. 12. 1988, S. 7. Empfehlung 144 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) regeln den Schutz vor den durch Benzol verursachten Gefahren. 2-Naphtylamin (CAS-Nr. 91-59-8), 4-Nitrodiphenyl (CAS-Nr. 92-93-3), 4-Aminodiphenyl (CAS-Nr. 92-67-1), Benzidin (CAS-Nr. 92-87-5) können Krebs, insbesondere der Harnwege, erregen. Diese Stoffe sind in der Richtlinie 67/548/EWG als krebserregend in der Kategorie I eingestuft. Sie werden zwar in der Gemeinschaft nur in äusserst geringen und kontrollierten Mengen ausschließlich zu Forschungszwecken hergestellt, können jedoch als Verunreinigungen in anderen Stoffen oder Zubereitungen vorhanden sein. Abgesehen von den spezifischen Sondermaßnahmen am Arbeitsplatz ermöglicht die Festsetzung einer Hoechstkonzentration sowie eine Einschränkung der Verwendung dieser Stoffe als solche oder als Komponenten von Zubereitungen eine bessere Verhütung der Krebserkrankung als Berufskrankheit und einen besseren Schutz der Verbraucher. Bleiverbindungen im allgemeinen und im Magen lösliche Bleisalze im besonderen sind für die Gesundheit generell gefährlich. Sie werden noch gelegentlich als Pigmente in bestimmten Dekorationsfarben verwendet; diese Verwendungen bedürfen somit einer Regelung. Das IAO-Übereinkommen 13 regelt die Verwendung von Bleiweiß bei Anstrichfarben. Gewisse schmutzabstossende Zubereitungen, die als Schutzanstriche auf Schiffskörpern und/oder bestimmten Unterwassereinrichtungen eingesetzt werden, haben infolge des Vorhandenseins bestimmter chemischer Verbindungen, insbesondere Arsen-, Quecksilber- und Zinnverbindungen, schädliche Auswirkungen auf die Wasserlebewesen. Zur Verbesserung des Umweltschutzes ist eine Regelung der Verwendung dieser Verbindungen in den genannten Zubereitungen geboten. Nicht nur Di-ì-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran (C8H19BO3Sn, CAS-Nr. 75113-37-0), sondern auch seine Zersetzungs- und Abbauprodukte sind für Mensch und Umwelt, insbesondere die aquatische, gefährlich. Eine Regelung ihres Einsatzes ist somit geboten. Beschränkungen der Verwendung oder des Inverkehrbringens der obenerwähnten Stoffe oder der sie enthaltenden Zubereitungen sind in bestimmten Mitgliedstaaten bereits verordnet worden und beeinflussen direkt die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes. Eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und eine entsprechende Änderung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/610/EWG (2), ist deshalb notwendig. In Anbetracht des gegenwärtigen Stands des Gemeinschaftsrechts bleibt die Verabschiedung strengerer Beschränkungen bei der Verwendung der Stoffe und Zubereitungen am Arbeitsplatz durch die Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie unberührt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 1 wird im dritten Gedankenstrich der linken Spalte der Wert 0,01 % durch den Wert 0,005 % ersetzt. 2. Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. "3. Flüssige Stoffe oder Zubereitungen, die nach den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 und den Kriterien in Anhang VI Teil II D der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/431/EWG (2), als gefährlich gelten. Nicht zugelassen - in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind; - in Scherzspielen; - in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind. (1) ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 247 vom 1. 9. 1986, S. 1." 3. Unter Nummer 5 (Benzol) wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt: "Nicht zugelassen in Konzentrationen von 8 0,1 Masse-% in im Handel erhältlichen Stoffen und Zubereitungen. In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für a) Treibstoffe, die unter die Richtlinie 85/210/EWG fallen; b) Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist; c) Abfälle, die in den Geltungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG (1) und 78/319/EWG (2) fallen. (1) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39. (2) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43." 4. Folgende Nummern werden hinzugefügt: "13. "13. 2-Naphtylamin CAS-Nr. 91-59-8 und seine Salze Nicht zugelassen in Konzentrationen von 8 0,1 Masse-% in im Handel erhältlichen Stoffen und Zubereitungen. "14. "15. Benzidin CAS-Nr. 92-87-5 und seine Salze 4-Nitrodiphenyl CAS-Nr. 92-93-3 In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten und in den Geltungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG fallen. "16. 4-Aminodiphenyl CAS-Nr. 92-67-1 und seine Salze Diese Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß auf der Verpackung solcher Zubereitungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: ,Nur für gewerbliche Verbraucher.' "17. Bleikarbonate - wasserfreies neutrales Karbonat PbCO3 CAS-Nr. 598-63-0 - Bleihydrokarbonat 2 PbCO3 Pb(OH)2 CAS-Nr. 1319-46-6 Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind, ausgenommen für die Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihrer Inneneinrichtungen, wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Genehmigung dazu gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 über die Verwendung von Bleiweiß in Farben erteilen will. "18. Bleisulfat PbSO4 (1 : 1) CAS-Nr. 7446-14-2 PbxSO4 CAS-Nr. 15739-80-7 Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind, ausgenommen für die Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihrer Inneneinrichtungen, wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Genehmigung dazu gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 über die Verwendung von Bleiweiß in Farben erteilen will. "19. Quecksilberverbindungen Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die bestimmt sind a) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an - Bootskörpern; - Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht; - völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art; b) zum Schutz von Holz; c) zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen; d) zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung. "20. Arsenverbindungen 1. Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die bestimmt sind a) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an - Bootskörpern; - Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht; - völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art; b) zum Schutz von Holz. In diesem Fall gilt dieses Verbot nicht für die Lösungen anorganischer Salze vom Typ CCA (Kupfer-Chrom-Arsen), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen. Ausserdem können die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von DFA-Zubereitungen (Dinitrophenol - Fluor - Arsen) zur (erneuten) Behandlung von (imprägnierten) Holzmasten von Überlandleitungen, die bereits aufgestellt sind, vor Ort (in situ) zulassen. Derartige Zubereitungen müssen dabei von Fachleuten und im Vakuum oder unter Druck zum Einsatz gebracht werden. 2. Nicht zugelassenen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind. "21. Zinnorganische Verbindungen 1. Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an a) Bootskörpern mit einer Gesamtlänge gemäß Definition in der Norm ISO 8666 von weniger als 25 m; b) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht; c) völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art. Solche Stoffe und Zubereitungen - dürfen nur in Verpackungen von 20 Litern oder mehr in den Handel gebracht werden; - dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit, sondern nur an gewerbliche Verbraucher verkauft werden. Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß auf der Verpackung solcher Zubereitungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: ,Nicht zu verwenden auf Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 25 m sowie auf Geräten und Einrichtungen jeder Art, die in der Fisch- und Muschelzucht eingesetzt werden.' ,Nur für gewerbliche Verbraucher.' 2. Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind. "22. Di-ì-oxo-di-n- butylstanniohydroxyboran (C8H19BO3Sn, CAS-Nr. 75113-37-0) (DBB) Nicht zugelassen in Konzentrationen von 8 0,1 % in im Handel erhältlichen Stoffen und Komponenten von Zubereitungen. In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht, wenn dieser Stoff (DBB) oder die ihn enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden, in denen er nicht mehr in einer Konzentration von 8 0,1 % vorhanden ist." Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens achtzehn Monate nach Annahme dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens achtzehn Monate nach Annahme dieser Richtlinie den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1989. Im Namen des Rates Der Präsident E. CRESSON (1) ABl. Nr. C 43 vom 16. 2. 1988, S. 9. (2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 190, und (3) ABl. Nr. C 175 vom 4. 7. 1988, S. 10, und (4) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. (5) ABl. Nr. L 247 vom 1. 9. 1986, S. 1. (6) ABl. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 43. (1) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. (2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 1.