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Document 31989L0667

Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

ABl. L 395 vom 30.12.1989, p. 40–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/10/2009; Aufgehoben durch 32009L0102

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/667/oj

31989L0667

Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

Amtsblatt Nr. L 395 vom 30/12/1989 S. 0040 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0103
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0103


ZWÖLFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21 . Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter ( 89/667/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es erweist sich als notwendig, einige der Garantien, die

in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, zu koordinieren, um eine Äquivalenz herzustellen .

Auf diesem Gebiet gelten die Richtlinien 68/151/EWG ( 4 ) und 78/660/EWG ( 5 ), beide zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sowie die Richtlinie 83/349/EWG ( 6 ), in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals betreffend die Offenlegung, die Gültigkeit von Verbindlichkeiten bzw . die Nichtigkeit der Gesellschaft sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß für sämtliche Kapitalgesellschaften . Die Richtlinien 77/91/EWG ( 7 ) und 78/855/EWG ( 8 ), beide zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, und die Richtlinie 82/891/EWG ( 9 ) über die Errichtung bzw . das Kapital sowie Fusionen und Spaltungen haben dagegen nur für Aktiengesellschaften Gültigkeit .

Der Rat hat mit seiner Entschließung vom 3 . November 1986 das Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) ( 10 ) gebilligt .

Die in den letzten Jahren an bestimmten nationalen Rechtsvorschriften vorgenommenen Reformen des Gesellschaftsrechts, mit denen die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nur einem Gesellschafter ermöglicht wurde, haben zu Unterschiedlichkeiten zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geführt .

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Einzelunternehmern in der gesamten Gemeinschaft sollte das rechtliche Instrument einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung geboten werden, unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die diesem Einzelunternehmer in Ausnahmefällen eine Haftung für die Verpflichtungen des Unternehmens auferlegen .

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann bei ihrer Gründung mit einem einzigen Gesellschafter errichtet werden oder entstehen, wenn alle Geschäftsanteile in einer einzigen Hand vereinigt werden . Bis zu einer Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften für das Konzernrecht können die Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen oder Sanktionen vorsehen, sofern eine natürliche Person einziger Gesellschafter mehrerer Gesellschaften oder eine Einpersonengesellschaft oder eine andere juristische Person einziger Gesellschafter einer Gesellschaft ist . Das einzige Ziel dieser Möglichkeit ist die Berücksichtigung von Besonderheiten, die gegenwärtig in bestimmten nationalen Rechtsvorschriften bestehen . Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in spezifischen Fällen Einschränkungen beim Zugang zur Einpersonengesellschaft oder eine unbeschränkte Haftung des einzigen Gesellschafters vorsehen . Es steht den Mitgliedstaaten frei, Regeln aufzustellen, um den möglichen Gefahren aus der Tatsache, daß es bei Einpersonengesellschaften lediglich einen einzigen Gesellschafter gibt, zu begegnen, und insbesondere um die Einzahlung des gezeichneten Kapitals sicherzustellen .

Die Vereinigung aller Anteile in einer Hand sowie die Identität des Gesellschafters müssen Gegenstand der Offenlegung in einem für jedermann zugänglichen Register sein .

Es ist notwendig, die Beschlüsse des einzigen Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Gesellschafterversammlung schriftlich niederzulegen .

Die schriftliche Festlegung muß ebenfalls für vertragliche Vereinbarungen zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft vorgeschrieben werden, sofern diese vertraglichen Vereinbarungen nicht die unter normalen Bedingungen abgeschlossenen laufenden Geschäfte betreffen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften folgender Rechtsformen :

- Deutschland :

Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

- Belgien :

Société privée à responsabilité limitée / Besloten ven -

nootschap met beperkte aansprakelijkheid;

- Dänemark :

Anpartsselskaber;

- Spanien :

Sociedad de responsabilidad limitada;

- Frankreich :

Société à responsabilité limitée;

- Griechenalnd :

Etaireia periorismenis evdynis;

- Irland :

Private company limited by shares or by guarantee;

- Italien :

Società a responsabilità limitata;

- Luxemburg :

Société à responsabilité limitée;

- Niederlande :

Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

- Portugal :

Sociedade por quotas;

- Vereinigtes Königreich :

Private company limited by shares or by guarantee .

Artikel 2

( 1 ) Die Gesellschaft kann bei ihrer Errichtung sowie infolge der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer einzigen Hand einen einzigen Gesellschafter haben ( Einpersonengesellschaft ).

( 2 ) Bis zur Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften für das Konzernrecht können die Gesetze der Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen oder Sanktionen vorsehen, sofern

a ) eine natürliche Person einziger Gesellschafter von mehreren Gesellschaften ist oder

b ) eine Einpersonengesellschaft oder eine andere juristische Person einziger Gesellschafter einer Gesellschaft ist .

Artikel 3

Wird die Gesellschaft durch die Vereinigung aller Anteile in einer Hand zur Einpersonengesellschaft, so muß diese Tatsache sowie die Identität des einzigen Gesellschafters entweder in der Akte hinterlegt beziehungsweise in das Register im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 68/151/EWG eingetragen oder in einem Register vermerkt werden, das bei der Gesellschaft geführt wird und jedermann zugänglich ist .

Artikel 4

( 1 ) Der einzige Gesellschafter übt die Befugnisse der Gesellschafterversammlung aus .

( 2 ) Die Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter im Rahmen von Absatz 1 gefasst werden, sind in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen .

Artikel 5

( 1 ) Verträge, die zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossen werden, sind in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 1 auf die

unter normalen Bedingungen abgeschlossenen laufenden

Geschäfte nicht anzuwenden .

Artikel 6

Lässt ein Mitgliedstaat die Einpersonengesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 auch für Aktiengesellschaften zu, so gilt diese Richtlinie .

Artikel 7

Ein Mitgliedstaat braucht die Einpersonengesellschaft nicht zu gestatten, wenn sein innerstaatliches Recht dem Einzelunternehmer die Errichtung eines Unternehmens ermöglicht, dessen Haftung auf ein Vermögen beschränkt ist, das für eine bestimmte Tätigkeit eingesetzt wird, sofern in bezug auf diese Unternehmen Schutzbestimmungen vorgesehen sind, die denjenigen der vorliegenden Richtlinie sowie den übrigen auf die in Artikel 1 bezeichneten Gesellschaften anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig sind .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1 . Januar 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis .

( 2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß für Gesellschaften, die am 1 . Januar 1992 bereits bestehen, diese Richtlinie erst ab 1 . Januar 1993 gilt .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen .

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

E . CRESSON

( 1) ABl . Nr . C 173 vom 2 . 7 . 1988, S . 10.(2 ) ABl . Nr . C 96 vom 17. 4 . 1989, S . 92, und ABl . Nr . C 291 vom 20 . 11 . 1989, S . 53.(3) ABl . Nr . C 318 vom 12 . 12 . 1988, S . 9.(4 ) ABl . Nr . L 65 vom 14 . 3 . 1968, S . 8.(5 ) ABl . Nr . L 222 vom 14 . 8 . 1978, S . 11.(6 ) ABl . Nr . L 193 vom 18 . 7 . 1983, S . 1.(7 ) ABl . Nr . L 26 vom 30 . 1 . 1977, S . 1.(8 ) ABl . Nr . L 295 vom 20 . 10 . 1978, S . 36.(9 ) ABl . Nr . L 378 vom 31 . 12 . 1982, S . 42 .

( 10 ) ABl . Nr . C 287 vom 14 . 11 . 1986, S . 1 .

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