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Document 31989L0398

Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

ABl. L 186 vom 30.6.1989, p. 27–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/06/2009; Aufgehoben durch 32009L0039

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/398/oj

31989L0398

Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1989 S. 0027 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0051
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0051


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RICHTLINIE DES RATES

vom 3 . Mai 1989

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

( 89/398/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100a ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) ,

nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 77/94/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/7/EWG ( 5 ) , ist mehrfach geändert worden . Da nunmehr weitere Änderungen vorgenommen werden sollen , empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung .

Die Annahme der Richtlinie 77/94/EWG war damit begründet worden , daß die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind , den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen behinderten , ungleiche Wettbewerbsbedingungen hervorrufen könnten und sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkten .

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfordert in einem ersten Stadium die Ausarbeitung einer gemeinsamen Definition , die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers gegen Täuschungen über die Art der betreffenden Erzeugnisse sowie die Festlegung von Regeln für die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse .

Die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse sind Lebensmittel , deren Zusammensetzung und Herstellung besonders beschaffen sein müssen , damit sie den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises entsprechen , für den sie in erster Linie bestimmt sind . Es kann sich daher als notwendig erweisen , Abweichungen von den allgemeinen oder besonderen Bestimmungen für Lebensmittel vorzusehen , um dem spezifischen Ernährungszweck zu entsprechen .

Eine wirksame Überwachung der Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die spezifische Bestimmungen erlassen wurden , kann zwar aufgrund allgemeiner , für den gesamten Lebensmittelsektor geltender Überwachungsvorschriften erfolgen , jedoch gilt dies nicht immer für Lebensmittel , für die solche spezifischen Bestimmungen nicht vorgesehen sind .

Im letztgenannten Fall lässt sich mit den den Überwachungsdiensten üblicherweise zu Gebote stehenden Mitteln nämlich unter bestimmten Umständen nicht nachprüfen , ob das betreffende Lebensmittel tatsächlich die ihm zugeschriebenen besonderen Ernährungseigenschaften besitzt . Es muß deshalb vorgesehen werden , daß der für das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels Verantwortliche die Überwachungsdienste bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unterstützt , wenn dies erforderlich ist .

Der derzeitige Stand der Entwicklung der Gemeinschaftsvorschriften über Zusatzstoffe gestattet es nicht , im Rahmen dieser Richtlinie Bestimmungen über die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und nicht zu einer der in Anhang I aufgeführten Gruppen gehören , zu erlassen . Deshalb ist diese Frage zu gegebener Zeit erneut zu prüfen .

Bei der Ausarbeitung von Einzelrichtlinien zur Durchführung der Grundsätze der Gemeinschaftsvorschriften und bei ihren Änderungen handelt es sich um Durchführungsmaßnahmen technischer Art , die der Kommission zu übertragen sind , damit das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird .

In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten zur Durchführung des Lebensmittelrechts überträgt , ist ein Verfahren vorzusehen , durch das im Rahmen des durch den Beschluß 69/414/EWG ( 6 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird .

Diese Richtlinie berührt nicht die Fristen , innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Richtlinie 77/94/EWG nachkommen müssen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie bezieht sich auf diejenigen Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind .

( 2 ) a ) Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind , sind Lebensmittel , die sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden , die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden , daß sie für diesen Zweck geeignet sind .

b ) Eine besondere Ernährung muß den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen :

i ) bestimmter Gruppen von Personen , deren Verdauungs - bzw . Resorptionsprozeß oder Stoffwechsel gestört ist , oder

ii ) bestimmter Gruppen von Personen , die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können , oder

iii ) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder .

Artikel 2

( 1 ) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) Ziffern i ) und ii ) genannten Erzeugnisse können durch das Wort " diätetisch " gekennzeichnet werden .

( 2 ) Bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sowie der Werbung für diese Lebensmittel wird folgendes untersagt :

a ) die Verwendung des Wortes " diätetisch " , allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern , zur Bezeichnung dieser Lebensmittel ;

b ) alle sonstigen Hinweise bzw . jegliche Aufmachung , die den Eindruck erwecken könnten , daß es sich um eines der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse handelt .

( 3 ) In den Vorschriften , die nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren erlassen werden , kann jedoch bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs , die für eine besondere Ernährung geeignet sind , ein Hinweis auf diese Eigenschaft zugelassen werden .

In den genannten Vorschriften kann geregelt werden , wie dieser Hinweis erfolgen kann .

Artikel 3

( 1 ) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 müssen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung für den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck geeignet sein .

( 2 ) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gelten auch die zwingenden Vorschriften für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs , abgesehen von solchen Änderungen , die vorgenommen worden sind , damit den in Artikel 1 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprochen wird .

Artikel 4

( 1 ) Die besonderen Vorschriften , die für die in Anhang 1 genannten Gruppen von Lebensmitteln gelten , welche für eine besondere Ernährung bestimmt sind , werden durch Einzelrichtlinien festgelegt .

Derartige Einzelrichtlinien können insbesondere folgendes umfassen :

a ) die wesentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse ;

b ) Bestimmungen über die Qualität der Rohstoffe ;

c ) hygienische Anforderungen ;

d ) erlaubte Änderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 ;

e ) eine Liste der Zusatzstoffe ;

f ) Bestimmungen über Kennzeichnung , Aufmachung und Werbung ;

g ) die Modalitäten für Probenahmen und Analysemethoden , welche für die Kontrolle der Übereinstimmung mit den Erfordernissen solcher Einzelrichtlinien notwendig sind .

Diese Einzelrichtlinien werden

- vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 a des Vertrages in bezug auf Buchstabe e ) ,

- nach dem Verfahren des Artikels 13 in bezug auf die anderen Buchstaben

erlassen .

Die Bestimmungen , die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können , werden nach Anhörung des durch den Beschluß 74/234/EWG ( 7 ) eingesetzten Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erlassen .

( 2 ) Nach dem Verfahren des Artikels 13 werden eine Liste der Stoffe mit einem besonderen Ernährungszweck , wie z . B . Vitamine , Mineralsalze , Aminosäuren und andere den für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmitteln hinzuzufügende Stoffe , sowie die für sie geltenden Reinheitskriterien und gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen festgelegt .

Artikel 5

Die Bedingungen , unter denen in der Kennzeichnung , Aufmachung und Werbung auf eine Diät oder eine Personengruppe Bezug genommen werden kann , für die ein in Artikel 1 genanntes Erzeugnis bestimmt ist , können nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt werden .

Artikel 6

( 1 ) Die Kennzeichnung eines in Artikel 1 definierten Erzeugnisses und die Art und Weise , in der sie erfolgt , die Aufmachung und die Werbung dürfen diesem Erzeugnis keine Eigenschaften zur Vorbeugung , Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder auf diese Eigenschaften hinweisen .

Ausnahmen von Unterabsatz 1 können in genau festgelegten Sonderfällen nach dem Verfahren des Artikels 13 vorgesehen werden . Die betreffenden Ausnahmen können bis zum Abschluß dieses Verfahrens beibehalten werden .

( 2 ) Absatz 1 sieht zweckdienliche Angaben oder Empfehlungen , die ausschließlich für qualifizierte Personen auf dem Gebiet der Medizin , der Ernährung und der Arzneimittel bestimmt sind , nicht entgegen .

Artikel 7

( 1 ) Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 8 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG ( 9 ) , gilt für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gemäß den nachstehenden Bedingungen .

( 2 ) Zu der Bezeichnung , unter der ein Erzeugnis verkauft wird , muß die Angabe seiner besonderen nutritiven Eigenschaften gehören . Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) Ziffer iii ) genannten Erzeugnissen wird diese Angabe jedoch durch die Angabe des Zwecks , für den sie bestimmt sind , ersetzt .

( 3 ) Die Kennzeichnung der Erzeugnisse , für die keine Einzelrichtlinie nach Artikel 4 erlassen wurde , muß ferner folgendes umfassen :

a ) die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozeß , durch die das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält ;

b ) den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den Gehalt an Kohlehydraten , Eiweißstoffen und Fetten auf je 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses und gegebenenfalls auf die für den Verzehr vorgeschlagene Menge bezogen , sofern das Erzeugnis in dieser Weise angeboten wird .

Betragt dieser Brennwert jedoch weniger als 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses , so können die Angaben durch den Hinweis " Brennwert unter 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 g " oder " Brennwert unter 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 ml " ersetzt werden .

( 4 ) Die besonderen Kennzeichnungsanforderungen in bezug auf die Erzeugnisse , für die eine Einzelrichtlinie erlassen wurde , werden in der Einzelrichtlinie festgelegt .

Artikel 8

( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur fertig verpackt in den Handel gebracht werden , wobei die Verpackung das Erzeugnis vollstandig umschließen muß .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmevorschriften für den Einzelhandel vorsehen ; in diesem Fall muß das Erzeugnis bei seiner Abgabe an den Verbraucher mit den in Artikel 7 vorgeschriebenen Angaben versehen sein .

Artikel 9

Um eine wirksame amtliche Überwachung bei Lebensmitteln zu ermöglichen , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und nicht zu einer der in Anhang I aufgeführten Gruppen gehören , gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen .

1 . Beim ersten Inverkehrbringen eines der vorstehend bezeichneten Erzeugnisse unterrichtet der Hersteller oder im Falle eines in einem Drittland hergestellten Erzeugnisses der Einführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats , in dem dieses Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird , indem er ein Muster des für das Erzeugnis benutzten Etiketts übermittelt .

2 . Beim weiteren Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt der Hersteller oder gegebenenfalls der Einführer der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die gleiche Information unter Angabe der Behörde , die als erste unterrichtet wurde .

3 . Im Bedarfsfall ist die zuständige Behörde befugt , vom Hersteller oder gegebenenfalls vom Einführer die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten , nach denen das Erzeugnis mit Artikel 1 Absatz 2 übereinstimmt , sowie die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a ) vorgesehenen Angaben zu verlangen . Sind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen , so genügt ein Verweis auf diese Veröffentlichung .

4 . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit , welche Behörden im Sinne dieses Artikels zuständig sind , und erteilen ihr alle anderen zweckdienlichen Auskünfte über diese Behörden .

Die Kommission veröffentlicht diese Auskünfte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .

Nach dem Verfahren des Artikels 13 können Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz festgelegt werden .

5 . Vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels , dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind .

Artikel 10

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen den Handel mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen nicht aus Gründen ihrer Zusammensetzung , Herstellungsmerkmale , Aufmachung oder Kennzeichnung untersagen oder beschranken , wenn diese der vorliegenden Richtlinie und den etwaigen aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Richtlinien entsprechen .

( 2 ) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen , die in Ermangelung von aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Richtlinien gelten .

Artikel 11

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat mit eingehender Begründung fest , daß ein Lebensmittel , das für eine besondere Ernährung bestimmt ist und nicht zu einer der in Anhang I aufgeführten Gruppen gehört , nicht mit Artikel 1 Absatz 2 übereinstimmt oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt , selbst wenn es in einem oder mehreren Mitgliedstaaten frei gehandelt wird , so kann dieser Mitgliedstaat den Handel mit dem betreffenden Erzeugnis in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit .

( 2 ) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß die einzelstaatliche Maßnahme aufgehoben oder geändert werden muß , so leitet sie zum Erlaß geeigneter Maßnahmen das Verfahren des Artikels 13 ein .

Artikel 12

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat mit eingehender Begründung anhand neuer Daten oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Daten nach dem Erlaß einer der Einzelrichtlinien fest , daß die Verwendung eines Lebensmittels , das für eine besondere Ernährung bestimmt ist , die menschliche Gesundheit gefährdet , obwohl es der jeweiligen Einzelrichtlinie entspricht , so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken . Er teilt dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung mit .

( 2 ) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß die vorliegende Richtlinie und/oder Einzelrichtlinien geändert werden müssen , um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten , so leitet sie zum Erlaß dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 13 ein . Der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , kann sie in diesem Fall beibehalten , bis die Änderungen erlassen worden sind .

Artikel 13

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen , so wird der Ständige Lebensmittelausschuß ( nachstehend " Ausschuß " genannt ) von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit befasst .

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab , die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben , die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen , wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen .

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor , so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zutreffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen .

Artikel 14

Die Richtlinie 77/94/EWG wird aufgehoben .

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Vergleichstabelle in Anhang II zu lesen .

Artikel 15

( 1 ) Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts - und Verwaltungsvorschriften in der Weise , daß

- ab 16 . Mai 1990 der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie entsprechen , zugelassen ist ;

- ab 16 . Mai 1991 der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie nicht entsprechen , untersagt ist .

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen , die in Ermangelung von Richtlinien , wie sie in Artikel 4 vorgesehen sind , für bestimmte Gruppen von Lebensmitteln gelten , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind .

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 124 vom 23 . 5 . 1986 , S . 7 , und ABl . Nr . C 161 vom 19 . 6 . 1987 , S . 12 .

( 2 ) ABl . Nr . C 99 vom 13 . 4 . 1987 , S . 54 , und ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 328 vom 22 . 12 . 1988 , S . 9 .

( 4 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977 , S . 55 .

( 5 ) ABl . Nr . L 2 vom 3 . 1 . 1985 , S . 22 .

( 6 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 19 * , S . 9 .

( 7 ) ABl . Nr . L 136 vom 20 . 5 . 1974 , S . 1 .

( 8 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 .

( 9 ) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts .

ANHANG I

Gruppen von Lebensmitteln , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die in Einzelrichtlinien besondere Vorschriften erlassen werden ( 1 )

1 . Sauglingsfertignahrung

2 . Folgemilch und andere Folgelebensmittel

3 . Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

4 . Lebensmittel mit niedringem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung

5 . Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ( bilanzierte Diäten )

6 . Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze , die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind

7 . Glutenfreie Lebensmittel

8 . Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen , vor allem für Sportler

9 . Lebensmittel für Personen , die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden ( Diabetiker ) .

( 1 ) Es besteht Einvernehmen daruber , daß Erzeugnisse , die sich bei Genehmigung der Richtlinie bereits im Handel befinden , von dieser Richtlinie nicht berührt werden .

ANHANG II

VERGLEICHSTABELLE

Richtlinie 77/94/EWG * Vorliegende Richtlinie *

Artikel 1 Absatz 1 * Artikel 1 Absatz 1 *

Artikel 1 Absatz 2 * Artikel 2 Absatz 2 *

Artikel 1 Absatz 3 * - *

Artikel 2 Absatz 1 * Artikel 3 Absatz 1 *

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 * Artikel 2 Absatz 1 *

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 * - *

Artikel 2 Absatz 3 * Artikel 2 Absatz 2 *

Artikel 2 Absatz 4 * Artikel 2 Absatz 3 *

Artikel 3 * Artikel 3 Absatz 2 *

- * Artikel 4 *

Artikel 4 Absatz 1 * Artikel 6 Absatz 1 *

Artikel 4 Absatz 2 * Artikel 5 *

Artikel 4 Absatz 3 * Artikel 6 Absatz 2 *

Artikel 5 Absatz 1 * Artikel 7 Absatz 1 *

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) * Artikel 7 Absatz 2 *

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b ) und c ) * Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a ) und b ) *

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d ) * - *

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e ) * Artikel 7 Absatz 4 *

Artikel 5 Absatz 3 * - *

Artikel 6 * Artikel 8 *

- * Artikel 9 *

Artikel 7 Absatz 1 * Artikel 10 Absatz 1 *

- * Artikel 10 Absatz 2 *

Artikel 7 Absatz 2 * - *

Artikel 8 * - *

- * Artikel 11 *

- * Artikel 12 *

Artikel 9 * Artikel 13 *

Artikel 10 * - *

Artikel 11 * - *

- * Artikel 14 *

Artikel 12 * Artikel 15 *

Artikel 13 * Artikel 16 *

- * Anhang I

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