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Document 31988L0409

Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren

ABl. L 194 vom 22.7.1988, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/409/oj

31988L0409

Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren

Amtsblatt Nr. L 194 vom 22/07/1988 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0029
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0029


RICHTLINIE DES RATES vom 15 . Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren ( 88/409/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26 . Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3805/87 ( 5 ), ist die Durchführung von Untersuchungen und Hygienekontrollen für frisches Fleisch vorgesehen, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist .

Es ist angezeigt, dieselben Untersuchungen für frisches Fleisch durchzuführen, das für den Inlandsmarkt der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt ist, um auf diese Weise den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen bei Erzeugnissen zu vermeiden, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen; gleichzeitig sollen damit einheitliche Bedingungen für den Gesundheitsschutz der Verbraucher geschaffen werden .

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29 . Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch ( 6 ) erfolgt die Festsetzung der Gebührenhöhe für frisches Fleisch aus Schlachthöfen, die gemäß der Richtlinie 64/433/EWG nicht zugelassen sind, in Verbindung mit der Einführung der Untersuchungsbestimmungen für dieses Fleisch .

Da die Überwachungsvorschriften der Richtlinie 64/433/EWG auf alle für den lokalen Verbrauch geschlachteten Tiere ausgedehnt werden und dieses Fleisch den Kontrollen gemäß der Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16 . Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung ( 7 ) wie auch der Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16 . September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände ( 8 ) unterliegt, ist es angezeigt, für zum lokalen Verbrauch bestimmtes Fleisch die gleiche Gebührenhöhe festzulegen, die in der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15 . Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG ( 9 ) vorgesehen ist .

Dabei sollte jedoch keine gemeinschaftliche Regelung für den Fall der Schlachtung für den Eigenbedarf des Tierhalters getroffen werden .

Aufgrund der Schwierigkeiten infolge der besonderen geographischen Gegebenheiten ihres Hoheitsgebiets ist es angebracht, der Republik Griechenland eine zusätzliche Frist von zwei Jahren zu gewähren, damit sie die Untersuchungsvorschriften und den für die Untersuchungen und Kontrollen erforderlichen Mechanismus der Gebührenerhebung auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet anwenden kann - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 Diese Richtlinie legt unbeschadet der gemäß Artikel 15b der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15 . Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3805/87, zu erlassenden Bestimmungen die Vorschriften für die Hygieneuntersuchung und die Höhe der Gebühren fest, die auf Fleisch für den Inlandsmarkt der Mitgliedstaaten anwendbar sind .

Für diese Richtlinie finden die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 64/433/EWG Anwendung .

Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Vorschriften für die Schlachtung eines Tieres für den persönlichen Bedarf des Tierhalters, sofern diese Vorschriften die Kontrolle gewährleisten, daß das Fleisch dieses Tieres nicht in den Verkehr gebracht wird .

¹)) ABl . Nr . L 191 vom 23 . 7 . 1985, S . 46 .

¹ ¹ 22 . 7 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Artikel 2 Die Mitgliedstaaten führen ab dem 1 . Januar 1990 die notwendigen Bestimmungen ein, um zu gewährleisten, daß spätestens zu dem in Artikel 6 genannten Zeitpunkt sämtliches in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte und dort zur Vermarktung bestimmte frische Fleisch einer Untersuchung nach Maßgabe des Kapitels V Nummern 25, 26 und 27, der Kapitel VI, VII und VIII sowie des Kapitels IX Nummer 47 zweiter, fünfter und sechster Gedankenstrich des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG unterzogen wird . Dieses Fleisch darf jedoch nicht mit dem Kennzeichen der Genusstauglichkeit nach Kapitel X dieses Anhangs versehen werden, wenn es nicht die übrigen Voraussetzungen der Richtlinie 64/433/EWG erfuellt .

Die Kapitel VI und VIII und Kapitel IX Nummer 47 des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG gelten nicht für die Lagerungs - und Zerlegungsarbeiten, die in Verkaufsstellen für den Letztverbraucher an kleinen Mengen vorgenommen werden .

Artikel 3 In die Richtlinie 85/73/EWG wird folgender Artikel eingefügt :

"Artikel 2a Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Kosten für die Kontrollen nach den Artikeln 6, 8 und 9 der Richtlinie 86/469/EWG auf die in Artikel 1 vorgesehene Gebühr angerechnet werden ." Artikel 4 Der Betrag der Gebühren nach Artikel 2 der Entscheidung 88/408/EWG findet auf gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie erzeugtes und untersuchtes frisches Fleisch so - wie auf Fleisch, das unter Artikel 16a der Richtlinie 71/118/EWG fällt, Anwendung .

Artikel 5 ( 1 ) Der Rat legt vor dem 1 . Oktober 1989 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen für die Ausdehnung der anderen Auflagen der Richtlinie 64/433/EWG auf die Schlachthöfe und -betriebe fest, die nicht gemäß der Richtlinie 64/433/EWG zugelassen sind; zu diesem Zweck überprüft er die insbesondere in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe d ) sowie in Artikel 5 der Richtlinie 64/433/EWG genannten Beurteilungskriterien, um bestimmtes Fleisch vom Handelsverkehr auszuschließen, und erlässt die Hygienevorschriften und Untersuchungsbestimmungen, die ein Schlachtbetrieb, der seine Erzeugung nur auf dem lokalen Markt absetzen will, in jedem Fall einhalten muß .

( 2 ) Vor dem gleichen Zeitpunkt und nach dem gleichen Verfahren wie in Absatz 1 werden für Fleisch, das derzeit dem Inlandsmarkt vorbehalten ist,

- neue Vorschriften für die Schlachttier - und Fleischuntersuchung für Gefluegelfleisch,

- die Bestimmungen betreffend die berufliche Befähigung der Fleischbeschauer, ihre notwendige Ausbildung und die von ihnen wahrzunehmenden Tätigkeiten erlassen .

Artikel 6 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1 . Januar 1991 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Die Republik Griechenland verfügt zur Durchführung dieser Richtlinie über eine zusätzliche Frist von zwei Jahren .

Artikel 7 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 15 . Juni 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident I . KIECHLE EWG:L111UMBA09.95 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 897 mm; 162 Zeilen; 7623 Zeichen;

Bediener : HELM Pr .: C;

Kunde : 42090 Montan Deutsch 09 ( 1 ) ABl . Nr . C 302 vom 27 . 11 . 1986, S. 4 und ABl . Nr . C 298 vom 7 . 11 . 1987, S . 4 . ( 2 ) ABl . Nr . C 281 vom 19 . 10 . 1987, S . 202 . ( 3 ) ABl . Nr . C 83 vom 30 . 3 . 1987, S . 2 . ( 4 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964, S . 2012/64 . ( 5 ) ABl . Nr. L 357 vom 19 . 12 . 1987, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 32 vom 5 . 2 . 1985, S . 14.(7 ) ABl . Nr . L 275 vom 26 . 9 . 1986, S . 36.(8 ) Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts . ( 9 ) ABl . Nr . L 55 vom 8 . 3 . 1971, S . 23 .

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