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Document 31987L0344

Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung

ABl. L 185 vom 4.7.1987, p. 77–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32009L0138 und Siehe 32012L0023 und 32013L0058

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/344/oj

31987L0344

Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung

Amtsblatt Nr. L 185 vom 04/07/1987 S. 0077 - 0080
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0161


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 22. Juni 1987

zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung

(87/344/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/343/EWG (5), hat zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung dieser Tätigkeit bestimmte Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten beseitigt.

In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der genannten Richtlinie heisst es jedoch, daß die Bundesrepublik Deutschland bis zu einer weiteren Koordinierung, die innerhalb von vier Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie erfolgen muß, berechtigt ist, das Verbot aufrechtzuerhalten, wonach in ihrem Staatsgebiet die Zweige der Krankenversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung oder Rechtsschutzversicherung nicht nebeneinander oder gleichzeitig mit anderen Zweigen betrieben werden dürfen.

Mit der vorliegenden Richtlinie erfolgt die Koordinierung der Bestimmungen auf dem Gebiet der Rechtsschutzversicherung, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 73/239/EWG vorgesehen ist.

Zum Schutz der Versicherten sind Interessenkollisionen zwischen einem Rechtsschutzversicherten und seinem Versicherer möglichst zu vermeiden, die darauf zurückzuführen sind, daß der Versicherer den Rechtsschutzversicherten in einem anderen der im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG aufgeführten Versicherungszweige oder daß er einen Dritten versichert hat; falls sich eine solche Interessenkollision ergibt, ist deren Behebung zu ermöglichen.

Eine Rechtsschutzversicherung, die sich auf Streitigkeiten oder Risiken bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind, ist in Anbetracht ihres spezifischen Charakters aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen.

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist ausserdem die Tätigkeit eines Versicherers auszuschließen, der Dienstleistungen erbringt oder Kosten übernimmt, die mit einer Haftpflichtversicherung zusammenhängen, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch in seinem Interesse liegt.

Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von dem Versicherer eines Beistandes ausgeuebt wird, auszuschließen, wenn diese Tätigkeit in einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherten ausgeuebt wird und Bestandteil eines Vertrages ist, der nur den Beistand betrifft, der Personen gewährt wird, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

Das derzeit in einem einzigen Mitgliedstaat, nämlich der Bundesrepublik Deutschland, geltende System der zwingenden Spartentrennung vermeidet die Mehrzahl der Kollisionen. Um dies zu erreichen, erscheint es jedoch nicht erforderlich, dieses System auf die gesamte Gemeinschaft auszudehnen und dadurch die Mehrspartenunternehmen zu zwingen, sich aufzuspalten.

Das gewünschte Ziel kann auch dadurch erreicht werden, daß die Unternehmen verpflichtet werden, einerseits für die Rechtsschutzversicherung einen gesonderten Vertrag oder ein gesondertes Kapitel in ein und derselben Versicherungspolice vorzusehen und andererseits dadurch, daß sie entweder den Zweig Rechtsschutz gesondert verwalten oder die Verwaltung der im Zweig Rechtsschutz anfallenden Schadensfälle einem rechtlich selbständigen Unternehmen anvertrauen müssen oder aber, indem dem Rechtsschutzversicherten das Recht eingeräumt wird, seinen Rechtsanwalt frei zu wählen, sobald der Anspruch auf das Tätigwerden des Versicherers hat.

Jede Lösung, die gewählt wird, bietet hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Versicherten gleichwertige Garantien.

Das Interesse des Rechtsschutzversicherten setzt voraus, daß letzterer selbst seinen Rechtsanwalt oder eine andere Person wählen kann, die die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren anerkannten Qualifikationen besitzt, und zwar immer, wenn es zu einer Interessenkollision kommt.

Den Mitgiedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die Unternehmen von der Verpflichtung freizustellen, den Versicherten seinen Rechtsanwalt frei wählen zu lassen, wenn die Rechtsschutzversicherung sich auf Rechtssachen beschränkt, die aus der Benutzung von Strassenfahrzeugen in ihrem Gebiet herrühren, und weitere einschränkende Bedingungen gegeben sind.

Wenn es zu einer Interessenkollision zwischen dem Versicherer und dem Versicherten kommt, muß diese auf eine möglichst gerechte und rasche Weise entschieden werden. Daher ist in den Rechtsschutzversicherungspolicen ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren vorzusehen, das vergleichbare Garantien bietet.

Der Anhang der Richtlinie 73/239/EWG sieht unter Buchstabe C zweiter Absatz vor, daß die den Versicherungszweigen 14 und 15 unter Buchstabe A zugerechneten Risiken nicht als zusätzliche Risiken behandelt werden können. Es muß vermieden werden, daß ein Versicherungsunternehmen den Rechtsschutz als ein im Verhältnis zu anderen Risiken zusätzliches Risiko deckt, ohne eine Zulassung für die Rechtsschutzversicherung erhalten zu haben. Es muß jedoch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Zweig 17 in besonderen Fällen als zusätzliches Risiko zu dem Zweig 18 zu betrachten. Daher ist Buchstabe C des genannten Anhangs entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorliegende Richtlinie bezweckt die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Rechtsschutzversicherung gemäß Buchstabe A Ziffer 17 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG; damit soll die tatsächliche Ausübung der Niederlassungsfreiheit erleichtert und eine Interessenkollision weitestmöglich ausgeschaltet werden, die insbesondere entstehen können, wenn bei demselben Versicherer ein anderer Versicherer versichert ist oder wenn der Versicherer den Rechtsschutzversicherten gleichzeitig für andere in diesem Anhang genannte Versicherungszweige versichert hat; falls eine solche Interessenkollision dennoch auftritt, soll deren Behebung ermöglicht werden.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie gilt für die Rechtsschutzversicherung. Diese besteht darin, daß gegen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um

- dem Versicherten den Schaden auf aussergerichtlichem Wege oder durch ein Zivil- oder Strafverfahren zu ersetzen,

- den Versicherten in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten.

(2) Diese Richtlinie gilt jedoch nicht

- für die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind,

- für die Tätigkeit, die der Haftpflichtversicherer zur Verteidigung oder Vertretung seines Versicherten im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ausübt, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch in seinem eigenen Interesse liegt,

- bei entsprechendem Wunsch eines Mitgiedstaats, für die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistandes ausgeuebt wird, wenn diese Tätigkeit in einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherten ausgeuebt wird und Bestandteil eines Vertrages ist, der nur den Beistand betrifft, der Personen gewährt wird, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten. In diesem Fall muß der Vertrag den gesonderten Hinweis enthalten, daß die betreffende Garantie auf die im vorhergehenden Satz genannten Umstände begrenzt ist und zusätzlich zum Beistand gewährt wird.

Artikel 3

(1) Die Rechtsschutzgarantie muß Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und - wenn es der Mitgliedstaat vorschreibt - der entsprechenden Prämie sein.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen gemäß der von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Regelung oder, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet, nach ihrer Wahl wenigstens eine der folgenden Alternativlösungen anwenden:

a) Entweder muß das Unternehmen sicherstellen, daß ein Mitglied des Personals, das sich mit der Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz oder der Rechtsberatung für diese Verwaltung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit ausübt, und zwar

- weder für einen anderen Zweig desselben Unternehmens, wenn es sich um ein Mehrspartenunternehmen handelt,

- noch - unabhängig davon, ob es sich um ein Mehrspartenunternehmen oder ein spezialisiertes Unternehmen handelt - in einem anderen Unternehmen, das in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmässiger Hinsicht mit dem ersten Unternehmen verbunden ist, und einen oder mehrere andere Versicherungszweige der Richtlinie 73/239/EWG betreibt;

b) oder das Unternehmen muß die Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbständigen Unternehmen übertragen. Dieses Unternehmen wird in dem in Absatz 1 genannten gesonderten Vertrag oder Kapitel bezeichnet. Ist dieses rechtlich selbstständige Unternehmen mit einem Unternehmen verbunden, das einen oder mehrere Versicherungszweige gemäß Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG betreibt, dürfen die Mitglieder dieses Unternehmens, die sich mit der Bearbeitung der Versicherungsfälle oder der diese Bearbeitung betreffenden Rechtsberatung befassen, nicht gleichzeitig in dem anderen Unternehmen die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Darüber hinaus können die Mitgiedstaaten die gleichen Auflagen für die Mitglieder des Vorstandes vorschreiben;

c) oder das Unternehmen muß in dem Vertrag vorsehen, daß der Versicherte das Recht hat, die Vertretung seiner Interessen, sobald er das Tätigwerden des Versicherers aufgrund der Police verlangen kann, einem Rechtsanwalt seiner Wahl, oder soweit das nationale Recht dies zulässt, jeder anderen entsprechend qualifizierten Person zu übertragen.

(3) Unabhängig davon, welche dieser Möglichkeiten gewählt wird, gelten die Interessen der Rechtsschutzversicherten im Rahmen dieser Richtlinie als gleichwertig geschützt.

Artikel 4

(1) In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich anzuerkennen, daß

a) wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts oder der sonstigen Person freisteht;

b) der Versicherte einen Rechtsanwalt oder, wenn er es vorzieht, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen kann, die seine Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.

(2) Unter Rechtsanswalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (1) auszuüben berechtigt ist.

Artikel 5

(1) Jeder Mitgliedstaat kann die Rechtsschutzversicherung von der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfuellt sind:

a) Die Versicherung gilt nur für Fälle, die sich aus dem Einsatz von Strassenfahrzeugen im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben.

b) Die Versicherung ist an einen Vertrag über den Beistand gebunden, der bei einem Unfall mit oder einem Schaden an einem Strassenfahrzeug zu gewähren ist.

c) Weder der Rechtsschutzversicherer noch der Beistandsversicherer decken Haftpflichtversicherungszweige.

d) Es werden Vorkehrungen getroffen, damit die Rechtsberatung und die Vertretung der Parteien in einem Streitfall durch völlig unabhängige Rechtsanwälte sichergestellt wird, wenn diese Parteien bei ein und demselben Versicherer rechtsschutzversichert sind.

(2) Die Freistellung, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen gemäß Absatz 1 gewährt, berührt nicht die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, damit unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vorgesehen wird, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet, nach dem die Haltung, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsschutzversicherer und seinem Versicherten hinsichtlich des Vorgehens zur Beilegung des Streitfalls einzunehmen ist, entschieden wird.

In dem Versicherungsvertrag ist anzugeben, daß der Versicherte das Recht hat, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Artikel 7

Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muß der Rechtsschutzversicherer oder gegebenenfalls die Schadenregulierungsstelle den Versicherten hinweisen auf

- dessen Recht nach Artikel 4,

- die Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 6 in Anspruch zu nehmen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten heben alle Vorschriften auf, die die Kumulierung der Rechtsschutzversicherung mit anderen Versicherungszweigen in ihrem Gebiet untersagen.

Artikel 9

Im Anhang Buchstabe C der Richtlinie 73/239/EWG wird der zweite Absatz durch folgende Absätze ersetzt:

»Die den Zweigen 14, 15 und 17 unter Buchstabe A zugerechneten Risiken können jedoch nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden.

Jedoch kann das dem Zweig 17 (Rechtsschutzversicherung) zugerechnete Risiko als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen des ersten Absatzes erfuellt sind und das Hauptrisiko nur den Beistand betrifft, der Personen gewährt wird, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

Die Rechtsschutzversicherung kann auch als zusätzliches Risiko unter den Bedingungen des ersten Absatzes angesehen werden, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind."

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1. Januar 1990 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. Juli 1990 an.

Artikel 11

Nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie (1) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. C 198 vom 7. 8. 1979, S. 2.

(2) ABl. Nr. C 260 vom 12. 10. 1981, S. 78.

(3) ABl. Nr. C 348 vom 31. 12. 1980, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3.

(5) Siehe Seite 72 dieses Amtsblatts.

(1) ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1977, S. 17.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 25. Juni 1987 bekanntgegeben.

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