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Document 31984R3440
Commission Regulation (EEC) No 3440/84 of 6 December 1984 on the attachment of devices to trawls, Danish seines and similar nets
Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen
Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen
ABl. L 318 vom 7.12.1984, p. 23–27
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/02/2007
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31984R3440R(01) | ||||
Modified by | 31987R0955 | Ersetzung | Artikel 6.2 | 05/04/1987 | |
Modified by | 31987R0955 | Ersetzung | Artikel 5.5 | 05/04/1987 | |
Modified by | 31987R0955 | Ersetzung | Artikel 6.3 | 05/04/1987 | |
Modified by | 31987R0955 | Ersetzung | Artikel 6.6 | 05/04/1987 | |
Modified by | 31987R0955 | Ersetzung | Artikel 6.7 | 05/04/1987 | |
Modified by | 31989R2122 | Zusatz | Artikel 5.7 | 14/08/1989 | |
Modified by | 31989R2122 | Ersetzung | Artikel 6 | 14/08/1989 | |
Modified by | 31989R2122 | Zusatz | Artikel 5.6 | 14/08/1989 | |
Modified by | 31989R2122 | Zusatz | Artikel 11.4 | 14/08/1989 | |
Modified by | 32007R0146 | Zusatz | Artikel 8.4 | 19/02/2007 |
Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen
Amtsblatt Nr. L 318 vom 07/12/1984 S. 0023 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0087
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0021
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0087
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3440/84 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2664/84 (2), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 untersagt die Verwendung von Vorrichtungen, durch die die Maschen in irgendeinem Teil eines Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 gelten diese Bestimmungen nur für Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 sieht vor, daß das Anbringen bestimmter Vorrichtungen an den Netzen genehmigt werden kann. Es empfiehlt sich, bestimmte Teile des Schleppnetzes zu definieren. Bei der Fischerei auf Arten, für die in der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 keine Mindestmaschenöffnung festgelegt ist, braucht das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen nicht untersagt zu werden. Die Verwendung bestimmter Vorrichtungen, die es erlauben, den Verschleiß oder das Zerreissen von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen einzuschränken, diese Netze zu verstärken, das Entkommen der Fänge in den vorderen Teil des Netzes zu begrenzen oder die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Netze zu verbessern, kann genehmigt werden. Zweck eines Unterseiten-Scheuerschutzes ist es, die Unterseite eines Schleppnetzes gegen Verschleiß und Zerreissen zu schützen. Zweck eines Oberseiten-Scheuerschutzes ist es, das Oberblatt oder die Seitenblätter des Steerts für den Fall, daß sich das hintere Ende des Schleppnetzes bei dem Fangvorgang um seine Achse verdrehen sollte, gegen Verschleiß und Zerreissen zu schützen. Zweck eines Hietvsteerts ist es, den Steert zu verstärken und ein Platzen des mit Fischen gefuellten Steerts beim Einholen des Schleppnetzes zu verhindern. Zweck einer Scheuerschutzmanschette ist es, zu verhindern, daß der Teilstropp das Netzwerk des Steerts beschädigt. Zweck einer Steertleine ist es, den Steert zu verschließen. Zum besseren Verschließen des Steerts darf sein hinterster Teil über die begrenzte Länge in die Steertöffnung zurückgefaltet werden. Zweck eines Teilstropps ist es, im Hinblick auf ein einfacheres Abladen an Bord ein Abschließen des hinteren Teils des Steerts zu ermöglichen. Zweck eines Rundstropps ist es, eine Ausdehnung des Steertdurchmessers zu begrenzen. Zwecks eines Flappers ist, es zu ermöglichen, daß die Fänge vom vorderen Teil des Schleppnetzes in den hinteren gelangen, die Möglichkeit ihrer Rückkehr aber eingeschränkt wird. Zweck eines Siebnetzes ist es, Fische, Garnelen und andere Arten getrennt zu fangen. Zweck eines Verstärkungstaues ist es, das Schleppnetz zu verstärken oder zu verhindern, daß Steine und andere Fremdkörper in den Steert gelangen. Zweck einer »Torquette" ist es, das Verschließen des Steerts durch die Steertleine zu verbessern. Zweck eines Hosen-Steerts ist es, die Gefahr eines totalen Verlustes der Fänge beim Fischen auf rauhem Meeresboden zu verringern. Daher müssen ins einzelne gehende Vorschriften über diese Vorrichtungen und insbesondere deren technische Beschreibungen festgelegt und die Bedingungen unter denen diese Vorrichtungen verwendet werden dürfen, definiert werden. Erforderlichenfalls können Ausnahmen von dieser Verordnung zur Regelung besonderer Fälle beschlossen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff »Schleppnetz" die Begriffe »Schleppnetz, Snurrewade oder ähnliches Netz". Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete technische Begriffe oder Begriffe, mit denen einige der Vorrichtungen und Konstruktionen beschrieben werden, die normalerweise Bestandteil eines Schleppnetzes sind oder die in Verbindung mit einem Schleppnetz benutzt werden, sind im Anhang definiert. Artikel 3 In den Artikeln 4 bis 15 werden gewisse Vorrichtungen, die an Schleppnetzen angebracht werden dürfen und die Maschen in irgendeinem Teil des Schleppnetzes verstopfen oder die Abmessung der Maschen verkleinern können, definiert und ihre Verwendungsbedingungen festgelegt. Artikel 4 Unterseiten-Scheuerschutz (1) Ein Unterseiten-Scheuerschutz kann aus einem Stück Segeltuch, Netzwerk oder irgendeinem anderen Material bestehen. (2) Es dürfen gleichzeitig zwei oder mehr Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtungen verwendet werden, die sich überlappen dürfen. (3) Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtungen dürfen nur an der Aussenseite des Schleppnetzes und nur an der unteren Hälfte eines Schleppnetzteils angebracht werden. Sie dürfen nur an ihren Vorder- und an ihren Seitenrändern festgemacht werden. (4) Bei Verwendung von Hievsteerten oder Scheuerschutzmanschetten darf der Unterseiten-Scheuerschutz nur ausserhalb der Hievsteerte oder der Scheuerschutzmanschetten in der in Absatz 3 angegebenen Weise angebracht werden. Artikel 5 Oberseiten-Scheuerschutz (1) Der Oberseiten-Scheuerschutz kann entweder nach Typ A oder Typ B verwendet werden. (2) Ein Oberseiten-Scheuerschutz nach Typ A kann aus einem rechteckigen Stück Netzwerk bestehen, dessen Maschenöffnung mindestens derjenigen des Steerts entspricht. Die Weite des Oberseiten-Scheuerschutzes muß mindestens anderthalbmal so groß sein wie die des abgedeckten Teils des Steerts, wobei diese Weiten im rechten Winkel zur Längsachse des Steerts zu messen sind. Der Oberseiten-Scheuerschutz darf nur an seinen Vorder- und Seitenrändern an der oberen Hälfte der Steert-Aussenseite angebracht werden. Befinden sich am Steert Teilstropps, so muß der Oberseiten-Scheuerschutz so angebracht werden, daß er nicht mehr als vier Maschen über den hinteren Teilstropp nach vorn reicht. Ist kein Teilstropp vorhanden, so ist der Oberseiten-Scheuerschutz so anzubringen, daß er nicht mehr als das letzte hintere Drittel des Steerts bedeckt. In beiden Fällen muß der Oberseiten-Scheuerschutz mindestens vier Maschen vor der Steertleine enden. (3) Ein Oberseiten-Scheuerschutz nach Typ B kann aus einem rechteckigen Stück Netzwerk bestehen, dessen Garn den gleichen Durchmesser wie das des Steerts haben und dessen Maschenöffnung doppelt so groß wie die des Steerts sein muß. Er darf die obere Hälfte des eigentlichen Steerts vollständig bedecken und darf nur entlang seiner vier Ränder so angebracht werden, daß sich an den Anbringungsstellen die Seite jeder Masche mit zwei Seiten der Steertmaschen deckt. (4) Die gleichzeitige Verwendung von mehr als einem Oberseiten-Scheuerschutz ist untersagt. (5) Ein Oberseiten-Scheuerschutz darf nicht zusammen mit Hievsteerten verwendet werden, ausser bei engmaschigen Schleppnetzen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 171/83. Artikel 6 Hievsteert (1) Ein Hievsteert ist ein den Steert des Schleppnetzes vollständig umhüllendes zylinderförmiges Stück Netzwerk, das am Steert in Abständen angebracht werden kann. Der Hievsteert muß mindestens die gleichen Abmessungen (Länge und Weite) wie der Teil des Steerts, an dem er angebracht ist, haben. (2) Es ist untersagt, mehr als einen Hievsteert zu verwenden, ausgenommen bei Netzen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 171/83, bei denen zwei Hievsteerte verwendet werden dürfen. (3) Die Maschenöffnung beträgt mindestens das Doppelte derjenigen des Steerts, in keinem Fall jedoch weniger als 80 mm. Bei Verwendung eines zweiten Hievsteerts beträgt dessen Mindestmaschenöffnung 120 mm. (4) Es dürfen keine Hievsteerte verwendet werden, die nach vorn über den Steert hinausreichen. (5) Besteht ein Hievsteert aus mehreren zylinderförmigen Netzabschniten, so dürfen sich die Abschnitte an den Verbindungsstellen um nicht mehr als vier Maschen überlappen. (6) Hievsteerte, die an großmaschigen Schleppnetzen nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 angebracht sind, dürfen nicht weiter als zwei Meter vor dem hinteren Hebestropp reichen. (7) Abweichend von Absatz 1 dürfen Hievsteerte mit geringeren Abmessungen als der Steert an engmaschigen Netzen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 angebracht werden. Artikel 7 Scheuerschutzmanschette (1) Eine Scheuerschutzmanschette ist ein kurzes zylinderförmiges Stück Netzwerk gleichen Umfangs wie der Steert oder die Hievsteerte, sofern solche vorhanden sind. Die Scheuerschutzmanschette umgibt den Steert oder die Hievsteerte an den Anbringungsstellen des Teilstropps. (2) Eine Scheuerschutzmanschette darf nicht verwendet werden, wenn am Steert kein Teilstropp angebracht ist. (3) Die Verwendung einer Scheuerschutzmanschette von mehr als einem Meter Länge ist untersagt. (4) Die Scheuerschutzmanschette darf nur vor und hinter jedem Teilstropp angebracht werden. (5) Die Maschenöffnung entspricht mindestens derjenigen des Steerts. (6) Der Umfang der Scheuerschutzmanschette wird mit dem des Steerts oder der Hievsteerte, sofern solche vorhanden sind, verglichen, indem beide mit gleicher Kraft gestreckt werden. Artikel 8 Steertleine (1) Eine Steertleine ist eine Leine, die es ermöglicht, das hintere Ende des Steerts und/oder der Hievsteerte entweder mittels eines leicht lösbaren Knotens oder einer mechanischen Vorrichtung abzubinden. (2) Die Steertleine wird in einer von höchstens einem Meter von den hintersten Steertmaschen, die nach innen in den Steert gefaltet werden können, angebracht. Wenn jedoch eine »Torquette" gemäß Artikel 14 angebracht ist, muß die Steertleine durch die hintersten Steertmaschen geführt werden. (3) Pro Schleppnetz darf mehr als eine Steertleine verwendet werden. Die Steertleine darf einen Unterseiten-Scheuerschutz oder einen Oberseiten-Scheuerschutz nicht umschließen. Artikel 9 Teilstropp (1) Ein Teilstropp ist ein mit Hilfe von Schlaufen und Ringen befestigtes Tau oder Drahtseil, das den Umfang des Steerts oder etwaiger Hievsteerte lose umschließt. Es darf jederzeit mehr als ein Teilstropp verwendet werden. (2) Für die Mindestlänge der Teilstropps gelten die gleichen Vorschriften wie für Rundstropps nach Artikel 10, mit der Ausnahme, daß der zur Steertleine am nächsten gelegene Teilstropp kürzer sein darf. Artikel 10 Rundstropps (1) Rundstropps sind in regelmässigen Abständen ringförmig um den Steert oder den Hievsteert gelegte und an diesen befestigte Taue. (2) Die Länge eines Rundstropps beträgt mindestens 40 % des Steertumfangs. Der Steertumfang wird ermittelt, indem man die Anzahl der Maschen im Steertumfang mit der wirklichen Maschenöffnung multipliziert; eine Ausnahme bildet der hinterste Rundstropp, der sogenannte »hintere Stropp", wenn er nicht mehr als zwei Meter von den Steertleinenmaschen entfernt - bei Messung der längstgestreckten Maschen - angebracht ist. (3) Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rundstropps beträgt mindestens einen Meter. (4) Ein Rundstropp darf die Hievsteerte, aber nicht einen Oberseiten- oder einen Unterseiten-Scheuerschutz umschließen. Artikel 11 Flapper (1) Ein Flapper ist ein Stück Netzwerk, dessen Maschenöffnung mindestens derjenigen des Steerts entspricht und das im Inneren eines Schleppnetzes so angebracht ist, daß die Fänge vom vorderen in den hinteren Teil des Schleppnetzes gelangen können, die Möglichkeit ihrer Rückkehr aber eingeschränkt wird. (2) Der Flapper muß mit seinem Vorderrand und kann mit seinen seitlichen Rändern im oder vor dem Steert angebracht werden. (3) Die Entfernung von der vorderen Anbringungsstelle des Flappers bis zum hintersten Steertende beträgt mindestens das Dreifache der Länge des Flappers. Artikel 12 Siebnetz (1) Ein Siebnetz ist ein Stück Netzwerk, dessen Maschenöffnung mindestens doppelt so groß sein muß wie die des Steerts. (2) Das Siebnetz wird im Inneren des Schleppnetzes vor dem Steert angebracht und darf um nicht mehr als ein Drittel der Steertlänge in den Steert hineinreichen. Es darf an allen Rändern am Schleppnetz befestigt werden. (3) Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen bzw. an der unteren Hälfte des Schleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen. Artikel 13 Verstärkungstaue (1) Ein Verstärkungstau ist jedes andere Tau als eine Laschverstärkung, das an irgendeinem Teil des Schleppnetzes angebracht ist. (2) Verstärkungstaue dürfen nicht im Inneren des Steerts angebracht werden. Artikel 14 »Torquette" (1) Eine »Torquette" ist ein im Innern des Steerts an dessen hinterem Ende angebrachtes Stück Netzwerk. Die »Torquette" kann in den Steert zurückgefaltet werden. (2) Die Maschenöffnung der »Torquette" muß mindestens derjenigen des Steerts entsprechen. (3) Die »Torquette" wird nur an ihrem Vorderrand und nicht über die letzten fünf Maschen des Steerts nach vorne hinaus angebracht und darf höchstens einen Meter von dem Ende der letzten fünf Maschen des Steerts nach hinten reichen. Artikel 15 Mittellasche eines Hosen-Steerts Zur Bildung eines Hosen-Steerts dürfen die Maschen im Steert in der Weise zusammengelascht werden, daß Ober- und Unterhälften eines Steerts in Längsrichtung verbunden werden. Artikel 16 Diese Verordnung tritt am dreissigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Dezember 1984 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14. (2) ABl. Nr. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 1. ANHANG Beschreibung bestimmter technischer Begriffe, Vorrichtungen oder Konstruktionen, die normalerweise Bestandteil eines Schleppnetzes sind oder die in Verbindung mit einem Schleppnetz benutzt werden Steert: Der Steert ist der hinterste Teil des Schleppnetztes, der entweder zylinderförmig ist, d. h. überall den gleichen Umfang hat, oder sich nach hinten verjüngt. Der Steert umfasst den eigentlichen Steert und den Tunnel. Eigentlicher Steert: Der eigentliche Steert besteht aus einem oder mehreren Netzblättern (Stücken Netzwerk) gleicher Maschengrösse, die an ihren Seiten in der Achse des Schleppnetzes durch eine Lasche, an der auch eine Laschverstärkung angebracht sein kann, miteinander verbunden sind. Tunnel: Der Tunnel besteht aus einem oder mehreren Netzblättern, die sich unmittelbar vor dem eigentlichen Steert befinden. Lasche: Eine Lasche wird aus Maschenreihen gemacht, die zur Verstärkung des Netzwerks zusammengenäht werden können. Laschverstärkung: Eine Laschverstärkung wird definiert als ein Tau, das entlang der Verbindung zwischen zwei Netzblättern parallel zur Schleppnetzachse verläuft. Schwimmer: Ein Schwimmer ist ein tragfähiger Körper, der verwendet wird, um dem Schleppnetz Auftrieb zu geben, seine Position zu markieren oder beides zu bewirken. Höhenscherbrett: Ein Höhenscherbrett ist ein Gerät, das verwendet wird, um dem Schleppnetz Auftrieb zu geben. Elektromechanische Vorrichtungen: Vorrichtungen, wie z. B. Echolotschwinger, die verwendet werden, um Informationen über die Position des Netzes im Wasser und das Ausmaß der Netzfuellung zu liefern.