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Document 31983D0673

83/673/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds

ABl. L 377 vom 31.12.1983, p. 1–43 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/673/oj

31983D0673

83/673/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds

Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1983 S. 0001 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0015
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0052
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0015
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0052


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (83/673/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Ausgaben des Europäischen Sozialfonds (2), insbesondere auf Artikel 4 und 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Formblätter für Anträge auf Zuschuß und auf Zahlung vorzusehen.

Der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung der Haushaltsmittel erfordert, daß die Maßnahmen nach den Vorschriften des Beschlusses 83/516/EWG und den Leitlinien für die Verwaltung des Fonds genau beurteilt werden können. Daher ist es notwendig, daß für jede Art von Maßnahmen, die von dem Formblatt des Anhangs 1 erfasst werden, ein besonderer Antrag gestellt wird.

Es ist notwendig, für die Vorlage der Anträge auf Zuschuß nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG und für Anträge auf Zahlung eine Frist zu setzen.

Die Laufzeit der Zuschüsse für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 83/516/EWG muß mit dem Haushaltsjahr übereinstimmen ; für mehrjährige Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG muß für die Laufzeit eine Hoechstgrenze festgelegt werden.

Es ist notwendig, daß die Mitgliedstaaten die Kommission unverzueglich von jeder Änderung der Tatsachen unterrichten, die zur Gewährung eines Zuschusses geführt haben.

Die ordnungsgemässe Verwaltung der Haushaltsmittel erfordert, daß die Mittelbindung für nicht ausgenutzte Beträge schnell aufgehoben wird, damit die Mittel für andere Maßnahmen wiederverwandt werden, für die ein Zuschuß gewährt werden kann.

Die Kommission muß unverzueglich unterrichtet werden, wenn eine Maßnahme, für die ein Zuschuß gewährt ist, wegen vermuteter Unregelmässigkeiten Gegenstand einer Untersuchung ist.

Da die Wirksamkeit der Zuschüsse des Fonds von einer besseren Kenntnis des Inhalts der Maßnahmen abhängt, für die ein Zuschuß gewährt wurde, ist eine laufende Unterrichtung der Kommission vorzusehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Anträge auf Zuschuß nach Artikel 3 des Beschlusses 83/516/EWG sind mit dem Formblatt des Anhangs 1 zu stellen. (1) ABl. Nr. L 289 vom 22.10.1983, S. 38. (2) ABl. Nr. L 289 vom 22.10.1983, S. 1.

(2) Anträge auf - Restzahlung nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 sind mit dem Formblatt des Anhangs 2 zu stellen,

- Anträge auf einen zweiten Vorschuß nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 sind mit dem Formblatt des Anhangs 3 zu stellen.

(3) Die Anträge sind in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Die Formblätter sind vollständig und mit Schreibmaschine auszufuellen.

(4) Anträge, die den Vorschriften dieses Artikels nicht entsprechen, sind unzulässig.

Artikel 2

(1) Die Arten von Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG und die Kategorien von Personen nach Artikel 4 dieses Beschlusses sind Gegenstand eines besonderen Antrags auf Zuschuß. Jeder dieser Anträge enthält getrennte Angaben für die Gebiete nach Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses und den Leitlinien für die Verwaltung des Fonds.

(2) Ein Antrag kann sich nur auf einen Punkt der Leitlinien für die Verwaltung des Fonds beziehen, der den Vorrang der Maßnahmen bestimmt. Betrifft eine Maßnahme mehrere Kategorien von Personen, so ist für jede Kategorie ein besonderer Antrag zu stellen.

(3) Wird eine Maßnahme von mehreren Mitgliedstaaten getroffen, so hat jeder Staat für den Teil, der ihn betrifft, einen besonderen Antrag zu stellen.

(4) Die Beachtung der Vorschriften dieses Artikels ist Voraussetzung für die Genehmigung der Anträge.

Artikel 3

(1) Für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG müssen die Mitgliedstaaten die Anträge für im nächsten Jahr oder, im Falle mehrjähriger Maßnahmen, für in den folgenden Jahren anfallende Ausgaben vor dem 21. Oktober eines jeden Jahres stellen, damit die Anträge berücksichtigt werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen Anträge in dringenden Fällen mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme stellen. Dem Formblatt des Anhangs 1 haben sie eine eingehende Begründung für die Dringlichkeit beizufügen.

Artikel 4

(1) Zuschüsse für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 83/516/EWG können höchstens für die Dauer eines Haushaltsjahres der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden.

(2) Zuschüsse für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG können höchstens für die Dauer von sechsunddreissig Monaten gewährt werden.

Artikel 5

Kann eine Maßnahme, für die ein Antrag auf Zuschuß gestellt oder ein Zuschuß gewährt ist, nicht oder nur teilweise getroffen werden, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzueglich die Kommission.

Artikel 6

(1) Die Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten müssen bei der Kommission innerhalb von zehn Monaten seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahmen eingehen. Die Zahlung des Zuschusses ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird.

(2) Vorschüsse sind zu erstatten, wenn die Kosten für die betreffende Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von zehn Monaten mit dem Formblatt des Anhangs 2 nachgewiesen werden.

(3) Beantragt ein Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83, die Zahlung eines Vorschusses auszusetzen, so wird der Zuschuß auf ein Mal mit der Restzahlung geleistet.

(4) Ergibt sich aus einem Antrag auf Restzahlung ein nicht ausgenutzter Betrag, so wird die Mittelbindung insoweit aufgehoben.

Artikel 7

Wird die Verwaltung einer Maßnahme, für die ein Zuschuß gewährt worden ist, zum Gegenstand einer Untersuchung wegen vermuteter Unregelmässigkeiten, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzueglich die Kommission.

Artikel 8

Vor dem 15. Dezember eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mit dem Formblatt des Anhangs 4 statistische Daten über die im vergangenen Haushaltsjahr mit Zuschüssen des Fonds getroffenen Maßnahmen.

Artikel 9

(1) Die Entscheidungen 78/706/EWG (1) und 78/742/EWG (2) der Kommission werden aufgehoben. Sie bleiben jedoch auf Maßnahmen anwendbar, für die vor dem 1. Oktober 1983 ein Antrag auf Zuschuß gestellt wurde. (1) ABl. Nr. L 238 vom 30.8.1978, S. 20. (2) ABl. Nr. L 248 vom 11.9.1978, S. 1.

(2) Abweichend von Artikel 3 sind die Anträge für Maßnahmen, deren Beginn im Haushaltsjahr 1984 vorgesehen ist, vor dem 13. März 1984 zu stellen.

Artikel 10

Die Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1983

Für die Kommission

Ivor RICHARD

Mitglied der Kommission

ANHANG 1

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ANHANG 2

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ANHANG 3

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ANHANG 4

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