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Document 31982D0495

    82/495/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Juli 1982 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

    ABl. L 219 vom 28.7.1982, p. 52–52 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/495/oj

    Related international agreement

    31982D0495

    82/495/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Juli 1982 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

    Amtsblatt Nr. L 219 vom 28/07/1982 S. 0052 - 0052
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0123
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0006
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0123
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0006


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 19. Juli 1982

    über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

    (82/495/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in der Erwägung, daß der Abschluß eines Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Thailand im Bereich der Produktion und der Vermarktung von Manihot sowie des Handels mit Manihot im gegenseitigen Interesse liegt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K. OLESEN

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