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Document 31980R0456
Council Regulation (EEC) No 456/80 of 18 February 1980 on the granting of temporary and permanent abandonment premiums in respect of certain areas under vines and of premiums of the renunciation of replanting
Verordnung (EWG) Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung
Verordnung (EWG) Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung
ABl. L 57 vom 29.2.1980, p. 16–22
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000; Aufgehoben durch 31999R1493
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implemented by | 31980R0799 | Durchführung | Artikel 2.1.A | 04/04/1980 | |
Modified by | 31980R1993 | Ersetzung | Artikel 18 | 01/03/1980 | |
Implemented by | 31980R2313 | Durchführung | Artikel 1.1 | 01/09/1980 | |
Implemented by | 31980R2313 | Durchführung | Artikel 2.1 | 01/09/1980 | |
Derogated in | 31981R1302 | Abweichung | Artikel 3.2.1 | 15/12/1981 | |
Derogated in | 31982R0607 | Abweichung | Artikel 3.2 | 18/03/1982 | |
Modified by | 31983R1597 | Änderung | Artikel 12.1 | 01/09/1982 | |
Modified by | 31983R1597 | Streichung | Artikel 1.3.1 | 01/09/1982 | |
Derogated in | 31985R0776 | Abweichung | Artikel 4.2 | 31/08/1995 | |
Derogated in | 31985R0776 | Abweichung | Artikel 11 | 31/08/1995 | |
Derogated in | 31985R0776 | Abweichung | Artikel 2.1 | 31/08/1995 | |
Repealed by | 31999R1493 | 31/07/2000 |
Verordnung (EWG) Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung
Amtsblatt Nr. L 057 vom 29/02/1980 S. 0016 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0234
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0023
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0234
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0158
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0158
VERORDNUNG (EWG) Nr. 456/80 DES RATES vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Gefälle zwischen der Erzeugung und dem Verbrauch von Wein in der Gemeinschaft kann nicht allein auf konjunkturelle Schwankungen zurückgeführt werden. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 454/80 (5), vorgesehenen Interventionsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts haben sich als unzureichend erwiesen. Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 des Rates vom 17. Mai 1976 über die Gewährung einer Umstellungsprämie im Weinbau (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 361/79 (7), haben gezeigt, daß die Bemühungen um eine Verringerung des Weinbaupotentials der Gemeinschaft verstärkt werden müssen. Um für die Weinerzeuger Anreize in diesem Sinne zu schaffen, ist die vorübergehende oder endgültige Aufgabe von Flächen der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Artikel 29 und 29a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 sowie die endgültige Aufgabe bestimmter anderer besonderer Rebflächen durch die Gewährung von Prämien zu fördern. Zur Vermeidung ungerechtfertigter Ausgaben ist die Kumulierung dieser Prämien mit anderen in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Prämien zu untersagen. Die Maßnahmen zur Förderung der Aufgabe von Rebflächen sollen zu einer Verringerung des Marktangebots an Weinen minderer Qualität beitragen. Die Gewährung der Prämie für die vorübergehende Aufgabe ist daher auf bestimmte auf Flächen der Kategorie 2 gepflanzte Rebsorten, deren Anbau unerwünscht ist, und auf alle auf Flächen der Kategorie 3 gepflanzte Rebsorten zu beschränken. Um für die Erzeuger einen Anreiz zu bieten, Rebflächen alsbald vorübergehend oder gegebenenfalls endgültig aufzugeben und damit die Wiederherstellung des Marktgleichgewichts zu beschleunigen, empfiehlt es sich, die Gewährung der Aufgabeprämie insbesondere bei bestimmten besonderen Rebflächen zeitlich zu befristen. Im Interesse einer einwandfreien administrativen Abwicklung der Gewährung der Aufgabeprämie sind Fristen für die Einreichung der Anträge festzusetzen und Bedingungen festzulegen, die der Antragsteller zu beachten hat. Zur Erzielung einer dauerhaften Wirkung ist insbesondere vorzusehen, daß sich die Empfänger der Prämie für die vorübergehende Aufgabe und die Empfänger der Prämie für die endgültige Aufgabe verpflichten müssen, die von ihnen bewirtschafteten Rebflächen während eines Zeitraums von acht bzw. fünfzehn Weinwirtschaftsjahren nicht zu erweitern. Der Betrag der Prämie für die vorübergehende Aufgabe muß so festgesetzt werden, daß den Kosten der Rodung und bis zu einem gewissen Grade den künftigen Einnahmeverlusten Rechnung getragen wird. Es empfiehlt sich daher, entsprechend der Produktivität der betreffenden Rebflächen unterschiedliche Sätze für diese Prämie festzusetzen. Da die Prämie für die endgültige Aufgabe sich auf bereits unter Inanspruchnahme der Prämie für die vorübergehende Aufgabe gerodete Flächen oder auf besondere Rebflächen bezieht, ist ihr Betrag in gleicher Höhe festzusetzen. Die Förderung der Aufgabe von Wiederbepflanzungsrechten, deren Ausübung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 348/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über Maßnahmen zur Anpassung des (1)ABl. Nr. C 209 vom 2.9.1978, S. 3, und ABl. Nr. C 232 vom 30.9.1978, S. 10. (2)ABl. Nr. C 6 vom 8.1.1979, S. 66. (3)ABl. Nr. C 105 vom 26.4.1979, S. 46. (4)ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 1. (5)Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts. (6)ABl. Nr. L 135 vom 24.5.1976, S. 34. (7)ABl. Nr. L 46 vom 23.2.1979, S. 2. Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse (1) bis zum 29. Februar 1980 ausgesetzt worden ist, kann zu einer Verringerung des Weinbaupotentials beitragen. Es empfiehlt sich, durch die Gewährung einer Prämie die betreffenden Erzeuger zum Verzicht auf ihre Rechte zu bewegen. Um die ordnungsgemässe Anwendung der Prämienregelung zu gewährleisten, ist vorzusehen, daß einzelstaatliche Beihilfen gewährt werden dürfen, wenn mit ihnen ähnliche Ziele wie mit diesem System verfolgt werden. Sämtliche geplanten Maßnahmen entsprechen einem gemeinschaftlichen Interesse und zielen auf die Verwirklichung der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages festgelegten Ziele ab. Sie stellen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 929/79 (3), dar. Die Richtlinie 78/627/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 bezueglich des Programms zur Beschleunigung der Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus in einigen Mittelmeerregionen Frankreichs (4) findet bereits in den Regionen Anwendung, die sich hinsichtlich der landwirtschaftlichen Einkommen und der Beschäftigungslage in einer ungünstigen Situation befinden. Ein Teil der betreffenden Aktion für Maßnahmen zur Umstellung von Rebflächen wurde bis zum Weinwirtschaftsjahr 1978/1979 nach der Regelung für Umstellungsprämien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 finanziert. Diese Finanzierung muß nunmehr durch die Gewährung der Prämie für die vorübergehende Aufgabe von Rebflächen sichergestellt werden. Damit diese Aktion fortgesetzt werden kann, ist es daher erforderlich, die Anwendung der Regelung über die Aufgabeprämien auf den 1. März 1980 vorzuverlegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Vorübergehende Aufgabe und endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen Artikel 1 (1) Den Bewirtschaftern von Rebflächen der Kategorien 2 und 3 gemäß den Artikeln 29 und 29a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird für diese Flächen auf Antrag unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen - eine Prämie für die vorübergehende Aufgabe des Weinbaus, im folgenden "Prämie für die vorübergehende Aufgabe" genannt, - eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus, im folgenden "Prämie für die endgültige Aufgabe" genannt, gezahlt. (2) Den Bewirtschaftern von Flächen für Mutterrebenbestände, die als Unterlagenreben verwendet werden, wird für diese Flächen auf Antrag unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen lediglich die Prämie für die endgültige Aufgabe gezahlt. (3) Es sind ausgeschlossen - von der Gewährung der Prämie für die vorübergehende und endgültige Aufgabe die Bewirtschafter von Rebflächen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/359/EWG des Rates vom 26. März 1979 über das Programm zur Beschleunigung der Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet der Charentes fallen (5); - von der Gewährung der Prämie für die endgültige Aufgabe die Bewirtschafter, denen die besondere Umstellungsprämie im Sinne der Richtlinie 78/627/EWG gewährt wurde ; dieser Ausschluß ist auf die Flächen begrenzt, die Gegenstand der sogenannten besonderen Umstellungsprämie sind, sowie auf die Geltungsdauer der in der Richtlinie 78/627/EWG vorgesehenen Maßnahme. (4) Für die Flächen, für die eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Prämien gewährt worden sind, können die Winzer später keine Beihilfen nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen (6) erhalten. (5) Die Gewährung der Prämie für die vorübergehende Aufgabe hat die Aussetzung der Ausübung des Wiederbepflanzungsrechts im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 Anhang IVa Buchstabe c) bis zum Ende des achten Weinwirtschaftsjahres nach der Rodung zur Folge ; nach diesem Zeitraum kann das Wiederbepflanzungsrecht jedoch nur in den beiden darauffolgenden Weinwirtschaftsjahren ausgeuebt werden. Die Gewährung der Prämie für die endgültige Aufgabe hat den Verlust des Wiederbepflanzungsrechts zur Folge. (1)ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 81. (2)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (3)ABl. Nr. L 117 vom 12.5.1979, S. 4. (4)ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 1. (5)ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1979, S. 34. (6)Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts. Artikel 2 (1) Bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 1986/1987 wird die Prämie für die vorübergehende Aufgabe für die zeitweilige Einstellung des Weinbaus a) auf mit Keltertraubensorten bepflanzten Flächen der Kategorie 2, sofern diese Rebsorten - zu der Klasse der vorübergehend zugelassenen Rebsorten gehören oder - in einer noch aufzustellenden Liste enthalten sind, b) auf allen mit Keltertraubensorten bepflanzten Flächen der Kategorie 3, c) auf allen Flächen, die mit Rebsorten bepflanzt sind, die für eine Verwaltungseinheit gleichzeitig als Tafeltrauben- und als Keltertraubensorten klassifiziert sind. (2) Die Prämie für die endgültige Aufgabe wird für die endgültige Einstellung des Weinbaus auf Flächen gewährt, - für die die Prämie für die vorübergehende Aufgabe oder die Prämie im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 gewährt worden ist, oder - die mit Reben bepflanzt sind, die nicht mehr instandgehalten werden oder die eine sehr geringe Produktivität aufweisen, oder - auf denen sich Mutterrebenbestände befinden, die als Unterlagenreben verwendet werden, soweit sie mit Unterlagensorten der Rebsortenklassifizierung bepflanzt sind. Die Prämie für die endgültige Aufgabe darf nur gewährt werden - in dem Weinwirtschaftsjahr, während dessen die Prämie für die vorübergehende Aufgabe gewährt worden ist, sowie in den acht darauffolgenden Wirtschaftsjahren; - in den acht Weinwirtschaftsjahren nach dem Wirtschaftsjahr, in dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 vorgesehene Prämie gewährt worden ist; - in den vier Weinwirtschaftsjahren ab 1. September 1980 für die in Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Flächen. (3) Die Prämie für die vorübergehende Aufgabe darf nicht gewährt werden a) für Rebflächen ein und desselben Betriebes, die insgesamt weniger betragen als 25 Ar; b) für Flächen, bei denen Verletzungen gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen festgestellt worden sind; c) für Rebflächen, die nicht mehr instandgehalten werden oder die eine geringe Produktivität aufweisen; d) für Rebflächen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit Reben bepflanzt werden. (4) Was die Flächen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich anbelangt, so kann die Prämie für die endgültige Aufgabe nur für Rebflächen ein und desselben Betriebes gewährt werden, die insgesamt weniger betragen als 10 Ar. (5) Bei der Erstellung der in Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannten Liste der Rebsorten, die nach geographischen Einheiten gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 zu unterteilen ist, wird folgendes berücksichtigt: - die Qualität der aus den betreffenden Rebsorten gewonnenen Weine, - andere Maßnahmen der Gemeinschaft zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse, - die Marktnachfrage. (6) Die Modalitäten für die Gewährung der Prämien und die in Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannte Liste der Rebsorten werden nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 festgelegt. Artikel 3 (1) Die Anträge auf Gewährung von Prämien sind bei den von den Mitgliedstaaten zu bezeichnenden Stellen - bezueglich der Prämie für die vorübergehende Aufgabe vor dem 31. Dezember nach dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung durchgeführt werden soll, - bezueglich der Prämie für die endgültige Aufgabe vor dem 31. Dezember eines jeden Weinwirtschaftsjahres während des in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Zeitraums zu stellen. (2) Voraussetzung für die Gewährung der Prämie für die vorübergehende Aufgabe oder für die endgültige Aufgabe auf Flächen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich ist die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers, daß er - vor dem 1. April des Jahres, das auf die Antragstellung folgt, die Reben auf den Flächen, für die die Prämie beantragt worden ist, rodet oder roden lässt, - auf den im ersten Gedankenstrich genannten Flächen bis zum 31. März 1982 keine Obstbäume der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 794/76 des Rates vom 6. April 1976 über neue Maßnahmen zur Sanierung der Obstproduktion in der Gemeinschaft genannten Sorten anpflanzt (1), - in seinem Betrieb keine Neuanpflanzung von Reben im Sinne des Anhangs IVa Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vornehmen wird, - was die Prämie für die vorübergehende Aufgabe anbelangt, in den acht Weinwirtschaftsjahren, die auf die Rodung der Reben folgen, - was die Prämie für die endgültige Aufgabe in Flächen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich anbelangt, in den fünfzehn Weinwirtschaftsjahren, die auf die Rodung der Reben folgen, - während dieses Zeitraums jedes Jahr, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Meldung der Ernteerträge, die Rebfläche meldet, die sich in Produktion bzw. noch nicht in Produktion befindet. (3) Voraussetzung für die Gewährung der Prämie für die endgültige Aufgabe in Flächen, für die die Prämie für die vorübergehende Aufgabe oder die Prämie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 gewährt worden ist, ist die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers, daß er - während der fünfzehn Weinwirtschaftsjahre, die auf das Wirtschaftsjahr folgen, in dem die Prämie gewährt wird, in seinem Betrieb keine Neuanpflanzungen von Reben vornimmt, - jedes Jahr, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Meldung der Ernteerträge, die Rebflächen meldet, die sich in Produktion bzw. noch nicht in Produktion befindet, soweit in dem betreffenden Betrieb die Rebkultur fortgesetzt wird. (4) Voraussetzung für die Gewährung der Prämie für die vorübergehende oder die endgültige Aufgabe ist ferner, daß der Antragsteller - in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht hat, die Bewirtschaftung des betreffenden Geländes für den in Absatz 2 dritter Gedankenstrich bzw. Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Zeitraum fortzusetzen, - falls er die Voraussetzung des ersten Gedankenstrichs nicht erfuellt, eine schriftliche Erklärung des Eigentümers des Geländes vorweist, in der dieser sich verpflichtet, die Einhaltung der in Absatz 2 bzw. 3 genannten Verpflichtung zu gewährleisten oder diese selber einzuhalten. Geht der Betrieb nach der Gewährung der Prämie und innerhalb des in Absatz 2 dritter Gedankenstrich bzw. Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums ganz oder teilweise an eine andere Person über, so bleiben der Empfänger der Prämie oder die Anspruchsberechtigten für die Erfuellung der vom Empfänger eingegangenen Verpflichtung durch den Nachfolger verantwortlich, es sei denn, - daß der Nachfolger diese Verpflichtung für die restliche Laufzeit des genannten Zeitraums übernimmt oder - daß der Eigentümer die in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgesehene Verpflichtung eingegangen ist. Artikel 4 (1) Die Prämie für die zeitweilige Aufgabe beträgt - 1 813 ECU je Hektar für Rebflächen mit geringer Produktivität; - 2 418 ECU je Hektar für Rebflächen, die eine durchschnittliche Produktivität aufweisen, in der üblichen Weise instandgehalten werden und noch keinerlei Anzeichen eines altersbedingten Ertragsrückgangs erkennen lassen; - 3 022 ECU je Hektar für Rebflächen mit hoher Produktivität. (2) Die Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus beträgt 2 418 ECU je Hektar. (3) Zur Gewährung der Prämie für die zeitweilige Aufgabe beziehungsweise der Prämie für die endgültige Aufgabe in Flächen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich werden die Mischkulturflächen unter Verwendung des üblichen Umrechnungsköffizienten für das betreffende Weinbaugebiet in Reinkulturflächen ausgedrückt. (4) Ist die Fläche, für welche die Prämie für die zeitweilige Aufgabe beantragt wird, mit mehreren Rebsorten bepflanzt, die teilweise nicht zur Gewährung der Prämie berechtigen, so ist die Prämie - für die gesamte Fläche zu gewähren, sofern die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Sorten mehr als 70 % der betreffenden Fläche bedecken; - für den Teil der Fläche zu gewähren, der tatsächlich mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Sorten bepflanzt ist, wenn diese Sorten 70 % oder weniger der betreffenden Fläche bedekken. (1)ABl. Nr. L 93 vom 8.4.1976, S. 3. (5) Für die Gewährung der Prämie für die endgültige Aufgabe beträgt die zu berücksichtigende Fläche 100 % der betreffenden Fläche. (6) Der Betrag der Prämie für die zeitweilige Aufgabe beziehungsweise der Prämie für die endgültige Aufgabe in Flächen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich wird spätestens sechs Monate, nachdem der Antragsteller den Beweis erbracht hat, daß er die Rodung tatsächlich durchgeführt hat, auf einmal ausgezahlt. Der Betrag der Prämie für die endgültige Aufgabe in Flächen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich wird spätestens sechs Monate, nachdem die in Artikel 3 Absatz 3 genannte schriftliche Verpflichtung abgegeben wurde, auf einmal ausgezahlt. (7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erlassen. TITEL II Prämie für den Verzicht auf die Wiederbepflanzung bestimmter Flächen mit Reben Artikel 5 (1) Den Bewirtschaftern von Rebflächen, welche ein Wiederbepflanzungsrecht besitzen, dessen Ausübung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 348/79 ausgesetzt worden ist, wird auf Antrag unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine Prämie für den Verzicht auf das erworbene Recht, im folgenden "Verzichtprämie" genannt, gezahlt. (2) Die Bewirtschafter können für die Flächen, für die die Verzichtprämie gewährt worden ist, in der Folgezeit die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 genannten Beihilfen zugunsten der für die Erzeugung von Tafelwein bestimmten Rebflächen nicht in Anspruch nehmen. Artikel 6 (1) Die Verzichtprämie wird bis zum 28. Februar 1982 gewährt. (2) Die Verzichtprämie kann nicht gewährt werden für Rechte, die sich auf Flächen ein und desselben Betriebes von insgesamt weniger als 25 Ar beziehen. (3) Die Einzelheiten der Gewährung der Prämie werden nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erlassen. Artikel 7 (1) Die Anträge auf Gewährung von Prämien sind bei den von den Mitgliedstaaten zu bezeichnenden Stellen vor dem 1. Februar 1982 zu stellen. (2) Voraussetzung für die Gewährung der Verzichtprämie ist folgendes: a) Der Antragsteller darf seit dem 27. Mai 1976 in seinem Betrieb keine Anpflanzung vorgenommen haben, die nicht vorher durch die Rodung einer gleichwertigen Rebfläche ausgeglichen worden ist; b) der Antragsteller muß sich schriftlich verpflichten, daß er - auf den Flächen, für die die Prämie beantragt worden ist, bis zum 31. März 1982 keine Obstbäume der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 794/76 genannten Sorten anpflanzt, - in seinem Betrieb während 15 Weinwirtschaftsjahren nach dieser Verpflichtung keine Neuanpflanzung von Reben im Sinne des Anhangs IVa Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vornehmen wird, - jedes Jahr gleichzeitig mit der Meldung der Ernteerträge die Rebfläche meldet, die sich in Produktion bzw. noch nicht in Produktion befindet, soweit in dem betreffenden Betrieb die Rebkultur fortgesetzt wird. Artikel 8 (1) Die Verzichtprämie beträgt 800 ECU/ha. (2) Der Betrag der Verzichtprämie wird spätestens sechs Monate, nachdem die Verzichterklärung eingetragen und beglaubigt worden ist, auf einmal ausgezahlt. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erlassen. TITEL III Allgemeine und finanzielle Bestimmungen Artikel 9 Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, - die Höhe der Prämien und - die in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 7 Absatz 1 genannten Zeitpunkte zu ändern. Nach dem gleichen Verfahren kann der Rat für den in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannten Zeitpunkt Abweichungen beschließen. Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verpflichtungen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse dieser Überwachung mit. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erlassen. Artikel 11 (1) Sämtliche in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen bilden eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. (2) Die in Absatz 1 genannte Maßnahme - endet bezueglich der Prämie für die zeitweilige Aufgabe mit dem Weinwirtschaftsjahr 1986/1987; - endet bezueglich der Prämie für die endgültige Aufgabe von Flächen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich mit dem Weinwirtschaftsjahr 1994/1995; - endet bezueglich der Prämie für die endgültige Aufgabe von Flächen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich mit dem Weinwirtschaftsjahr 1983/1984; - endet bezueglich der Verzichtprämie mit dem 28. Februar 1982. Artikel 12 (1) Die voraussichtlichen Kosten der gemeinsamen Maßnahme zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft belaufen sich auf 128,8 Millionen Europäische Rechnungseinheiten. (2) Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ist auf diese Verordnung anwendbar. Artikel 13 (1) Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme getätigten Ausgaben kommen für eine Finanzierung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, in Betracht. (2) Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, erstattet den Mitgliedstaaten 40 % der erstattungsfähigen Ausgaben. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 14 (1) Die Anträge auf Erstattung betreffen die im Laufe eines Kalenderjahres von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben und werden der Kommission vor dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres vorgelegt. (2) Die Kommission entscheidet in einem oder mehreren Malen gemäß dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 über diese Anträge. Artikel 15 (1) Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 treffen die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die ausgezahlten Beträge in den Fällen wiedereinzuziehen, in denen die in Artikel 3 und 7 genannten Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Sie teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen mit und unterrichten sie insbesondere regelmässig über den Stand der hiermit verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. (2) Die wiedereingezogenen Beträge fließen den Dienststellen oder Einrichtungen zu, die sie ausgezahlt hatten, und werden von diesen von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben entsprechend dem Anteil der gemeinschaftlichen Finanzierung in Abzug gebracht. (3) Können die ausgezahlten Beträge nicht wiedereingezogen werden, so trägt die Gemeinschaft die sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen im Verhältnis zur Gemeinschaftsfinanzierung. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 16 Im Rahmen der in Artikel 30c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission - während der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Weinwirtschaftsjahre die Rebflächen, die unter Gewährung der entsprechenden Prämie zeitweilig oder endgültig aufgegeben wurden, - vor dem 1. Oktober 1982 die Rebflächen, für die eine Verzichtprämie gewährt wird, mit. Die Kommission berücksichtigt diese Angaben in dem in Artikel 30c Absatz 2 der genannten Verordnung erwähnten Bericht. Artikel 17 Diese Verordnung steht der Gewährung von Beihilfen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und mit denen ähnliche Ziele wie mit dieser Verordnung erreicht werden sollen, vorbehaltlich einer Prüfung gemäß den Artikeln 92 bis 94 des Vertrags nicht entgegen. Artikel 18 (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1980 in Kraft. (2) Sie gilt ab 1. September 1980. Sie gilt jedoch für die - in Titel II vorgesehene Verzichtprämie; - in Titel I vorgesehene Prämie für die vorübergehende Aufgabe für Flächen, für welche im Rahmen des Programms der Richtlinie 78/627/EWG eine Sonderprämie gewährt wird, ab 1. März 1980. (3) Abweichend von Artikel 3 wird bezueglich der Prämie für die vorübergehende Aufgabe gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich für die Zeit vom 1. März 1980 bis 31. August 1980 - das Datum in Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich durch das Datum "1. Mai 1980", - das Datum in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich durch das Datum "1. Juni 1980" ersetzt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 1980. Im Namen des Rates Der Präsident G. MARCORA