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Document 31980L0217

Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

ABl. L 47 vom 21.2.1980, p. 11–23 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2002; Aufgehoben durch 32001L0089

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/217/oj

31980L0217

Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 047 vom 21/02/1980 S. 0011 - 0023
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0247
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0123
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0123
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0213
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0213


RICHTLINIE DES RATES vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (80/217/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich besteht in der Verbesserung des Gesundheitszustands der Tierbestände, um so eine höhere Rentabilität der Tierhaltung zu erzielen.

In bezug auf den Handel soll eine solche Aktion ausserdem mit dazu beitragen, die zwischen den Mitgliedstaaten noch bestehenden Behinderungen des Handelsverkehrs mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch, die auf unterschiedliche tiergesundheitliche Verhältnisse zurückzuführen sind, zu beseitigen.

Die klassische Schweinepest kann, sobald sie auftritt, epizootischen Charakter annehmen und zu Sterblichkeit und Störungen führen, die vor allem die Rentabilität der gesamten Schweinehaltung in Frage stellen können.

Sobald Verdacht auf die Krankheit besteht, müssen daher Vorschriften erlassen werden, die eine sofortige und wirksame Bekämpfung der Krankheit, sobald sie erwiesen ist, gestatten.

Vom ersten Auftreten an ist jede Verbreitung der Krankheit zu verhindern, und zwar durch eine strenge Überwachung der Bewegungen der Tiere, der Verwendung möglicherweise verseuchter Erzeugnisse und durch Impfung.

Die Verfahren zur Diagnose der Krankheit in all ihren Formen unter Führung der verantwortlichen Laboratorien sowie die Impfstoffherstellung sind zu harmonisieren.

Die gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest stellen die Grundlage dar für die Erhaltung eines einheitlichen tiergesundheitlichen Niveaus ; zu diesem Zweck ist ein Verfahren vorzusehen, durch das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeführt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest fest.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind a) Betrieb : im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenes landwirtschaftliches oder sonstiges Unternehmen, in dem Schweine gehalten oder aufgezogen werden;

b) Zuchtschwein : Schwein, das zur Vermehrung der Art bestimmt ist oder dazu verwendet wird;

c) Mastschwein : Schwein, das auf Mast gestellt und dazu bestimmt ist, am Ende seiner Mastzeit zur Fleischerzeugung geschlachtet zu werden;

d) Schlachtschwein : Schwein, das dazu bestimmt ist, unverzueglich in einem Schlachtbetrieb geschlachtet zu werden;

e) schweinepestverdächtiges Schwein : Schwein, das klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen oder Reaktionen bei Laboruntersuchungen nach Artikel 11 aufweist, die Schweinepest vermuten lassen;

f) schweinepesterkranktes Schwein : Schwein, - an dem klinische Symptome der Schweinepest oder Post-mortem-Veränderungen durch die Schweinepest amtlich festgestellt worden sind oder (1)ABl. Nr. C 127 vom 21.5.1979, S. 90. (2)ABl. Nr. C 227 vom 10.9.1979, S. 19.

- an dem das Vorliegen der Krankheit amtlich aufgrund einer Laboruntersuchung nach Artikel 11 festgestellt worden ist;

g) amtlicher Tierarzt : von der zuständigen Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;

h) Speiseabfälle : Küchenabfälle aus Restaurationsbetrieben und gegebenenfalls Abfälle der fleischverarbeitenden Industrie.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Verdacht auf Schweinepest oder das Vorliegen der Schweinepest der zuständigen Behörde unverzueglich gemeldet wird.

Artikel 4

(1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere schweinepestverdächtige Schweine, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt unverzueglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder zu widerlegen.

Nach Eingang der Verdachtsmeldung unterstellt die zuständige Behörde den Betrieb der amtlichen Überwachung und ordnet insbesondere an, daß - sämtliche Kategorien im Betrieb vorhandener Schweine gezählt werden und für jede Kategorie eine Aufstellung der bereits verendeten bzw. der verdächtigen Tiere erstellt wird ; das Verzeichnis muß auf dem neuesten Stand gehalten werden, damit auch die während der Verdachtsperiode geborenen und gestorbenen Tiere erfasst werden ; die Zählungsdaten sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jedem Besuch kontrolliert werden;

- alle Schweine des Betriebes in ihren jeweiligen Stallungen gehalten oder an anderen Orten so abgesondert werden, daß ein Kontakt mit anderen Schweinen nicht möglich ist;

- kein Schwein in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt wird.

Die zuständige Behörde kann, sofern erforderlich, i) auch die Entfernung von Tieren anderer Arten aus dem Betrieb verbieten;

ii) wenn die Krankheit nicht innerhalb von fünfzehn Tagen bestätigt worden ist, das Entfernen von Tieren zur unverzueglichen Schlachtung unter amtlicher Überwachung genehmigen, sofern das von diesen Tieren stammende Fleisch nicht als frisches Fleisch zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen wird;

- ausser mit Genehmigung der zuständigen Behörde kein Schweinefleisch aus dem Betrieb entfernt wird;

- ausser mit Genehmigung der zuständigen Behörde keine Tierkörper verendeter Schweine aus dem Betrieb entfernt werden;

- ausser mit Genehmigung der zuständigen Behörde weder Futter, Geräte und sonstige Gegenstände noch Abfälle, die die Tierkrankheit übertragen können, aus dem Betrieb entfernt werden;

- Personen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde sich in dem Betrieb aufhalten, den Betrieb betreten oder verlassen;

- Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb verbracht oder aus diesem herausgeführt werden;

- beim Betreten und Verlassen der Schweineställe und des Betriebes angemessene Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden;

- zur Epizootologie Nachforschungen gemäß Artikel 7 und 8 angestellt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn der Verdacht auf Schweinepest amtlich widerlegt worden ist.

Artikel 5

(1) Wird das Vorliegen der Schweinepest amtlich bestätigt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen in Artikel 4 Absatz 1 folgende Maßnahmen anordnet: - Sämtliche Schweine des Betriebes sind unverzueglich unter amtlicher Aufsicht zu töten ; dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des Schweinepestvirus sowohl beim Transport als auch beim Töten auszuschließen;

- nach dem Töten sind diese Schweine unter amtlicher Aufsicht so zu beseitigen, daß jede Gefahr einer Verbreitung des Schweinepestvirus ausgeschlossen wird;

- Fleisch von Schweinen, die in der Zeit zwischen der vermutlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Maßnahmen geschlachtet wurden, ist, soweit es möglich ist, unter amtlicher Aufsicht ausfindig zu machen und zu beseitigen, damit jede Gefahr einer Verbreitung des Schweinepestvirus ausgeschlossen wird;

- im Betrieb verendete Schweine sind unter amtlicher Aufsicht so zu beseitigen, daß jede Gefahr einer Verbreitung des Schweinepestvirus verhindert wird;

- alle möglicherweise verseuchten Stoffe und Abfälle sowie verseuchtes Futter sind so zu behandeln, daß das gegebenenfalls vorhandene Schweinepestvirus vernichtet wird ; die Behandlung ist nach Weisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen;

- nach Beseitigung der Schweine sind die Schweineställe sowie die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge und sämtliche möglicherweise verseuchten Geräte oder sonstigen Gegenstände gemäß Artikel 10 zu reinigen und zu desinfizieren;

- die Ställe dürfen frühestens 15 Tage nach Abschluß der gemäß Artikel 10 durchgeführten Reinigung und Desinfektion mit Schweinen wieder belegt werden;

- Nachforschungen nach Artikel 7 und 8 zur Epizootologie sind anzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten können in Abweichung von Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich unter ständiger tierärztlicher Aufsicht die unmittelbare Beförderung der nicht erkrankten und nicht verdächtigen Schweine aus dem betreffenden Betrieb nach spezialisierten Betrieben genehmigen, sofern - diese Tiere unverzueglich geschlachtet werden;

- das Fleisch dieser Tiere einer Hitzebehandlung, die die Zerstörung des Schweinepestvirus garantiert, unterzogen wird und alle Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um die Rekontamination der auf diese Weise gewonnenen Erzeugnisse auszuschließen, wobei diese Erzeugnisse nicht zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen werden dürfen.

Artikel 6

(1) Bei Betrieben mit zwei oder mehreren gesonderten Produktionseinheiten kann die zuständige Behörde, damit die Mast der Schweine beendet werden kann, von den Anforderungen des Artikels 5 erster und zweiter Gedankenstrich für gesunde Produktionseinheiten eines befallenen Betriebes abweichen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, daß die betreffende Produktionseinheit aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung eine völlig gesonderte Einheit darstellt, so daß sich das Virus nicht von einer Produktionseinheit auf die andere ausbreiten kann.

(2) Im Falle der Anwendung von Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten dessen Durchführungsbestimmungen entsprechend den gewährten gesundheitlichen Schutzmaßnahmen fest.

Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, teilen dies der Kommission mit.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 16 kann beschlossen werden, daß diese Maßnahmen geändert werden, damit ihre Koordinierung mit den von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gewährleistet ist.

Artikel 7

Die Nachforschungen zur Epizootologie beziehen sich auf - den Zeitraum, während dessen die Schweinepest bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor sie gemeldet wurde;

- die mögliche Infektionsquelle der im Betrieb aufgetretenen Schweinepest und die Ermittlung anderer Betriebe, in denen sich Schweine befinden, die aus derselben Quelle infiziert worden sein können;

- Personen oder Fahrzeuge sowie Schweine, verendete Tiere, Schweinefleisch oder Gegenstände, die das Virus aus dem oder in den Betrieb verschleppt haben könnten.

Artikel 8

(1)a) Betriebe, aus denen nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Schweinepest in einen Betrieb im Sinne des Artikels 4 durch Personen, Schweine, Transportfahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein kann, und Betriebe, in welche nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Seuche in gleicher Weise aus einem Betrieb gemäß Artikel 4 eingeschleppt worden sein kann, werden der amtlichen Überwachung im Sinne von Buchstabe c) unterstellt, die erst dann aufzuheben ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest in bezug auf den in Artikel 4 erwähnten Betrieb amtlich widerlegt worden ist.

b) Betriebe, aus denen nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Schweinepest in einen Betrieb im Sinne des Artikels 5 durch Personen, Schweine, Transportfahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein kann, werden der amtlichen Überwachung im Sinne von Buchstabe c) unterworfen.

Betriebe, in die nach der Feststellung oder der auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansicht des amtlichen Tierarztes die Schweinepest aus einem Betrieb im Sinne des Artikels 5 durch Personen, Schweine, Transportfahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein kann, werden den Bestimmungen des Artikels 4 unterworfen.

c) Zweck der amtlichen Überwachung ist die sofortige Aufspürung jedes Verdachts auf Schweinepest, die Zählung der Tiere und die Überwachung ihrer Verbringung sowie gegebenenfalls die Anwendung aller Maßnahmen oder eines Teils der Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1.

(2) Fällt ein Betrieb unter die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) Unterabsatz 1, so kann die zuständige Behörde die Entfernung von Schweinen - ausser denjenigen, die Anlaß für die Überwachungsmaßnahmen gegeben hatten - aus diesem Betrieb direkt in einen Schlachtbetrieb unter amtlicher Überwachung zur unverzueglichen Schlachtung genehmigen.

Vor Erteilung dieser Genehmigung muß der amtliche Tierarzt eine klinische Untersuchung des Schweinebestands vorgenommen haben, aufgrund deren das Vorhandensein schweinepestverdächtiger Tiere in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann in Fällen, in denen sie der Ansicht ist, daß die Umstände es erlauben, die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) Unterabsatz 1 auf einen Teil des Betriebes und die sich dort befunden habenden Schweine beschränken, sofern diese Schweinegruppen dort vollkommen getrennt untergebracht waren und getrennt gehalten und gefüttert wurden.

Artikel 9

(1) Wird Schweinepest amtlich festgestellt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die zuständige Behörde um den befallenen Betrieb eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 2 km bildet.

(2) a) Innerhalb der Schutzzone gelten folgende Vorschriften: - Das Verbringen von Schweinen mit Ausnahme der Beförderung im Durchgangsverkehr auf öffentlichen oder privaten Wegen ist verboten;

- Schweine dürfen den Betrieb, in dem sie sich befinden, nur verlassen, um unmittelbar zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachtbetrieb unter amtlicher Überwachung verbracht zu werden. Diese Verbringung wird von der zuständigen Behörde nur genehmigt, nachdem aufgrund der Untersuchung sämtlicher Schweine des betreffenden Betriebes durch den amtlichen Tierarzt das Vorhandensein schweinepestverdächtiger Schweine ausgeschlossen werden kann;

- der ambulante Deckbetrieb ist verboten;

- Schweinemärkte, Schweineausstellungen oder sonstiges Zusammenbringen von Schweinen einschließlich Abholen und Liefern von Schweinen durch Händler sind verboten.

b) Die Maßnahmen in der Schutzzone bleiben noch mindestens 15 Tage nach Entfernung aller Schweine aus dem Betrieb oder der Produktionseinheit im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, in dem sich schweinepestbefallene Tiere befunden hatten, und nach dessen Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 10 in Kraft.

(3) Falls die Vorschriften des Absatzes 2 Buchstabe a) wegen neu aufgetretener Krankheitsfälle länger als die vorgesehenen 15 Tage angewendet werden und Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Schweine entstehen lassen, sowie aus Erwägungen des Tierschutzes kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Besitzers die Verbringung von Mastschweinen aus einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb genehmigen, sofern a) der amtliche Tierarzt das Vorliegen der betreffenden Tatsachen bestätigt hat;

b) die Schweine untersucht und in gutem Gesundheitszustand befunden worden sind und in vor und nach der Verwendung gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen unmittelbar und ohne mit anderen Tieren in Berührung zu kommen in den Bestimmungsbetrieb befördert werden;

c) der Bestimmungsbetrieb entweder in der Schutzzone oder höchstens 20 km von ihr entfernt liegt und über ausreichende Unterbringungseinrichtungen verfügt;

d) der Bestimmungsbetrieb vom Eintreffen der Schweine an unter amtliche Überwachung gestellt wird, um sofort jeden Verdacht auf Schweinepest aufspüren, die Tiere zählen und die Verbringung der Tiere überwachen zu können.

Die zuständige Behörde kann ferner nach Maßgabe der Buchstaben a) und b) die Verbringung der Zuchtschweine von einem Betrieb zu einem anderen innerhalb der Schutzzone genehmigen.

Die amtlichen Überwachungsmaßnahmen gemäß Buchstabe d) bleiben so lange in Kraft, wie die Maßnahmen in der Schutzzone, in welcher der Herkunftsbetrieb der Schweine liegt, aufgrund des Absatzes 2 Buchstabe b) in Kraft bleiben.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

- die anzuwendenden Desinfektionsmittel und ihre jeweilige Konzentration von der zuständigen Behörde amtlich genehmigt werden;

- die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß den Weisungen des amtlichen Tierarztes unter amtlicher Überwachung erfolgen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

- Gewebeentnahmen und Laboruntersuchungen zum Nachweis der klassischen Schweinepest gemäß Anhang I vorgenommen werden. Die Bestimmungen dieses Anhangs können nach dem Verfahren des Artikels 16 ergänzt oder geändert werden;

- die Normen und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang II koordiniert werden;

- die Verbindung zwischen den einzelstaatlichen Laboratorien im Sinne des Absatzes 2 durch ein von der Gemeinschaft bestimmtes Laboratorium gewährleistet wird.

(2) Das in Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannte Laboratorium wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat bestimmt, der vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie über dessen Befugnisse und Arbeitsweise beschließt.

Artikel 12

(1) Unbeschadet der auf diesem Gebiet bereits bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Epizootologie und Verlauf der Krankheit nach den Vorschriften in Anhang III.

(2) Die Vorschriften des Anhangs III können nach dem Verfahren des Artikels 16 ergänzt oder geändert werden.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

- die Schweine, wenn sie aus dem Betrieb gebracht werden, in dem sie sich befinden, so gekennzeichnet werden, daß der Herkunfts- bzw. Ursprungsbetrieb und die Verbringung der Tiere rasch ermittelt werden können. Dabei kann die zuständige Behörde - für bestimmte Kategorien von Tieren und unter bestimmten Umständen unter Berücksich tigung der tiergesundheitlichen Verhältnisse - andere Möglichkeiten zur raschen Ermittlung des Herkunfts- bzw. Ursprungsbetriebs und der Verbringung der Tiere genehmigen. Die Modalitäten der Kennzeichnung der Tiere oder der Ermittlung des Ursprungsbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgelegt;

- die mit Schweinetransport oder Schweinehandel befassten Personen der zuständigen Behörde die Angaben über das Verbringen der Schweine, die sie befördert oder vermarktet haben, machen und belegen können ; das gleiche gilt für Tierhalter hinsichtlich des Verbringens von Schweinen in ihren Betrieb und deren Entfernung aus dem Betrieb.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a) generell - die Verabreichung von Serum und die Serovakzinierung verboten werden;

- die nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegten Vorschriften über den Schweinepestimpfstoff eingehalten werden;

- aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführter Schweinepestimpfstoff die gleichen Bedingungen erfuellt wie in den Mitgliedstaaten hergestellter Impfstoff und von der zuständigen Zentralbehörde des einführenden Mitgliedstaats zugelassen und kontrolliert worden ist;

b) bei Feststellung von Schweinepest in einem Betrieb oder einer Produktionseinheit i) die Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche dadurch ergänzt werden können, daß die Schweine in anderen Produktionseinheiten oder in infektionsgefährdeten Betrieben in einem von der zuständigen Behörde bestimmten geographischen Gebiet geimpft werden.

Unbeschadet einzelstaatlicher Bestimmungen, die die vorbeugende Impfung von Schweinen gegen die Schweinepest im gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben vorsehen, aus diesem Anlaß geimpfte Sauen im fortpflanzungsfähigen Alter in Fällen, in denen Impfungen im Sinne von Satz 1 an sämtlichen Arten von Schweinen vorgenommen werden, die Impfzone nur verlassen dürfen, um zur Schlachtung in einen Schlachtbetrieb verbracht zu werden;

ii) geimpfte Schweine nach den Anweisungen der zuständigen Behörde dauerhaft gekennzeichnet werden.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

1. Speiseabfälle von internationalen Transportmitteln wie Schiffen, Land- und Luftfahrzeugen nicht zur Schweinefütterung verwendet, sondern gesammelt und unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden;

2. zur Schweinefütterung bestimmte Speiseabfälle einer Hitzebehandlung unterzogen werden, die die Zerstörung des Schweinepestvirus gewährleistet. Nach dieser Behandlung dürfen sie nur zur Fütterung von Mastschweinen verwendet werden, wobei Schweine, die in einem Betrieb gemästet werden, wo solche Abfälle verwendet werden, diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen.

Die zuständige Behörde kann jedoch zulassen, daß die anderen Kategorien von Schweinen ebenfalls mit Speiseabfällen gefüttert werden dürfen, sofern alle Schweine, die sich in dem Betrieb befinden, diesen nur zur Schlachtung verlassen;

3. das Einsammeln und der Transport von Speiseabfällen sowie ihre Behandlung zur Verfütterung an Schweine einer amtlichen Genehmigung unterliegen.

Die Beförderung der Speiseabfälle muß in Fahrzeugen oder Behältnissen durchgeführt werden, die so eingerichtet sind, daß während des Transports nichts auslaufen oder herausfallen kann.

Die zur Beförderung von Speiseabfällen benutzten Fahrzeuge oder Behältnisse sind nach jeder Fahrt den Anweisungen der zuständigen Behörde entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren;

4. die in Ziffer 3 erwähnte Genehmigung zur Behandlung von Speiseabfällen folgenden Bedingungen unterliegt: - In dem betreffenden Betrieb muß eine vollständige Trennung von behandelten und nichtbehandelten Speiseabfällen gewährleistet sein;

- die Räume zur Zwischenlagerung nichtbehandelter Speiseabfälle sowie die Räume, in denen die Behandlung erfolgt, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

5. die gemäß Ziffer 3 eingesammelten Speiseabfälle nur in dem Betrieb verwendet werden dürfen, in dem sie einer Hitzebehandlung unterzogen worden sind.

Die Mitgliedstaaten können spezialisierten Betrieben mit Spezialausrüstungen, die keine Tiere halten und einer amtlichen Kontrolle unterliegen, die Genehmigung zur Behandlung der Speiseabfälle erteilen. In diesem Fall können die Speiseabfälle nach der Hitzebehandlung abweichend von Ziffer 2 auch zur Fütterung anderer Schweine als Mastschweine verwendet werden, sofern die Verteilung und Verwendung dieser Abfälle überwacht werden, um jegliches Risiko einer Verbreitung des Schweinepestvirus auszuschalten;

6. eine Genehmigung im Sinne der Ziffer 3 für Kleinbetriebe, die ihre eigenen Speiseabfälle für ihre eigenen Schweine verwenden, nicht erforderlich ist, sofern diese Abfälle so hitzebehandelt werden, daß die Zerstörung des Schweinepestvirus gewährleistet ist.

Artikel 16

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß - nachstehend "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist eine Stellungnahme nicht erfolgt, so unterbreitet die Kommission dem Rat alsbald einen Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen. Der Rat verabschiedet die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten seit Vorlage der Maßnahmen keine Maßnahmen verabschiedet, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 17

Artikel 16 gilt bis zum 21. Juni 1981.

Artikel 18

Der Rat überprüft innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Beginn der Anwendung der Richtlinie aufgrund eines Berichtes über die bei der Bekämpfung der Schweinepest gewonnenen Erfahrungen, dem etwaige Änderungsvorschläge beigegeben werden, die Anforderungen dieser Richtlinie.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zu einem Zeitpunkt nachzukommen, der vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig vor dem 1. Juli 1980 festgelegt wird.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA

ANHANG I DIAGNOSEVERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG VON SCHWEINEPEST

Nachstehend werden Leitlinien, Normen und Mindestkriterien für die Diagnoseverfahren festgelegt. Die für die Schweinepest ausgesuchten einzelstaatlichen Laboratorien bestimmen die für die Diagnose der Schweinepest zu verwendenden Materialien und Methoden. A. BESCHAFFUNG DES DIAGNOSEMATERIALS 1. Zur Isolierung des Virus und zum Nachweis des Antigens gilt das Tonsillengewebe als das geeignetste. Auch Nieren-, Milz- und Hüftdarmproben sowie maxillare und mesenterische Lymphknoten sollten herangezogen werden. Jede Probe ist gesondert in einen Kunststoffbeutel zu geben und zu beschriften. Die Proben sind in fluessigkeitsundurchlässigen Behältern zu befördern und aufzubewahren. Sie sind nicht einzufrieren, sondern im Kühlschrank aufzubewahren und ohne Verzug zu testen.

2. a) Blutproben zur Isolierung des Virus sind möglichst von Schweinen mit Fieber oder sonstigen Krankheitsanzeichen zu nehmen. Hierfür sind sterile, nichtcytotoxische Röhrchen zu verwenden, und die Proben sind möglichst bei Kühlschranktemperatur aufzubewahren und dann ohne Verzug im Labor zu testen.

b) Blutproben zur Isolierung des Virus können von Leukozyten verdächtiger Schweine genommen werden. Das Gerinnen des Blutes wird am besten durch Zugabe von EDTA (1) verhindert. Die Proben sind bei Kühlschranktemperatur aufzubewahren und binnen zwei Tagen im Labor zu untersuchen.

3. Blutproben zum Nachweis von Antikörpern als Diagnosehilfe bei klinischen Ausbrüchen der Seuche und für Überwachungszwecke sind von Tieren zu entnehmen, die sich nach einem Ansteckungsverdacht erholt haben, und von Sauen, die mit erkrankten oder verdächtigen Tieren in Berührung waren. In verdächtigen Zuchtbeständen sollten bis zu 20 Stück von allen und darüber hinaus von 25 % der verdächtigen oder mit verdächtigen Tieren in Berührung gewesenen Tieren Proben entnommen werden. Um durch Schweinepestvirus induzierte Antikörper mit hoher Wahrscheinlichkeit zu entdecken, sind aus jedem Stall eines Betriebes Proben in dem vorstehend angegebenen Umfang zu entnehmen. Wo Impfungen amtlich durchgeführt worden sind, sollten Serumdiagnosen nicht versucht werden.

B. LABORDIAGNOSE VON SCHWEINEPEST IN SEUCHENVERDÄCHTIGEN BETRIEBEN

Die Labordiagnose der Schweinepest stützt sich in erster Linie auf den Nachweis des viralen Antigens im Organgewebe, wie unter B 1 beschrieben.

Bei negativen oder nicht schlüssigen Ergebnissen können die Versuche an denselben Proben wiederholt werden. Zusätzliche Proben sind von derselben Quelle zu nehmen.

Die Virusisolierung ist erforderlich bei nicht schlüssigen oder negativen Ergebnissen mit Material, das von schweinepestverdächtigen Tieren oder aus Betrieben stammt, die mit schweinepestverdächtigen Tieren in Berührung waren. Wo unter diesen Umständen der Nachweis von viralem Antigen oder die Virusisolierung ohne Erfolg war, werden Untersuchungen zum Nachweis neutralisierender Antikörper an Blutproben von Tieren vorgenommen, die sich von einem Anstekkungsverdacht erholt haben, sowie von Tieren, die mit erkrankten Tieren in Berührung waren.

Materialien, Methoden und Diagnosekriterien werden in jedem Mitgliedstaat von den einzelstaatlichen Schweinepestlaboratorien vorgeschrieben. (1)Äthylendiaminteträssigsäure ; Natriumsalz. 1. Nachweis von viralem Antigen

Zum Nachweis von viralem Antigen im Organgewebe wird das direkte Immunfluoreszenzverfahren bei dünnen Kryostatschnitten (bis zu 5 Mikron) von Tonsillen und anderem Organgewebe, wie unter A 1 aufgeführt, angewandt. Bei Anwendung des direkten Immunfluoreszenztests sind folgende Auflagen zu machen: a) Hyperimmunserum ist von seuchefreien Schweinen herzustellen, die frei von Infektionen und Antikörpern sind, welche die spezifische Wirksamkeit oder die Qualität der Reaktion beeinträchtigen könnten.

b) Mit Fluorescein konjugiertes Immunglobulin, das aus gegen Schweinepest hyperimmunem Schweineserum im Sinne von Absatz a) hergestellt wurde, muß bei Bestimmung in mit Schweinepest beimpften Zellkulturen einen Mindesttiter von 1 : 20 haben, der durch Kontrollversuche an Gewebeschnitten zu bestätigen ist. Die Arbeitslösung des Konjugats soll höchste Leuchtkraft mit einem Mindestmaß an Hintergrundfärbung verbinden.

c) Proben mit spezifischer cytoplasmatischer Fluoreszenz sind als positives Anzeichen für Schweinepest anzusehen. Notfalls sind die Ergebnisse durch Isolierung des Virus in Zellkulturen zu bestätigen.

d) Wenn eine Fluoreszenz beobachtet worden ist, die vermutlich auf ein Impfstoffvirus zurückzuführen ist, so gilt der Betrieb so lange als verdächtig, bis durch die zuständige Behörde geklärt worden ist, daß keine Schweinepest mehr in dem Betrieb herrscht.

2. Isolierung des Virus und seine Identifizierung in Zellkulturen a) Die Isolierung des Virus aus Gewebeproben erfolgt mittels empfänglicher (PK-15)-Zellkulturen oder ebenso empfänglicher Zellinien. Auf Deckgläschen bereitete Zellkulturen werden mit einer entsprechend vorbereiteten 10prozentigen Gewebesuspension des verdächtigen Tieres versetzt. Die Kulturen werden gefärbt und in Abständen von 24 bis 72 Stunden vom Zeitpunkt der Beimpfung an auf spezifisch cytoplasmatische Fluoreszenz untersucht.

b) Die Isolierung des Virus aus Blutproben, die gemäß A 2 b) dieser Anlage entnommen und behandelt worden sind, erfolgt durch Beimpfung von Zellkulturen nach dem unter A 2 a) beschriebenen Verfahren. Diese Kulturen sollten mit einer buffy-coat-Aufschwemmung versetzt werden, die wieder auf das ursprüngliche Blutvolumen gebracht wurde. Im Falle von Serumproben sollten die Zellkulturen, die getestet werden sollen, mit einer nicht mehr als 20prozentigen Verdünnung des Serums versetzt werden.

C. NACHWEIS DURCH SCHWEINEPESTVIRUS INDUZIERTER ANTIKÖRPER IN BLUTPROBEN

Der Nachweis neutralisierender Antikörper in Blutproben ist zur Unterstützung bei der Diagnose von Schweinepest in Betrieben mit Schweinen durchzuführen, die klinische Anzeichen der Krankheit aufweisen oder die vermutlich mit kranken Schweinen in Berührung gekommen sind. Die Ermittlung kann auch zu Überwachungszwecken oder für Erhebungen in Tierbeständen, deren Zustand nicht bekannt ist, durchgeführt werden.

Zu diesen Zwecken sind die Blutproben einem genehmigten Test zu unterziehen.

Folgende, auf dem direkten Immunofluoreszenzverfahren beruhende Tests sind genehmigt und sind einschließlich der zugehörigen Positiv- und Negativ-Serumkontrollen auszuführen: 1. Plaquereduktionstest ("PRT")

Der Test beruht auf der Auszählung der Mikroplaques. Dreimalige Serumverdünnungen, angefangen mit 1 : 20, werden gegen eine gleiche Menge Virussuspension getestet, die 300 bis 1 000 plaquebildende Einheiten ("PFU" = plaque forming units) eines virulenten Stammes von Schweinepestvirus enthält. Dabei werden mindestens zwei Einschichtkulturen je Verdünnung verwendet.

Die Ergebnisse werden als Plaquereduktionstiter ausgedrückt, also als reziproker Wert derjenigen Serumverdünnung, durch die die Zahl der fluoreszierenden Kolonien im Vergleich zu dem 1 : 20 verdünnten negativen Kontrollserum um 90 % verringert wird. Die Titer werden graphisch bestimmt.

2. Neutralisierungs-Index-Test (NI-Test)

Der Test beruht auf der Auszählung der Mikroplaques. Ein Virusstamm wird zusammen mit einer gleichen Menge einer 1 : 20 Serumverdünnung in Zellkulturen titriert. Benötigt werden mindestens zwei Einschichtkulturen je log10-Verdünnung der Virussuspension.

Die neutralisierende Aktivität wird als der Unterschied ausgedrückt zwischen dem Infektionstiter in der 1 : 20-Verdünnung des als negativ bekannten Serums und dem Titer derselben Virussuspension im verdächtigen Serum. Dieser Unterschied ist der Neutralisierungsindex und wird logarithmisch ausgedrückt.

3. Virus-Neutralisierungs- und Immunofluoreszenz-Test ("NIFT")

Dieser Test beruht auf der Ermittlung des 50-Prozent-Endpunktes. Die Kulturen werden mit gleichbleibenden Mengen Virus nach Inkubation mit Serum beimpft ; die Ergebnisse beruhen auf der Hemmung der spezifischen cytoplasmatischen Fluoreszenz.

Die Seren werden zu Auslesezwecken 1 : 5 verdünnt. Mit 1 : 5 angefangen werden zweifache Verdünnungen des Serums hergestellt, wenn eine volle Titrierung nötig ist. Jede Verdünnung wird mit einer gleichen Menge Virussuspension vermischt, die 100 bis 200 Infektionsdosen (TCID50) enthält. Auf jeder Verdünnungsstufe werden mindestens zwei Kulturen verwendet. Die NIFT-Ergebnisse werden als Reziprokwert des Verdünnungsniveaus ausgedrückt, auf welchem die Hälfte der beimpften Zellkulturen keine spezifische Fluoreszenz zeigt. Ein Endpunkt zwischen zwei Verdünnungsniveaus wird interpoliert.

D. AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE DER LABORVERSUCHE 1. Grundlage für die amtliche Bestätigung des Vorliegens der Seuche ist der Nachweis viralen Antigens in Organgewebe oder die Isolierung des Virus aus Gewebeproben mittels der unter B 1 und B 2 beschriebenen Verfahren, ausgenommen im Falle einer Reaktion, die nachgewiesenermassen von einem Impfstoffvirus gemäß B 1 d) herrührt.

2. Sind Antikörper nachgewiesen, die auf das Schweinepestvirus reagieren, so gilt der Herkunftsbestand als schweinepestverdächtig. a) Zur Ausräumung des durch die Entdeckung von Antikörpern verursachten Schweinepestverdachts ist der nachstehend unter Buchstabe E beschriebene Test durchzuführen, um zwischen auf Schweinepest reagierenden Antikörpern, die durch Rinderdiarrhöeviren hervorgerufen sein können, und Antikörpern, die auf Schweinepestviren selbst zurückzuführen sind, unterscheiden zu können. Alle ursprünglichen Proben sind mittels des Differentialtests nochmals zu untersuchen.

b) Kann der Verdacht mit dem ersten Differentialtest nicht ausgeräumt werden, so ist ein weiterer Test mindestens 30 Tage danach vorzunehmen, um eine etwaige Verbreitung der Seuche im Auge zu behalten. Die ersten 20 Tiere eines ansteckungsverdächtigen Betriebes sind sämtlich zu testen, von allen weiteren Tieren 25 %.

3. Beurteilung der serologischen Ergebnisse >PIC FILE= "T0013292">

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E. DIFFERENTIALDIAGNOSE ZWISCHEN SCHWEINEPEST UND BOVINER VIRUSDIARRHÖE (BVD) 1. Die Tests für die Differentialdiagnose von Schweinepest und boviner Virusdiarrhöe beruhen auf parallelen Endpunkttitrierungen der Seren mit Stämmen von Schweinepest- und BVD-Viren, wobei voll vergleichbare Methoden verwendet werden.

Die verwendeten Stämme von Schweinepest- und BVD-Viren sollten amtlich genehmigt werden. Um den Verdacht auf Schweinepest, der durch den Nachweis von Antikörpern in Schweinen entstanden ist, auszuräumen, können Blutproben durch vergleichende Endpunkttitrierungen zum Nachweis neutralisierender Antikörper gegen Schweinepest- und BVD-Viren untersucht werden.

2. Die Ergebnisse serologischer Vergleichsuntersuchungen auf Schweinepest und bovine Virusdiarrhöe sind wie folgt zu beurteilen: a) Wenn die Vergleichstests ergeben, - daß mehr als ein Schwein Antikörper gegen Schweinepest aufweist, wobei Antikörper gegen bovine Virusdiarrhöe fehlen, oder

- daß in einem grossen Teil der Schweine die Titer gegen Schweinepestvirus gleich hoch oder höher sind als die Titer gegen bovine Virusdiarrhöe,

wird Schweinepest festgestellt.

b) Wenn die Vergleichstests in einem Teil der Schweine einige Titer gegen Schweinepestvirus als gleich hoch oder höher als die Titer gegen Rinderdiarrhöevirus ausweisen, besteht Verdacht auf Schweinepest, und es sind folgende Unterscheidungen zu treffen: - Schweine, welche gegen Schweinepestvirus neutralisierende Titer aufweisen, die gleich hoch oder höher sind als die Titer gegen Rinderdiarrhöevirus, sind abzuschlachten ; ihre Fötusse sind zusammen mit allen für belangreich gehaltenen Geweben auf Schweinepestantigen oder -virus zu untersuchen;

- wenn Schweinepestantigen oder -virus entdeckt werden, gilt Schweinepest als festgestellt;

- wenn die Untersuchung im Sinne des Absatzes nach dem zweiten Gedankenstrich kein Vorhandensein von Schweinepestantigen oder -virus ergibt, gilt der Betrieb so lange als verdächtig, bis ein mindestens 30 Tage später entnommener Satz Blutproben weiteren Vergleichstests unterzogen worden ist;

- wenn diese mehrmaligen Vergleichstests ergeben, daß alle Tiere gegen das Rinderdiarrhöevirus einen bedeutend (um das 4- oder Mehrfache) höheren Titer aufweisen als gegen das Schweinepestvirus, wird der Verdacht aufgehoben;

- wenn ein oder mehrere Tiere gegen das Schweinepestvirus einen gleich hohen oder höheren Titer aufweisen als gegen das Rinderdiarrhöevirus, so wird Schweinepest festgestellt.

c) Wenn die Titer gegen Rinderdiarrhöevirus so sind, daß die Möglichkeit von Schweinepest nicht auszuschließen ist, gilt der Betrieb als verdächtig und muß nach mindestens 30 Tagen erneut untersucht werden.

ANHANG II Nachstehend die einzelstaatlichen, für die Schweinepest zuständigen Laboratorien:

>PIC FILE= "T0013185"> Die nationalen Laboratorien für Schweinepest sind jeweils im betreffenden Mitgliedstaat verantwortlich für die Koordinierung der Normen und der in den einzelnen Laboratorien für die Diagnose der Schweinepest in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Diagnosemethoden. Hierfür a) können sie die Diagnoselaboratorien, die darum bitten, mit den für die Diagnose benötigten Reagenzien beliefern;

b) überwachen sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Reagenzien;

c) organisieren sie periodisch Vergleichsuntersuchungen;

d) bewahren sie die Isolate von Schweinepestvirus aus den in dem Mitgliedstaat festgestellten Fällen auf.

ANHANG III Informationen zur Epizootologie

1. Binnen 24 Stunden nach der Meldung eines ersten Falles von Schweinepest übermittelt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende Angaben: - Datum des ersten Verdachts auf Schweinepest,

- Datum der Bestätigung der Schweinepest und die zu dieser Feststellung angewandten Methoden,

- Lage des befallenen Betriebes und Entfernung zu den nächstgelegenen Schweinehaltungsbetrieben,

- Anzahl der Schweine je Kategorie in dem befallenen Betrieb,

- Anzahl schweinepesterkrankter Schweine je Kategorie und Schweregrad der Erkrankung.

2. Den Angaben gemäß Ziffer 1 ist so bald wie möglich ein Bericht mit folgenden Angaben nachzureichen: - Datum der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in dem befallenen Betrieb,

- im Fall der Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 6 : Anzahl der getöteten und unschädlich beseitigten Schweine sowie die Anzahl derjenigen Schweine, deren Tötung zurückgestellt worden ist, und die bis zu ihrer Abschlachtung vorgesehene Frist,

- alle Angaben betreffend den möglichen Ursprung der Krankheit bzw. betreffend den Ursprung der Krankheit, wenn er festgestellt werden konnte.

3. Bei jedem späteren Auftreten der Schweinepest in anderen Betrieben übermittelt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb der in Ziffer 1 genannten Frist die dort vorgesehenen Angaben, bis die Zahl der befallenen Betriebe und die Verbreitung der Krankheit deren Ausbreitung erkennen lassen.

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