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Document 31979L1071

    Richtlinie 79/1071/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen

    ABl. L 331 vom 27.12.1979, p. 10–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/1071/oj

    31979L1071

    Richtlinie 79/1071/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen

    Amtsblatt Nr. L 331 vom 27/12/1979 S. 0010 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0158
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0035
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0158
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0120
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0120


    RICHTLINIE DES RATES vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (79/1071/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gegenwärtig kann im Bereich der Mehrwertsteuer eine Forderung, für die von den Behörden eines Mitgliedstaats ein Titel ausgestellt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht beigetrieben werden.

    Der Umstand, daß der Anwendungsbereich der einzelstaatlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Beitreibung der Mehrwertsteuer auf das jeweilige Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten begrenzt ist, stellt ein Hindernis für die Errichtung sowie eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes dar. Es ist deshalb erforderlich, gemeinschaftliche Regeln zur gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Beitreibung zu erlassen, die auch für die Beitreibung der mit Forderungen verbundenen Zinsen und Kosten gelten müssen.

    Auf dem Gebiet der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen hat der Rat durch die Richtlinie 76/308/EWG (3) gemeinsame Regelungen getroffen.

    Auf steuerlichem Gebiet kann auf diese Regelungen zurückgegriffen werden ; folglich braucht nur der Anwendungsbereich der Richtlinie 76/308/EWG erweitert zu werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Titel der Richtlinie 76/308/EWG erhält folgende Fassung:

    "Richtlinie des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezueglich der Mehrwertsteuer".

    Artikel 2

    Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d) wird Buchstabe e);

    b) folgender Buchstabe d) wird hinter Buchstabe c) eingefügt:

    "d) der Mehrwertsteuer".

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1981 nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1979.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. PRETI (1)ABl. Nr. C 57 vom 7.3.1977, S. 62. (2)ABl. Nr. C 56 vom 7.3.1977, S. 79. (3)ABl. Nr. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.

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