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Document 31977R2182

Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 der Kommission vom 30. September 1977 über Durchführungsbestimmungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76

ABl. L 251 vom 1.10.1977, p. 60–63 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2004; Aufgehoben durch 32004R2247

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/2182/oj

31977R2182

Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 der Kommission vom 30. September 1977 über Durchführungsbestimmungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76

Amtsblatt Nr. L 251 vom 01/10/1977 S. 0060 - 0063
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0071
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0098
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0071
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0058
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0058


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2182/77 DER KOMMISSION vom 30. September 1977 über Durchführungsbestimmungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates vom 16. Januar 1969 zur Festsetzung der Grundregeln über den Absatz des von den Interventionsstellen aufgekauften gefrorenen Rindfleisches (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 429/77 (4), sieht die Möglichkeit vor, dieses Fleisch abzusetzen, wenn es für besondere Zwecke bestimmt ist. Es sind nunmehr Durchführungsbestimmungen für einen solchen Verkauf an die Verarbeitungsindustrie zu erlassen.

In der Verordnung (EWG) Nr. 597/77 der Kommission vom 18. März 1977 mit Durchführungsbestimmungen für die besondere Einfuhrregelung bei zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1384/77 (6), sind die Erzeugnisse definiert, die bei dieser Verarbeitung entstehen dürfen. Um die Überwachung der Verarbeitung zu erleichtern, ist vorzusehen, daß die nach der vorliegenden Verordnung abzusetzenden Erzeugnisse zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die mit den in der Verordnung (EWG) Nr. 597/77 definierten identisch sind. Ausserdem ist die Möglichkeit vorzusehen, daß die nach der vorliegenden Verordnung abzusetzenden Erzeugnisse zu Erzeugnissen der Tarifstelle 02.06 C I a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs verarbeitet werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 597/77 sieht ausserdem für zur Herstellung von Konserven bestimmtes Fleisch eine günstigere Regelung vor, um diesen Konserven eine bessere Wettbewerbsstellung auf dem Markt zu verschaffen. Es ist daher vorzusehen, daß auf Grund der vorliegenden Verordnung abzusetzendes Fleisch zu unterschiedlichen Preisen je nach der Endverwendung verkauft wird.

Es ist angebracht, auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Verkäufe die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 216/69 der Kommission vom 4. Februar 1969 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von Interventionsstellen gekauften gefrorenen Rindfleisches (7) hinsichtlich der Verkäufe zu im voraus pauschal festgesetzten Preisen zur Anwendung zu bringen, wobei gleichwohl - vor allem wegen der besonderen Bestimmung der fraglichen Erzeugnisse - gewisse Ausnahmebestimmungen vorzusehen sind.

Es ist erforderlich, neben der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 216/69 vorgesehenen Kaution die Stellung einer Kaution zur Gewährleistung der Endbestimmung der auf Grund der vorliegenden Verordnung verkauften Erzeugnisse vorzusehen. Diese Kaution ist je nach der Endbestimmung des Fleisches unterschiedlich festzusetzen.

Mit Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1723/77 (9), wurden gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen festgelegt. Einige dieser Bestimmungen sind an die im Rahmen der vorliegenden Verordnung stattfindenden Verkäufe anzupassen.

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (10) werden die von einem Mitgliedstaat oder einer ordnungsgemäß beauftragten Stelle geschuldeten Beträge, die in Landeswährung ausgedrückt sind und die die in Rechnungseinheiten festgelegten Beträge wiedergeben, unter Anwendung des Verhältnisses zwischen der Rechnungseinheit und der Landeswährung gezahlt, das bei Abwicklung des Geschäftes oder eines Teils des Geschäftes galt.

Gemäß Artikel 6 der vorgenannten Verordnung gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, an dem der Tatbestand im Sinne der (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2)ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 2. (4)ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 18. (5)ABl. Nr. L 76 vom 24.3.1977, S. 1. (6)ABl. Nr. L 157 vom 28.6.1977, S. 16. (7)ABl. Nr. L 28 vom 5.2.1969, S. 10. (8)ABl. Nr. L 190 vom 14.7.1976, S. 1. (9)ABl. Nr. L 189 vom 29.7.1977, S. 39. (10)ABl. Nr. L 188 vom 1.8.1968, S. 1. Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfuellt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den mit diesem Geschäft verbundenen Betrag bezieht.

Der Tatbestand, an den die Entstehung der Forderung auf Kautionsstellung und auf die Zahlung des Verkaufspreises für die Erzeugnisse geknüpft ist, ist bei Abschluß der Verkaufsvertrags erfuellt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf Grund dieser Verordnung verkauftes Rindfleisch ist nach Belieben des Käufers dazu bestimmt, in der Gemeinschaft zu folgenden Erzeugnissen verarbeitet zu werden: a) Konserven im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 597/77 oder

b) sonstige Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 6 der genannten Verordnung oder von Erzeugnissen der Tarifstelle 02.06 C I a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2) Bei Gefrierfleisch, das zu Erzeugnissen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) verarbeitet wird, gilt der Nachweis für die Verarbeitung nur dann als erbracht, wenn die Mengen Konserven, die aus diesem Fleisch hergestellt wurden, mindestens der angekauften Menge Fleisch entsprechen.

Die Koeffizienten, mit denen die Menge Gefrierfleisch ohne Knochen bestimmt wird, das in einer bestimmten Menge Konserven enthalten ist, sind im Anhang festgelegt.

(3) Bei Anwendung dieser Verordnung werden 100 Kilogramm Fleisch mit Knochen gleichgesetzt mit 77 Kilogramm Fleisch ohne Knochen.

Beim Verkauf von Vordervierteln entsprechen jedoch 100 Kilogramm Vorderviertel mit Knochen 70 Kilogramm Fleisch ohne Knochen.

Artikel 2

Für auf Grund dieser Verordnung verkauftes Fleisch können verschiedene Verkaufspreise festgesetzt werden, je nachdem, ob das Fleisch zur Herstellung von Konserven im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) oder zur Herstellung anderer Erzeugnisse im Sinne desselben Absatzes Buchstabe b) bestimmt ist.

Artikel 3

(1) Um berücksichtigt werden zu können, muß Kaufanträgen oder -angeboten eine schriftliche Erklärung des Käufers beigefügt sein, wonach das Fleisch entweder zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) oder zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) bestimmt ist und in der der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten angegeben sind, in denen die Herstellung erfolgen soll.

(2) Vor Abschluß des Verkaufsvertrags verpflichtet sich der Käufer schriftlich bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in welchem die Verarbeitung erfolgen soll, ihm binnen 30 Tagen nach Vertragsabschluß den oder die Betriebe bekanntzugeben, wo das angekaufte Fleisch verarbeitet werden soll.

(3) Bei Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 teilt die die Erzeugnisse verkaufende Interventionsstelle der zuständigen Stelle in dem Mitgliedstaat, in welchem die Verarbeitung erfolgen soll, das Abschlußdatum des Verkaufsvertrags mit.

Artikel 4

(1) Vor Abschluß des Verkaufsvertrags wird die die Verarbeitung der Erzeugnisse gewährleistende Kaution bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in welchem die Verarbeitung erfolgen soll, in der Währung des Mitgliedstaats hinterlegt.

Der Kautionsbetrag kann je nach den zum Verkauf gelangenden Erzeugnissen und ihrer Verwendung unterschiedlich sein.

(2) Bei Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 kann der Verkaufsvertrag erst abgeschlossen werden, nachdem die die Erzeugnisse besitzende Interventionsstelle die in dem genannten Absatz erwähnte Bescheinigung erhalten hat.

Artikel 5

(1) Das auf Grund der vorliegenden Verordnung gekaufte Fleisch ist binnen vier Monaten nach dem Abschlußdatum des Verkaufsvertrags zu verarbeiten.

(2) Der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 erwähnte Nachweis ist binnen fünf Monaten nach dem Abschlußdatum des Verkaufsvertrags beizubringen.

(3) Die Freistellung der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Kaution hängt von dem in Absatz 2 vorgesehenen Nachweis sowie von der Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen weiteren Verpflichtungen ab.

(4) Die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Kaution wird sofort freigegeben, wenn der Kaufantrag abgelehnt wurde, und zwar verhältnismässig in Höhe der Mengen, für welche der Verkaufsvertrag nicht abgeschlossen worden ist.

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 216/69 wird der Preis jeweils bei Ausgang der Ware aus dem Lager für die jeweils abgenommenen Mengen spätestens am Tag vor der betreffenden Warenübernahme gezahlt.

(2) Der Preis wird in der Währung des Mitgliedstaats gezahlt, dem die die Erzeugnisse verkaufende Interventionsstelle untersteht.

(3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 216/69 beträgt die zu verkaufende Mindestmenge 10 Tonnen.

Artikel 7

Kann ein Käufer aus Gründen höherer Gewalt die Fristen für die Übernahme nicht einhalten, so bestimmt die verkaufende Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet. Diese Interventionsstelle unterrichtet die Kommission über jeden Fall von höherer Gewalt und die darauf hin ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 8

Im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 ist der Tatbestand, an den die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Kautionsstellung und die Zahlung des Verkaufspreises geknüpft sind, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufsvertrags erfuellt.

Artikel 9

In die Anlage der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 wird unter II Erzeugnisse für eine andere als die unter I angeführte Verwendung und/oder "Bestimmung" folgender Absatz 17 und die dazugehörige Fußnote (8) nach dem Absatz 16 angefügt:

"17. Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 der Kommission vom 30. September 1977 über Durchführungsbestimmungen Für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 (8); a) Fleisch zur Konservenherstellung: - Feld 104:

"Fleisch zur Herstellung von Konserven bestimmt.

Regelung a) (Verordnung (EWG) Nr. 2182/77)"

"Viandes destinées à la fabrication de conserves.

Régime a) (Règlement (CEE) nº 2182/77)"

"Köd bestemt til fremstilling af konserves.

Ordning a) (Forordning (EÖF) nr. 2182/77)"

"Meat intended for the manufacture of preserved food.

System a) (Regulation (EEC) No 2182/77)"

"Carni destinate alla fabbricazione di conserve.

Regime a) (Regolamento (CEE) n. 2182/77)"

"Vlees bestemd voor de vervaardiging van conserven.

Regeling a) (Verordening (EEG) nr. 2182/77)"

- Feld 106:

Datum des Abschlusses des Verkaufsvertrags.

b) Fleisch zur Herstellung anderer Erzeugnisse: - Feld 104:

"Zur Verarbeitung bestimmtes Fleisch.

Regelung b) (Verordnung (EWG) Nr. 2182/77)"

"Viandes destinées à la transformation.

Régime b) (Règlement (CEE) nº 2182/77)"

"Köd bestemt til forarbejdning.

Ordning b) (Forordning (EÖF) nr. 2182/77)"

"Meat intended for processing.

System b) (Regulation (EEC) No 2182/77)"

"Carni destinate alla trasformazione.

Regime b) (Regolamento (CEE) n. 2182/77)"

"Vlees bestemd voor verwerking.

Regeling b) (Verordening (EEG) nr. 2182/77)"

- Feld 106:

Datum des Abschlusses des Verkaufsvertrags.

(8)ABl. Nr. L 251 vom 1.10.1977, S. 60."

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 1977 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH

ANHANG

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