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Document 31976R1361

Verordnung (EWG) Nr. 1361/76 der Kommission vom 14. Juni 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Reisgemischen

ABl. L 154 vom 15.6.1976, p. 11–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/1361/oj

31976R1361

Verordnung (EWG) Nr. 1361/76 der Kommission vom 14. Juni 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Reisgemischen

Amtsblatt Nr. L 154 vom 15/06/1976 S. 0011 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0095
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0116
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0095
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0105
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0105


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1361/76 DER KOMMISSION vom 14. Juni 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Reisgemischen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 668/75 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das ordnungsgemässe Funktionieren der Erstattungsregelung für die Ausfuhr von Reis nach Drittländern erfordert, daß auf die Ausfuhren von Gemischen aus Reis verschiedener Zolltarifstellen eine geeignete Regelung angewandt wird. Die auf diese Gemische anzuwendende Erstattung ergibt sich aus der zolltariflichen Einstufung dieser Gemische, die grundsätzlich nach den allgemeinen Tarifierungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgt.

Bei Gemischen von Reis verschiedener Tarifnummern führt die zolltarifliche Einstufung nach diesen Vorschriften zu Schwierigkeiten. Sie hat nämlich in bestimmten Fällen zur Folge, daß für einzelne Gemische eine hohe Erstattung gewährt wird, obwohl sie einen erheblichen Prozentsatz an Erzeugnissen enthalten, für die eine niedrige Erstatttung gilt.

Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten sind besondere Bestimmungen über die Festsetzung der Erstattung für Reisgemische zu erlassen.

Die Vorschriften der Verordnung Nr. 669/67/EWG der Kommission vom 27. September 1967 über bestimmte Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Ausfuhr von Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 941/72 (4), stehen in engem Zusammenhang mit der Ausfuhrregelung für die Reisgemische ; es empfiehlt sich daher, die genannten Vorschriften in diese Verordnung zu übernehmen und die Verordnung Nr. 669/67/EWG aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattung bei der Ausfuhr für Mischungen von Reis der Tarifstellen 10.06 A und B des Gemeinsamen Zolltarifs ist nur dann anwendbar, wenn diese Mischungen aus Reis einer gleichen Verarbeitungsstufe und, gegebenenfalls, Bruchreis zusammengestellt sind. Rohreis (Tarifstelle 10.06 A I), geschälter Reis (Tarifstelle 10.06 A II), halbgeschliffener Reis (Tarifstelle 10.06 B I) und vollständig geschliffener Reis (Tarifstelle 10.06 B II) sind jeweils als Reis einer getrennten Verarbeitungsstufe anzusehen.

Artikel 2

Unbeschadet von Artikel 3 ist für die unter die Tarifnummer 10.06 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse, die sich aus rundkörnigem Reis, langkörnigem Reis oder Bruchreis zusammensetzen, die Erstattung bei der Ausfuhr zu gewähren, die a) bei Gemischen mit einem Gewichtsanteil von höchstens 40 v.H. Bruchreis der Tarifstelle 10.06 C des Gemeinsamen Zolltarifs - für den gewichtsmässig überwiegenden Bestandteil gilt, wenn dieser Bestandteil, nach Abzug des Bruchreisgewichts, 90 v.H. oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht,

- für den Bestandteil - anderer als Bruchreis - mit dem niedrigsten Erstattungssatz gilt, wenn keiner der Bestandteile, nach Abzug des Bruchreisgewichts, 90 v.H. oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht;

b) bei den übrigen Gemischen für Bruchreis der Tarifstelle 10.06 C des Gemeinsamen Zolltarifs gilt.

Artikel 3

Enthält der unter die Tarifstellen 10.06 A und B des Gemeinsamen Zolltarifs fallende ausgeführte Reis Bruchreis der Tarifstelle 10.06 C, so wird die Erstattung bei der Ausfuhr wie folgt verringert: >PIC FILE= "T0010094"> (1)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 72 vom 20.3.1975, S. 18. (3)ABl. Nr. 241 vom 5.10.1967, S. 6. (4)ABl. Nr. L 107 vom 6.5.1972, S. 10.

Artikel 4

Die Verordnung Nr. 669/67/EWG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 1976

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission

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