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Document 31976L0621

Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen

ABl. L 202 vom 28.7.1976, p. 35–37 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2015; Aufgehoben durch 32015R2284

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/621/oj

31976L0621

Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen

Amtsblatt Nr. L 202 vom 28/07/1976 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0026
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0026
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0029
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0029


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RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Juli 1976

zur Festsetzung des Hoechstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl - und Fettzusätzen

( 76/621/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es ist festgestellt worden , daß die Verabreichung grosser Mengen Rapsöl bei Versuchstieren zu unerwünschten Nebenwirkungen geführt hat ; allerdings ist es nicht erwiesen , daß die Nebenwirkungen beim Menschen auftreten können .

Diese Nebenwirkungen scheinen vor allem durch die Erukasäure , einen der Bestandteile des Rapsöls , hervorgerufen zu werden .

Auch andere Speiseöle und -fette enthalten Erukasäure .

Weitere Forschungen über Rapsöl und andere Öle und Fette sind zur Zeit im Gange ; bis deren Ergebnisse bekannt sind , sollte als Vorsichtsmaßregel die Aufnahme von Erukasäure beschränkt werden .

Um dieses Ziel zu erreichen , empfiehlt es sich , für Öle und Fette sowie Lebensmittel mit Öl - und Fettzusätzen einen Hoechstgehalt an Erukasäure festzulegen . Aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie können jedoch ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit solche Lebensmittel ausgeschlossen werden , die insgesamt nur wenig Fett enthalten .

In dieser Hinsicht sollte ein spätestens ab 1 . Juli 1979 geltender Hoechstsatz gewählt werden , den solange keine genauen und endgültigen wissenschaftlichen Angaben vorliegen , unter Berücksichtigung der qualitativen Entwicklung der Rapsaaterzeugung in der Gemeinschaft den Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistet .

In jedem Fall darf der Gehalt an Erukasäure ab 1 . Juli 1977 nicht höher als 10 % sein .

Einige Mitgliedstaaten haben bereits - je nach Art der Erzeugnisse und der Ernährungsgewohnheiten - auf der Grundlage von Erfordernissen , die aus Gesichtspunkten der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt waren , Hoechstgehalte an Erukasäure festgesetzt .

Die Festlegung der Art und Weise der Probenahmen und der Analysemethoden zur Nachprüfung des Erukasäuregehalts der betreffenden Erzeugnisse sind technische Durchführungsmaßnahmen . Es ist angezeigt , daß sie im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens von der Kommission getroffen werden .

Es ist angebracht , für alle Fälle , in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Anwendung von Vorschriften im Lebensmittelbereich überträgt , ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 13 . November 1969 ( 3 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt

a ) für Öle , Fette und Mischungen davon , die als solche zum menschlichen Verbrauch bestimmt sind ,

b ) für zusammengesetzte Lebensmittel , denen Öle , Fette oder Mischungen davon zugesetzt wurden , mit einem Gesatfettgehalt von mehr als 5 % ; die Mitgliedstaaten können jedoch diese Richtlinie auch auf Lebensmittel anwenden , deren Fettgehalt 5 % oder weniger beträgt .

Artikel 2

( 1 ) Spätestens ab 1 . Juli 1979 darf der Erukasäuregehalt der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse - bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase - 5 % nicht übersteigen .

( 2 ) In jedem Fall setzen die Mitgliedstaaten ab 1 . Juli 1977 einen Hoechstgehalt an Erukasäure von 10 % fest .

Artikel 3

Die Art und Weise der Probenahme sowie die Analysemethoden zur Bestimmung des Erukasäuregehalts der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 5 erlassen .

Artikel 4

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer eingehenden Begründung an Hand neuer Daten oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Daten nach dem Erlaß der Richtlinie fest , daß die in Artikel 2 festgesetzten Hoechstgehalte an Erukasäure eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen , selbst wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen , so kann dieser Staat die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit .

( 2 ) Die Kommission prüft innerhalb kürzester Zeit die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß die Richtlinie geändert werden muß , um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erwährleisten , so leitet sie das Verfahren nach Artikel 5 ein , um diese Änderungen zu erlassen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen beibehalten .

Artikel 5

( 1 ) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren in Anspruch genommen , so befasst der Vorsitzende den durch Beschluß des Rates vom 13 . November 1969 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzuegliche die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werde die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 6

Artikel 5 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , an dem der Ausschuß erstmals nach Artikel 5 Absatz 1 befasst worden ist .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten ändern , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften vor dem 1 . Januar 1977 , um dieser Richtlinie nachzukommen , und teilen dies unverzueglich der Kommission mit .

( 2 ) Die geänderten Rechtsvorschriften werden auf die ab 1 . Juli 1977 beziehungsweise ab 1 . Juli 1979 erstmalig in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse angewendet .

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . Juli 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . P . L . M . M . van der STEE

( 1 ) ABl . Nr . C 280 vom 8 . 12 . 1975 , S . 13 .

( 2 ) ABl . Nr . C 286 vom 15 . 12 . 1975 , S . 39 .

( 3 ) ABl . Nr . L 291 vom 29 . 11 . 1969 , S . 9 .

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