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Document 31975D0456
75/456/EEC: Council Decision of 15 July 1975 on the conclusion of the Agreement between the European Economic Community and the Republic of India on cane sugar
75/456/EWG: Beschluss des Rates vom 15. Juli 1975 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker
75/456/EWG: Beschluss des Rates vom 15. Juli 1975 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker
ABl. L 190 vom 23.7.1975, p. 35–35
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1975/456/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implementation | 21975A0718(01) | Durchführung | 15/07/1975 |
75/456/EWG: Beschluss des Rates vom 15. Juli 1975 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker
Amtsblatt Nr. L 190 vom 23/07/1975 S. 0035 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0091
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0243
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0091
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0174
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 81 - 81
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 81 - 81
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 81 - 81
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 81 - 81
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 81 - 81
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 81 - 81
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 81 - 81
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 81 - 81
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 81 - 81
Beschluss des Rates vom 15. Juli 1975 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (75/456/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Das Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker ist Bestandteil des am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommens von Lome. Die Gemeinschaft und die von diesem Protokoll betroffenen AKP-Staaten haben sich durch Vereinbarungen in Form von Briefwechseln vom 28. Februar 1975 verpflichtet, ab 28. Februar 1975 bis zum Inkrafttreten des Abkommens die Bestimmungen des genannten Protokolls anzuwenden. In der Gemeinsamen Absichtserklärung betreffend die Entwicklung der Handelsbeziehungen mit Ceylon, Indien, Malaysia, Pakistan und Singapur [1] im Anhang zur Schlußakte des Beitrittsvertrags heißt es, daß die Frage der Zuckerausfuhr aus Indien in die Gemeinschaft nach Ablauf der Geltungsdauer des Commonwealth-Zuckerabkommens am 31. Dezember 1974 von der Gemeinschaft unter Berücksichtigung insbesondere der Bestimmungen geregelt werden muß, die für die Zuckereinfuhr aus den in Protokoll Nr. 22 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar und den unabhängigen Entwicklungsländern des Commonwealth in Afrika, im Indischen Ozean, im Pazifischen Ozean und im Karibischen Raum erwähnten unabhängigen Ländern des Commonwealth getroffen werden können. Um dieser Erklärung Folge zu leisten, empfiehlt es sich, das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien ausgehandelte Abkommen über Rohrzucker zu schließen — BESCHLIESST : Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Abkommens befugte Person zu bestellen und ihr die Vollmachten zu übertragen, die erforderlich sind, um für die Gemeinschaft verbindlich zu handeln. Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1975. Im Namen des Rates Der Präsident M. Rumor [1] ABl. Nr. L. 73 vom 27. 3. 1972, S. 195. --------------------------------------------------