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Document 31973L0241

Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

ABl. L 228 vom 16.8.1973, p. 23–35 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/08/2003; Aufgehoben durch 300L0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1973/241/oj

31973L0241

Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 228 vom 16/08/1973 S. 0023 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0153
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0224
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0153
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0026
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0026


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juli 1973

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse

( 73/241/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 100 und 227 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften behalten gewisse Bezeichnungen bestimmten , auf der Grundlage von Kakao hergestellten Erzeugnissen vor , deren Zusammensetzung und Herstellungsmerkmale sie definieren . Sie schreiben den Gebrauch der Bezeichnungen für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse vor .

In einigen Mitgliedstaaten ist auch die Aufmachung durch zwingende Vorschriften geregelt .

Die derzeitigen unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften behindern vor allem bei gewissen Arten von Kakao - und Schokoladeerzeugnissen den freien Warenverkehr und können für die einzelnen Unternehmen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen . Sie wirken sich deshalb unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

Es ist daher notwendig , die Rechtsvorschriften für diese Erzeugnisse anzugleichen . Für die Zusammensetzung , die Herstellungsmerkmale , die Aufmachung und die Kennzeichnung müssen Definitionen und gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden , um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen zu ermöglichen .

Es ist allerdings nicht möglich , alle Bestimmungen über Lebensmittel , die den Warenverkehr mit Kakao - und Schokoladeerzeugnissen behindern könnten , in dieser Richtlinie zu harmonisieren . Jedoch wird sich die Zahl der Hemmnisse , die daher weiter bestehen bleiben , mit der fortschreitenden Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Lebensmittel nach und nach verringern .

Zum Schutz des Verbrauchers ist in bestimmten Mitgliedstaaten die Angabe " halbbitter " für Schokolade vorbehalten , die durch einen hohen Mindestgehalt an gewissen Bestandteilen gekennzeichnet ist . Diese Bezeichnung dürfte kaum in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden ; daher sollte vorgesehen werden , daß während eines Zeitraums von drei Jahren die Verwendung dieser Angabe für Schokolade mit einem besonders hohen Mindestgehalt an Gesamtkakaotrokkenmasse vorbehalten bleiben kann .

Die Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen ist in einigen Mitgliedstaaten zugelassen ; von dieser Möglichkeit wird in grossem Umfang Gebrauch gemacht . Allerdings kann nicht schon jetzt darüber entschieden werden , ob und wie die Möglichkeit einer Verwendung dieser Fette auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt werden kann , da es auf Grund der bisher verfügbaren wirtschaftlichen und technischen Informationen nicht möglich ist , einen endgültigen Standpunkt festzulegen . Die Lage muß folglich im Lichte der künftigen Entwicklung erneut geprüft werden .

Es ist zwar bereits möglich , eine Gewichtßkala für Schokoladeerzeugnisse in Tafeln oder Riegeln festzulegen , doch ist diese Möglichkeit bei den Kakaörzeugnissen in Pulverform noch nicht gegeben , da für die Wahl der einzelnen Grenzwerte in diesem Fall eine gründlichere Prüfung erforderlich ist , die noch nicht abgeschlossen werden konnte . Daher muß diese Wahl später erfolgen .

Die in dieser Richtlinie gewählten Bezeichnungen für die einzelnen Kakao - und Schokoladeerzeugnisse weichen in einigen Fällen von den in dem einen oder anderen Mitgliedstaat üblichen Bezeichnungen ab . Daher ist es zweckmässig , die Verbraucher dadurch an diese neuen Bezeichnungen zu gewöhnen , daß während einer bestimmten Zeit die derzeit geltenden Bezeichnungen gleichzeitig verwendet werden dürfen .

Die Festsetzung der Analysemethoden zur Nachprüfung der Reinheitskriterien für bestimmte Erzeugnisse sowie die Bestimmung der Art und Weise der Probenahme und die zur Nachprüfung der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale der Kakao - und Schokoladeerzeugnisse erforderlichen Analysemethoden sind technische Durchführungsmaßnahmen . Es ist angezeigt , sie im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Kommission zu übertragen .

Es ist angebracht , für alle Fälle , in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Anwendung von Regeln im Lebensmittelbereich überträgt , ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 13 . November 1969 ( 1 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen .

Die Unternehmen können innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach der Annahme neuer Bestimmungen und Definitionen durch die Mitgliedstaaten ihre Herstellungsverfahren anpassen und ihre Lager räumen . Da die Anwendung der für bestimmte Aufmachungen vorgesehenen Gewichtßkala in den Mitgliedstaaten eine Änderung der industriellen Ausrüstung erforderlich macht , muß jedoch der Zeitraum für die Anwendung dieser Bestimmung auf drei Jahre ausgedehnt werden .

Es müssen besondere Maßnahmen festgelegt werden , um der spezifischen Lage der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Kakao - und Schokoladeerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie sind die in Anhang I definierten , zur Ernährung bestimmten Erzeugnisse .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie den Definitionen und Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs I entsprechen .

Artikel 3

( 1 ) Die in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Bezeichnungen sind den darin definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen im Verkehr zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden .

Jedoch

- dürfen die Bezeichnungen " pralina " oder " cioccolatino " in Italien und die Bezeichnung " a chocolate " in Irland und dem Vereinigten Königreich für Schokolade , Haushaltsschokolade , Gianduja-Haselnußschokolade , Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , Gianduja-Haselmußmilchschokolade oder weisse Schokolade in mundgerechter Grösse verwendet werden ,

- kann in Irland und im Vereinigten Königreich für die in Anhang I unter Nummer 1.21 und unter Nummer 1.22 definierten Erzeugnissen die gleiche Bezeichnung " milk chocolade " verlangt werden sofern in beiden Fällen neben dieser Bezeichnung der für jedes dieser Erzeugnisse festgesetzte Gehalt an Trockenmasse , die aus verdampfter Milch stammt , durch den Hinweis " milk solids : ... % minimum " angegeben wird .

( 2 ) Absatz 1 berührt jedoch nicht die Bestimmungen , wonach diese Bezeichnungen ergänzend und entsprechend den Gepflogenheiten für andere Erzeugnisse verwendet werden können , die mit den in Anhang I definierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden können .

Artikel 4

Zur Herstellung der in Anhang I definierten Erzeugnisse dürfen Kakaobohnen nicht handelsüblicher Qualität sowie Schalen , Keime oder irgendwelche Rückstände der Extraktion von Kakaobutter durch Lösungsmittel nicht verwendet werden .

Artikel 5

( 1 ) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission einstimmig folgendes fest :

a ) die Liste der Lösungsmittel , die für die Extraktion von Kakaobutter verwendet werden dürfen :

b ) die Reinheitskriterien für Kakaobutter , für die zu ihrer Extraktion verwendeten Lösungsmittel und , falls erforderlich , für die anderen in Anhang I genannten Erzeugnisse , die zugesetzt oder bei der Bearbeitung verwendet werden .

( 2 ) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 Buchstabe a ) vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen lassen die Mitgliedstaaten als Lösungsmittel für die Extraktion von Kakoubutter ausschließlich Petroleumbenzin 60/75 , sogenanntes B-Benzin , oder seine reine Hauptfraktion zu . Während des gleichen Zeitraums können jedoch die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse , die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden , die einzelstaatlichen Bestimmungen beibehalten , wonach andere Lösungsmittel zugelassen sind .

( 3 ) Stellt sich heraus , daß die Verwendung eines der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder deren Gehalt an einem oder mehreren der in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b ) festgesetzten Bestandteile eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt , so kann ein Mitgliedstaat für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr die Genehmigung für die Verwendung dieses Stoffes aussetzen oder den zulässigen Hoechstgehalt an einem oder mehreren der genannten Bestandteile verringern . Er unterrichtet hiervon unverzueglich die Kommission , die die Mitgliedstaaten konsultiert .

Auf Vorschlag der Kommission entscheidet der Rat unverzueglich einstimmig , ob Maßnahmen ergriffen werden müssen , und erlässt gegebenenfalls durch Richtlinie die notwendigen Änderungen . Erforderlichenfalls kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum um höchstens ein Jahr verlängern .

Artikel 6

( 1 ) Schokolade , Haushaltsschokolade , Gianduja-Haselnußschokolade , Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , Gianduja-Haselnußmilchschokolade , weisse Schokolade und gefuellte Schokolade , in Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von 85 g bis 500 g pro Stück , dürfen nur mit Gewichten von 100 g , 125 g , 150 g , 200 g , 250 g , 300 g , 400 g und 500 g pro Stück in den Verkehr gebracht werden .

( 2 ) Spätestens zwei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie setzt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Gewichte fest , mit denen die in Anhang I Nummer 1.8 bis 1.13 genannten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden dürfen .

Artikel 7

( 1 ) Auf den Verpackungen , Behältnissen oder Etiketten der in Anhang I definierten Erzeugnisse müssen nur die nachstehend aufgeführten Angaben angebracht werden ; diese Angaben müssen gut sichtbar , deutlich lesbar und unverwischbar sein :

a ) die ihnen vorbehaltene Bezeichnung ; bei gefuellter Schokolade ( Nr . 1.27 ) hat neben dieser Bezeichnung eine Unterrichtung des Verbrauchers über das verwendete Füllungserzeugnis , unbeschadet der gegebenenfalls für das letztere geltenden Bestimmungen , zu erfolgen ;

b ) bei den in Anhang I Nummern 1.10 , 1.11 , 1.12 , 1.13 , 1.16 , 1.17 , 1.21 und 1.22 genannten Erzeugnissen der Gehalt an Kakaotrockenmasse durch den obligatorischen Hinweis " Kakao : ... % mindestens " ;

c ) bei gefuellter Schokolade und Pralinen , die unter Verwendung von anderen Schokoladearten als Schokolade oder Schokoladeueberzugsmasse hergestellt worden sind , eine zusätzliche Bezeichnung mit Angabe der dabei verwendeten Schokoladearten und -sorten ; während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und soweit die obenstehende Verpflichtung nicht auf Grund einzelstaatlicher Vorschriften besteht , ist diese zusätzliche Bezeichnung für Pralinen jedoch nur dann zwingend vorgeschrieben , wenn diese Erzeugnisse aus Haushaltsschokolade , Haushaltsmilchschokolade oder aus weisser Schokolade hergestellt worden sind ;

d ) gegebenenfalls die in Anhang I Nummern 4 bis 7 obligatorisch vorgeschriebenen Angaben ;

e ) das Nettogewicht , ausser bei Erzeugnissen , deren Gewicht weniger als 50 g beträgt ; diese Ausnahme gilt nicht für Erzeugnisse mit einem Nettogewicht von weniger als 50 g pro Stück , die in Sammelpackungen mit einem Nettogesamtgewicht von 50 g oder mehr enthalten sind ; bei Hohlfiguren kann stattdessen das Mindestnettogewicht angegeben werden ;

f ) der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers bzw . Verpackers oder eines Verkäufers , der sich nerhalb der Gemeinschaft niedergelassen hat .

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Lebensmittelkennzeichnung zu erlassenden Vorschriften einzelstaatliche Vorschriften beibehalten , die die Angabe

a ) des Herstellungsbetriebs im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Erzeugung ,

b ) des Ursprungslandes vorschreiben ; diese Angabe darf jedoch nicht für die in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse verlangt werden .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab , die Art und Weise , in der die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben anzubringen sind , näher zu regeln , als dies in Absatz 1 vorgesehen ist .

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet den Verkehr mit folgenden Erzeugnissen untersagen :

- den in Anhang I definierten Erzeugnissen , wenn die in Absatz 1 Buchstaben a ) , c ) und d ) vorgesehenen Angaben nicht in der oder den Landessprachen auf einer der Flächen der Verpackung oder des Behältnisses angebracht sind ,

- dem in Anhang I unter Nummer 1.22 definierten Erzeugnis , wenn die Bezeichnung " milk chocolate " auf den Verpackungen angebracht ist .

Artikel 8

Die Hauptbezeichnung " Schokolade " und " Milchschokolade " darf nur dann durch Aufschriften oder Bezeichnungen betreffend die Qualität ergänzt werden , wenn :

a ) die Schokolade mindestens 43 Hunderteile Gesamtkakaotrockenmasse , und zwar mindestens 26 Hundertteile Kakaobutter , enthält ;

b ) die Milchschokolade nicht mehr als 50 Hundertteile Saccharose und mindestens 30 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse sowie 18 Hundertteile aus verdampfter Milch stammende Trockenmasse , und zwar mindestens 4,5 Hundertteile Milchfett , enthält .

Artikel 9

( 1 ) Während eines Zeitraums von vier Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ) gestatten , daß auf den Verpackungen , Behälnissen oder Etiketten neben der dem Erzeugnis vorbehaltenen Bezeichnung die Bezeichnung verwendet wird , die den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden Gepflogenheiten oder einzelstaatlichen Bestimmungen entspricht .

( 2 ) Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie behalten die Mitgliedstaaten in Abweichung von Artikel 8 die Verwendung der Bezeichnung " halbbitter " für Schokolade vor , die einen Mindestgehalt von 50 Hundertteilen Gesamtkakaotrockenmasse , und zwar mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter , hat .

Artikel 10

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen , die den in dieser Richtlinie und ihrem Anhang I vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen , durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung , die Herstellungsmerkmale , die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw . der Lebensmittel im allgemeinen nicht behindert wird .

( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nicht harmonisierten Vorschriften , die gerechtfertigt sind zum Schutze

- der Gesundheit ,

- vor Täuschung sofern diese nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird ,

- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb .

Artikel 11

Nach dem Verfahren des Artikels 12 wird folgendes bestimmt :

a ) die Art und Weise der Probenahme und die zur Nachprüfung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ) genannten Reinheitskriterien erforderlichen Analysemethoden ;

b ) die Art und Weise der Probenahme sowie die zur Nachprüfung der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale der in Anhang I definierten Erzeugnisse erforderlichen Analysemethoden .

Artikel 12

( 1 ) Soll das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt werden , so wird der durch Beschluß des Rates vom 13 . November 1969 eingesetzte Ständige Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von seinem Vorsitzenden befasst ; dieser ergreift die Initiative hierzu selbst oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 13

Artikel 12 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , zu dem der Ausschuß erstmals gemäß Artikel 12 Absatz 1 befasst wird .

Artikel 14

( 1 ) Diese Richtlinie gilt auch für die aus Drittlandern eingeführten und zum Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse .

( 2 ) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ,

a ) auf Grund deren zur Zeit der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu den verschiedenen im Anhang I definierten Schokoladeerzeugnissen zugelassen oder verboten ist . Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission über die Möglichgeiten und Einzelheiten in bezug auf die Verwendung dieser Fette in der gesamten Gemeinschaft ;

b ) auf Grund deren der Verkauf der verschiedenen unverpackten Schokoladeerzeugnisse im Einzelhandel verboten oder zugelassen ist ;

c ) auf Grund deren das Inverkehrbringen von Tafelschokolade mit einem Gewicht zwischen 75 und 85 Gramm verboten ist . Der Rat entscheidet später auf Vorschlag der Kommission über die Einzelheiten , die drei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie anzuwenden sind ;

d ) die eine weniger strenge Regelung für die Kennzeichnung von Phantasieerzeugnissen , wie Figuren , Zigaretten , Eirn , sowie losen Pralinen , im Einzelhandel vorsehen ; in diesem Fall dürfen die betreffenden Vorschriften nur die Anbringung eines Schildes in der Nähe der ausgestellten Ware vorschreiben ;

e ) die bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftlichen Vorschriften auf diesem Gebiet für diätetische Lebensmittel gelten ;

f ) auf Grund deren das Inverkehrbringen von anderen als den in Anhang I definierten Schokoladeerzeugnissen unter den Bezeichnungen " Sahneschokolade " und " Magermilchschokolade " zugelassen ist .

( 3 ) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Anhang I Nummer 1 aufgeführten und zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse .

Artikel 15

Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und teilen dies unverzueglich der Kommission mit . Die geänderten Rechtsvorschriften werden zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie auf die in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten Erzeugnisse angewandt .

Der letztgenannte Zeitraum wird jedoch im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 6 auf drei Jahre verlängert .

Artikel 16

Diese Richtlinie gilt auch für die französischen überseeischen Departements .

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1973 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

I . NÖRGAARD

( 1 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1969 , S . 9 .

ANHANG I

1 . Im Sinne dieser Richtlinie sind :

1.1 Kakaobohnen

fermentierte und getrocknete Samen des Kakaobaumes ( Theobroma cacao L . ) ;

1.2 Kakaokerne

Kakaobohnen in geröstetem oder ungeröstetem Zustand , nachdem sie gereinigt , geschält und von den Keimwurzeln befreit worden sind und - vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 2 - nicht mehr als 5 Hundertteile nicht entfernter Schalen oder Keime und nicht mehr als 10 Hundertteile Asche enthalten , bezogen auf das Gewicht der fettfreien Trockenmasse ;

1.3 Kakaogrus

Teile von Kakaobohnen , die die Form kleiner Partikel haben und beim Schälen und Entfernen von Keimwurzeln abgesondert werden und die einen auf das Gewicht der Trockenmasse bezogenen Fettgehalt von mindestens 20 Hundertteilen aufweisen ;

1.4 Kakaomasse

durch ein mechanisches Verfahren zu Kakaomasse verarbeitete Kakaokerne , denen keine natürlichen Fettstoffe entzogen worden sind ;

1.5 Kakaopreßkuchen

durch ein mechanisches Verfahren zu Kakaopreßkuchen verarbeitete Kakaokerne oder Kakaomasse , die - vorbehaltlich der Definition von fettarmen oder mageren Kakaopreßkuchen - mindestens 20 Hundertteile Kakaobutter , bezogen auf das Gewicht der Trockenmasse , und höchstens 9 Hundertteile Wasser enthalten ;

1.6 fettarme oder magere Kakaopreßkuchen , stark entölte Kakaopreßkuchen

Kakaopreßkuchen mit einem Mindestgehalt an Kakaobutter von 8 Hundertteilen , auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen ;

1.7 Expeller-Kakaopreßkuchen

Kakaobohnen , Kakaogrus , auch mit Kakaokernen oder Kakaopreßkuchen , die mit Expellern zu Preßkuchen verarbeitet werden :

1.8 Kakaopulver , " Kakao "

durch hydraulisches Abpressen gewonnener Kakaopreßkuchen , der durch ein mechanisches Verfahren zu Kakaopulver verarbeitet wurde und - vorhehaltlich der Definition von fettarmem Kakaopulver - mindestens 20 Hundertteile Kakaobutter , bezogen auf das Gewicht der Trockenmasse , und höchstens 9 Hundertteile Wasser enthält ;

1.9 fettarmes oder mageres Kakaopulver , fettarmer oder magerer Kakao , stark entöltes Kakaopulver , stark entölter Kakao

Kakaopulver mit einem Mindestgehalt an Kakaobutter von 8 Hundertteilen , auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen :

1.10 gezuckertes Kakaopulver , gezuckerter Kakao , Schokoladenpulver

durch Mischung von Kakaopulver und Saccharose gewonnenes Erzeugnis mit einem Mindestgehalt an Kakaopulver von 32 Hundertteilen ;

1.11 Haushaltskakaopulver , Haushaltskakao , Haushaltsschokoladenpulver

durch Mischung von Kakaopulver und Saccharose gewonnenes Erzeugnis mit einem Mindestgehalt an Kakaopulver von 25 Hundertteilen ;

1.12 fettarmes oder mageres , gezuckertes Kakaopulver , fettarmer oder magerer , gezuckerter Kakao , stark entöltes , gezuckertes Kakaopulver , stark entölter , gezuckerter Kakao

durch Mischung von fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose gewonnenes Erzeugnis mit einem Mindestgehalt an fettarmem oder magerem Kakaopulver von 32 Hundertteilen ;

1.13 fettarmes oder mageres Haushaltskakaopulver , fettarmer oder magerer Haushaltskakao , stark entöltes Haushaltskakaopulver , stark entölter Haushaltskakao

durch Mischung von fettarmen oder magerem Kakaopulver und Saccharose gewonnenes Erzeugnis mit einem Mindestgehalt an fettarmem oder magerem Kakaopulver von 25 Hundertteilen ;

1.14 Kakaobutter

aus Kakaobohnen oder Teilen davon gewonnener Fettstoff , der folgenden Bestimmungen entspricht :

Kakaobutter wird in folgenden Formen und unter folgenden Bezeichnungen angeboten :

- Kakaopreßbutter , Kakaobutter

durch Abpressen aus einem oder mehreren der folgenden Grundstoffe gewonnene Kakaobutter : Kakaokerne , Kakaomasse , Kakaopreßkuchen , fettarme oder magere Kakaopreßkuchen .

Sie weist folgende Merkmale auf :

- Gehalt an unverseifbaren Stoffen ( mittels Petroläther bestimmt ) : höchstens 0,35 Hundertteile

- Säuregehalt ( in Oleinsäure ausgedrückt ) : höchstens 1,75 Hundertteile

- Expeller-Kakaobutter

Kakaobutter , die mit Expellern aus Kakaobohnen oder einer Mischung von Kakaobohnen und Kakaokernen , Kakaomasse , Kakaopreßkuchen oder fettarmen Kakaopreßkuchen gewonnen wird .

Sie weist folgende Merkmale auf :

- Gehalt an unverseifbaren Stoffen ( mittels Petroläther bestimmt ) : höchstens 0,50 Hundertteile

- Säuregehalt ( in Oleinsäure ausgedrückt ) : höchstens 1,75 Hundertteile

- raffinierte Kakaobutter

durch Abpressen , mittels Expellern , durch Extraktionen mit Hilfe eines Lösungsmittels oder durch eine Kombination dieser Verfahren aus einem oder mehreren der folgenden Grundstoffe gewonnene Kakaobutter : Kakaobohnen , Kakaokerne , Kakaogrus , Kakaomasse , Kakaopreßkuchen , fettarme oder magere Kakaopreßkuchen , Expeller-Kakaopreßkuchen ; diese Kakaobutter muß gemäß Nummer 3 Buchstabe b ) raffiniert werden : wird Kakaofett , das entweder vom Hersteller der " raffinierten Kakaobutter " selbst oder von einem anderen Hersteller erzeugt worden ist , als Zwischengrundstoff verwandt , so muß es aus den obengenannten Grundstoffen gewonnen worden sein .

Sie muß folgende Merkmale aufweisen :

- Gehalt an unverseifbaren Stoffen ( mittels Petroläther bestimmt ) : höchstens 0,50 Hundertteile

- Säuregehalt ( in Oleinsäure ausgedrückt ) : höchstens 1,75 Hundertteile

- Gehalt an Fettstoffen aus Schalen und Keimen : höchstens proporitional dem natürlichen Gehalt der Kakaobohnen

1.15 Kakaofett

aus Kakaobohnen oder Teilen davon gewonnener Fettstoff , der die für die verschiedenen Arten Kakaobutter vorgeschriebenen Merkmale nicht aufweist :

1.16 Schokolade

aus Kakaokernen , Kakaomasse , Kakaopulver , fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis , das - vorbehaltlich der Definitionen von Schokoladestreusel , Gianduja-Haselnusschokolade und Schokoladeueberzugmasse - mindestens 35 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse , und zwar mindestens 14 Hundertteile entölte Kakaotrockenmasse , und mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter enthält ; die Anteile werden nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet ;

1.17 Haushaltsschokolade

aus Kakaokernen , Kakaomasse , Kakaopulver , fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis , das mindestens 30 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse , und zwar mindestens 12 Hundertteile entölte Kakaotrockemasse , und mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter enthält ; die Anteile werden nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet ;

1.18 Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken

Schokolade in Form von Streuseln oder Flocken mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32 Hundertteilen und an Kakaoburter von 12 Hundertteilen ;

1.19 Gianduja-Haselnußschokolade ( oder eine von " Gianduja " abgeleitere Bezeichnung )

Erzeugnis , das aus Schokolade hergestellt wird , deren Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse 32 Hundertteile und an entölter Kakaotrockenmasse 8 Hundertteile beträgt , und das ferner mindestens 20 Hundertteile und höchstens 40 Hundertteile fein gemahlene Haselnüsse enthält . Ausserdem ist der Zusatz von Mandeln , Haselnüssen und anderen Nüssen , ganz oder in Stücken , zulässig , wenn das Gewicht dieser Zusätze , einschließlich der gemahlenen Haselnüsse , 60 Hundertteile des Gewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt ;

1.20 Schokoladeueberzugsmasse

Schokolade , deren Mindestgehalt an Kakaobutter 31 Hundert eile und an entölter Kakaotrockenmasse 2,5 Hundertteile beträgt ; falls die Schokoladeueberzugsmasse als " dunkle Schokoladeueberzugsmasse " bezeichnet wird , enthält sie mindestens 31 Hunder teile Kakaobutter und 16 Hundertteile entölte Kakaotrockenmasse ;

1.21 Milchschokolade

aus Kakaokernen , Kakaomasse , Kakaopulver , fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose , Milch oder Trockenmasse , die aus verdampfter Milch stammt , mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis , das - vorbehaltlich der Definitionen von Milchschokoladenstreusel , Gianduja-Haselnußmilchschokolade und Milchschokoladeueberzugsmasse - folgendes enthält :

- mindestens 25 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse und zwar mindestens 2,5 Hundertteile entölte Kakaotrockenmasse ,

- mindestens 14 Hundertteile aus verdampfter Milch stammende Trockenmasse , und zwar mindestens 3,5 Hundertteile Milchfett ,

- höchstens 55 Hundertteile Saccharose ,

- mindestens 25 Hundertteile Fettstoffe ,

wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet werden ;

1.22 Haushaltsmilchschokolade

aus Kakaokernen , Kakaomasse , Kakaopulver , fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose , Milch oder Trockenmasse , die aus verdampfter Milch stammt , mit oder ohne Zusätze von Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis , das folgendes enthält :

- mindestens 20 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse , und zwar mindestens 2,5 Hundertteile entölte Kakaotrockenmasse ,

- mindestens 20 Hundertteile aus verdampfter Milch stammende Trockenmasse , und zwar mindestens 5 Hundertteile Milchfett ,

- höchstens 55 Hundertteile Saccharose ,

- mindestens 25 Hundertteile Fettstoffe ,

wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusatze berechnet werden ;

1.23 Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken

Milchschokolade in Form von Streusein oder Flocken , die mindestens 20 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse , mindestens 12 Hundertteile Fettstoffe , und zwar mindestens 3 Hundertteile Milchfett , und höchstens 66 Hundertteile Saccharose enthält ;

1.24 Gianduja-Haselnüßmilchschokolade oder eine von " Gianduja " abgeleitete Bezeichnung

Erzeugnis , das aus Milchschokolade , deren Mindestgehalt an aus verdampfter Milch * stammender Trockenmasse 10 Hundertteile beträgt , hergestellt wird und das ferner mindestens 15 Hundertteile und höchstens 40 Hundertteile fein gemahlene Haselnüsse enthält . Ausserdem ist der Zusatz von Mandeln , Haselnüssen und anderen Nüssen , ganz oder in Stücken , zulässig , wenn das Gewicht dieser Zusätze , einschließlich der gemahlenen Haselnüsse , 60 Gewichtshundertteile nicht ubersteigt ;

1.25 Milchschokoladeueberzugsmasse

Milchschokolade mit einem Mindestgehalt an Fettstoffen von 31 Hundertteilen ;

1.26 weisse Schokolade

Erzeugnis , das aus Kakaobutter , Saccharose und Milch oder Trockenmasse , die aus verdampfter Milch stammt , gewonnen wird , frei von Farbstoffen ist und folgendes enthält :

- mindestens 20 Hundertteile Kakaobutter ,

- mindestens 14 Hundertteile aus verdampfter Milch stammende Trockenmasse , und zwar mindestens 3,5 Hundertteile Milchfett ,

- höchstens 55 Hundertteile Saccharose ,

wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgeschenen Zusätze berechnet werden ;

1.27 gefuellte Schokolade

unbeschadet der Bestimmungen für das als Füllung verwendete Erzeugnis : gefuelltes Erzeugnis , mit Ausnahme von feinen Backwaren , dessen Aussenschicht aus Schokolade , Haushaltsschokolade , Gianduja-Haselnußschokolade , Schokoladeueberzugsmasse , Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , Gianduja-Haselnußmilchschokolade , Milchschokoladeueberzugsmasse oder weisser Schokolade besteht und mindestens 25 Hundertteile , bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses , darstellt ;

1.28 Praline

Erzeugnis in mundgerechter Grösse , das aus folgendem besteht :

- aus gefuellter Schokolade oder

- aus aufeinandergelegten Schichten aus Schokolade , Haushaltsschokolade , Gianduja-Haselnußschokolade , Schokoladeueberzugsmasse , Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , Gianduja-Haselnußmilchschokolade , Milchschokoladeueberzugsmasse oder weisser Schokolade und Schichten aus anderen genießbaren Stoffen , soweit die Schichten der Schokoladeerzeugnisse zumindest teilweise klar sichtbar sind und mindestens 25 Hundertteile , bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses , darstellen oder

- aus einem Gemisch aus Schokolade , Haushaltsschokolade , Schokoladeueberzugsmasse , Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade oder Milchschokoladeueberzugsmasse und anderen genießbaren Stoffen , mit Ausnahme

- von Mehl und Stärke ,

- anderer Fettstoffe als Kakaobutter und der aus Milch gewonnenen Fettstoffe ( unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a ) ) ,

soweit die Schokoladeerzeugnisse mindestens 25 Hundertteile , bezogen aus das Gesamtgewicht des Erzeugnisses , darstellen .

2 . Kakaobohnen , Kakaokerne , Kakaogrus , Kakaomasse , Kakaopreßkuchen , fettarme oder magere Kakaopreßkuchen , Expeller-Kakaopreßkuchen , Kakaopulver und fettarmes oder mageres Kakaopulver dürfen nur mit einem oder mehreren der nachstehenden Stoffe alkalinisiert werden : Alkali-Karbonate , Alkalihydroxyde , Magnesiumkarbonate , Magnesiumoxyd , Ammoniaklösungen , wobei die zugesetzten Alkalinisierungsmittel - in Kaliumkarbonat ausgedrückt - 5 Gewichtshundertteile der fettfreien Trockenmasse nicht übersteigen dürfen .

Den so behandelten Erzeugnissen darf Zitronen - oder Weinsäure bis zu 0,5 v . H . des Gesamtgewichts des Erzeugnisses zugesetzt werden .

Ist das Erzeugnis nach den vorstehenden Bestimmungen behandelt worden , so darf sein Gehalt an Asche höchsten 14 Hundertteile der fettfreien Trockenmasse betragen .

3 . a ) Bei Kakaobutter dürfen nur folgende Verfahren angewandt werden :

- Filtrieren , Zentrifugieren und andere übliche physikalische Entschleimungsverfahren ;

- Dämpfen im Vakuum und andere übliche physikalische Desodorierungsverfahren .

b ) Für raffinierte Kakaobutter sind ausserdem folgende Verfahren zulässig :

- Behandlung mit einer Alkalilauge oder mit einer ähnlichen üblichen Neutralisierungssubstanz ;

- Behandlung mit einer oder mehreren der folgenden Substanzen :

- Bentonit

- Aktivkohle

- ähnliche übliche Entfarbungssubstanzen .

4 . Die in Nummer Laufgeführten Erzeugnisse können an Stelle von Saccharose folgendes enthalten :

- Traubenzucker ( Dextrose ) , Fruktose , Laktose oder Maltose bis zu insgesamt 5 v . H . des Gesamtgewichts des Erzeugnisses , und zwar ohne daß dies kenntlichgemacht werden muß ;

- Traubenzucker ( Dextrose ) in einem Verhältnis von mehr als 5 v . H . und nicht mehr als 20 v . H . des Gesamtgewichts des Erzeugnisses . In diesem Falle muß der Bezeichnung des Erzeugnisses die Angabe " mit Traubenzucker " bzw . " mit Dextrose " hinzugefügt werden .

5 . a ) Mit Ausnahme von Aromazubereitungen , deren Geschmack dem natürlicher Schokolade oder von Milchfett ähnelt , können der Kakaomasse und den verschiedenen Arten von Kakaopulver , Schokolade , Milchschokolade , der weissen Schokolade sowie den Pralinen Aromaträger , natürliche Aromen oder synthetische oder künstliche Aromen mit gleicher chemischer Zusammensetzung wie derjenigen der Hauptbestandteile von natürlichen Aromen sowie Äthyl-Vanillin zugesetzt werden .

b ) Unbeschadet der Nummer 7 ist der Bezeichnung eine Angabe über diesen Zusatz hinzuzufügen bei :

- Kakaomasse , Schokoladeueberzugsmasse und Milchschokoladeueberzugsmasse ;

- den verschiedenen Arten von Kakaopulver , Schokolade und Milchschokolade , ausser Schokoladeueberzugsmasse und Milchschokoladeueberzugsmasse , sowie bei weisser Schokolade , sobald der Geschmack des Aromaträgers oder des Aromas vorherrscht .

Diese Angabe erfolgt

- bei Verwendung eines Aromaträgers durch Anführung des Namens desselben ,

- bei Verwendung von Aromen mit Ausnahme von Äthyl-Vanillin durch den die Bezeichnung ergänzenden Hinweis : " mit ... -Geschmack " oder " mit ... -Aroma " unter Angabe des Namens der Substanz in gleicher Schriftgrösse , wobei jede Bezugnahme auf einen natürlichen Ursprung den natürlichen Aromen vorbehalten ist ,

- bei Verwendung von Äthyl-Vanillin durch den Hinweis " mit Äthyl-Vanillin " oder " mit Äthyl-Vanillin aromatisiert " .

6 . Den in Nummer 1 aufgeführten Erzeugnissen , ausser Kakaokernen , kann technisch reines pflanzliches Lezithin , dessen Peroxydzahl nicht über 10 ( Milliäquivalent Peroxyd je kg Fett ) hinausgeht , zugesetzt werden .

Die Angabe dieses Zusatzes und seines Anteils muß der Bezeichnung des Erzeugnisses hinzugefügt werden , es sei denn , daß den verschiedenen unter den Nummern 1.16 bis 1.28 genannten Arten von Schokolade Lezithin zugesetzt wird .

Die in Nummer 1 aufgeführten Erzeugnisse dürfen - auf ihr Gesmtgewicht bezogen - höchsten 0,5 Hundertteile Phosphatide enthalten ; bei den verschiedenen Arten von Kakaopulver , bei Haushaltsmilchschokolade sowie bei Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken kann sich dieser Gehalt jedoch auf 1 Hundertteil und bei den verschiedenen , zur Herstellung von Instant-Zubereitungen bestimmten Arten von Kakaopulver auf 5 Hundertteile erhöhen , sofern die einschlägigen Bestimmungen dies zulassen und dieser Bestimmungzweck auf der Verpackung und den Handelsdokumenten angegeben wird .

7 . a ) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a ) können - mit Ausnahme von Mehl , Starke sowie Fettstoffen und Zubereitungen daraus , die nicht ausschließlich aus Milch hergestellt werden - der Schokolade , Haushaltsschokolade , Schokoladeueberzugsmasse , Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , Milchschokoladeueberzugsmasse und der weissen Schokolade Lebensmittel zugesetzt werden .

Diese Zusätze dürfen , bezogen auf das Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses .

i ) nicht weniger als 5 v . H . und insgesamt nicht mehr als 40 v . H . betragen , wenn sie in Form von sicht - und trennbaren Stücken zugesetzt werden ;

ii ) insgesamt nicht mehr als 30 v . H . betragen , wenn sie in praktisch nicht erkennbarer Weise zugesetzt werden ;

iii ) unbeschadet der Ziffer i ) insgesamt nicht mehr als 40 v . H . betragen , wenn sie in Form von sicht - und trennbaren Stücken und zugleich in praktisch nicht erkennbarer Weise zugesetzt werden .

b ) Eine Angabe über die zugesetzten Lebensmittel wird den Bezeichnungen der unter Buchstabe a ) aufgeführten Schokoladeerzeugnissen zugefügt .

Eine solche Angabe ist jedoch untersagt bei :

i ) Milch und Milcherzeugnissen , wenn das Fertigerzeugnis nicht Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade oder Schokoladeueberzugsmasse ist ,

ii ) Kaffee und Spirituosen , wenn die Menge jedes dieser Stoffe weniger als 1 v . H . des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses ausmacht ,

iii ) anderen Lebensmitteln , die in praktisch nicht erkennbarer Weise mitverarbeitet wurden , wenn die Menge jedes dieser Stoffe im Verhältnis zum Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses weniger als 5 v . H . ausmacht .

c ) Bei gefuellter Schokolade und Pralinen sind die zugesetzten , unter Buchstabe a ) genannten Lebensmittel nicht in dem Teil der Schokoladeerzeugnisse einbezogen , der gemäß den Nummern 1.27 und 1.28 mindestens * 5 v . H . des Gesamtgewichts darstellt .

8 . Schokolade , Haushaltsschokolade , Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , weisse Schokolade , gefuellte Schokolade sowie Pralinen dürfen an der Oberfläche teilweise mit Lebensmitteln , deren Anteil höchsten 10 v . H . ihres Gesamtgewichts ausmacht , verziert werden .

In diesem Falle

a ) umfassen die in Nummer 7 Buchstaben a ) und b ) festgesetzten oberen Grenzen von 40 bzw . 30 v . H . die Verzierungsstoffe ,

b ) gilt die untere Grenze von 25 v . H . , die für den Gehalt der verschiedenen Arten von Schokolade in gefuellter Schokolade und in Pralinen festgesetzt worden ist , für das Gesamtgewicht des Erzeugnisses , einschließlich der Verzierung .

ANHANG II

Besondere Maßnahmen betreffend die neuen Mitgliedstaaten

1 . Irland wird abweichend von Artikel 2 der Richtlinie von der Durchführung des Artikels 6 in bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Erzeugnisse während des gesamten Zeitraums ausgenommen , in dem die Gewichtseinheiten , die in diesem Land zum Zeitpunkt seines Beitritts zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gesetzlich verwendet wurden , weiter zugelassen sind .

2 . a ) Abweichend von Artikel 2 können die neuen Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1977 für die Erzeugnisse , die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden , die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten , wonach die Verwendung von

- Phosphorsäure als Neutralisierungsmittel in den gemäß Anhang I Nummer 2 alkalinisierten Kakaörzeugnissen ;

- anderen als den in Anhang I Nummer 5 Buchstabe a ) vorgesehenen Aromen in den Kakao - und Schokoladeerzeugnissen , die unter dem genannten Buchstaben aufgeführt sind ;

- Polyglyzerinpolyrizinoleat , Sorbitan-Monostearat , Sorbitan-Tristearat , Polyoxäthylen ( 20)-Sorbitan-Monostearat und Ammoniumsalzen von Phosphatidsäuren in den in Anhang I Nummer 6 Absatz 1 genannten Kakao - und Schokoladeerzeugnissen

zulässig ist .

b ) Der Rat kann vor dem 1 . Januar 1978 gemäß Artikel 100 des Vertrages über einen Vorschlag der Kommission beschließen , durch den die unter Buchstabe a ) genannten Stoffe in Anhang I übernommen werden .

Die Übernahme dieser Stoffe in Anhang I darf nur beschlossen werden , wenn durch wissenschaftliche Forschungen nachgewiesen wurde , daß diese Stoffe nicht gesundheitsschädlich sind , und wenn ihre Verwendung aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist .

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