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Document 31971R0619

    Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festelgung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf

    ABl. L 72 vom 26.3.1971, p. 2–3 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(I) S. 169 - 170

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Aufgehoben durch 300R1673

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/619/oj

    31971R0619

    Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festelgung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf

    Amtsblatt Nr. L 072 vom 26/03/1971 S. 0002 - 0003
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0166
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0152
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0166
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0169
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0147
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0153
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0153


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 619/71 DES RATES vom 22. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 sieht die Gewährung einer Beihilfe für in der Gemeinschaft erzeugten Flachs und Hanf vor ; es empfiehlt sich, die in diesem Artikel vorgesehenen Grundregeln für die Anwendung zu erlassen.

    Aus administrativen Gründen ist es notwendig, die Gewährung dieser Beihilfe in jedem Mitgliedstaat auf die in seinem Hoheitsgebiet geernteten Erzeugnisse zu beschränken.

    Um ein reibungsloses Funktionieren der Beihilferegelung sicherzustellen, ist es angebracht, die Beihilfe dem Erzeuger zu gewähren ; bei für die Fasererzeugung bestimmtem Flachs kann sich der erste Käufer an der Erzeugung beteiligen ; daher sollte ihm ein Teil der Beihilfe gewährt werden.

    Für das reibungslose Funktionieren dieser Beihilferegelung ist ein Kontrollsystem erforderlich, das sicherstellt, daß die Beihilfe nur für die Erzeugnisse gewährt wird, für die sie vorgesehen ist.

    Zur Durchführung dieser Kontrolle ist insbesondere ein System von Erklärungen über die Aussaat- und Erntefläche erforderlich.

    Um eine einheitliche Anwendung dieser Regelung zu gewährleisten, sind die Modalitäten für die Berechnung der zu zahlenden Beihilfe festzulegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vom Wirtschaftsjahr 1971/1972 an wird die Beihilfe nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 für in der Gemeinschaft erzeugten Flachs und Hanf nach Maßgabe der nachstehenden Artikel gewährt.

    Artikel 2

    (1) Jeder Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe nur für in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Flachs und Hanf.

    (2) Diese Beihilfe wird auf Grund eines nach der Ernte zu stellenden Antrags der Betreffenden in einer Weise gewährt, daß die Gleichbehandlung der Begünstigten unabhängig davon gesichert ist, wo sie in der Gemeinschaft ansässig sind.

    Artikel 3

    (1) Für hauptsächlich zur Samenerzeugung bestimmten Flachs und für Hanf wird die Beihilfe nur dem Erzeuger gewährt.

    (2) Für hauptsächlich zur Faserproduktion bestimmten Flachs wird die eine Hälfte der Beihilfe dem Erzeuger und die andere Hälfte dem ersten Käufer gewährt.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten führen ein Verwaltungskontrollsystem ein, das sicherstellt, daß das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfuellt.

    (2) Für diese Kontrolle führen die Mitgliedstaaten ein System von Erklärungen über die Aussaat- und Erntefläche ein.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten kontrollieren durch Stichproben an Ort und Stelle die Richtigkeit der Angaben in den Erklärungen über die Aussaat- und Erntefläche und den von den Erzeugern eingereichten Beihilfeanträgen. (1)ABl. Nr. L 146 vom 4.7.1970, S. 1.

    Artikel 6

    Der zu zahlende Beihilfebetrag wird nach Anbau- und Erntefläche berechnet.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. März 1971.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. COINTAT

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