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Document 31970R0497

Verordnung (EWG) Nr. 497/70 der Kommission vom 17. März 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse

ABl. L 62 vom 18.3.1970, p. 15–16 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 155 - 156

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31995R1488

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1970/497/oj

31970R0497

Verordnung (EWG) Nr. 497/70 der Kommission vom 17. März 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 062 vom 18/03/1970 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0018
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0136
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0018
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0155
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0068
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0202
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0202


VERORDNUNG (EWG) Nr. 497/70 DER KOMMISSION vom 17. März 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 mit zusätzlichen Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2515/69 (2), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es muß sichergestellt sein, daß die ausgeführten Erzeugnisse, für die Erstattungen gewährt werden, jeweils den gemeinsamen Qualitätsnormen beziehungsweise den einzelstaatlichen Qualitätsvorschriften für nach Drittländern ausgeführtes Obst und Gemüse entsprechen.

Für bestimmte Qualitäten von Gemeinschaftsorangen beziehungsweise -mandarinen wird ein finanzieller Ausgleich gewährt, um das Vorhandensein dieser Erzeugnisse auf den gemeinschaftlichen Einfuhrmärkten zu gewährleisten. Diese Regelung würde ihre Bedeutung verlieren, wenn diese Erzeugnisse später nach Drittländern ausgeführt werden. Deshalb muß zum Zeitpunkt der Vorlage der Anträge auf Gewährung von Erstattungen Sicherheit darüber bestehen, daß diese Bestimmung eingehalten wird. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß von den Ausführern der Nachweis verlangt werden kann, daß für die Orangen beziehungsweise Mandarinen, die sie ausführen möchten, kein derartiger Ausgleich gewährt worden ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1041/67/EWG über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 377/70 (4), hängt die Zahlung der Erstattungen ab: - bei Erzeugnissen, für die eine gemeinsame Qualitätsnorm festgesetzt wurde, von der Vorlage der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 496/70 mit ersten Vorschriften zur Qualitätskontrolle von nach Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse (5);

- bei Erzeugnissen, für die keine gemeinsame Qualitätsnorm festgesetzt wurde und soweit die einzelstaatlichen Qualitätsvorschriften für nach Drittländern ausgeführtes Obst und Gemüse anwendbar sind, von der Vorlage einer von den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Kontrolle den genannten Vorschriften entsprachen.

(2) Bei Orangen- beziehungsweise Mandarinenausfuhren, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem Erzeugermitgliedstaat ausgehen, wird die Zahlung der Erstattung ferner von der Erbringung des Nachweises abhängig gemacht, daß für die Erzeugnisse, für welche die Erstattung beantragt wird, im Rahmen der Verträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft (6) kein finanzieller Ausgleich gewährt worden ist.

Artikel 2

Der Nachweis gemäß Artikel 1 Absatz 2 kann nur durch Vorlage einer Bescheinigung erbracht werden, die auf Antrag der Beteiligten von den Behörden des Erzeugermitgliedstaats ausgestellt worden ist. (1)ABl. Nr. 192 vom 27.10.1966, S. 3286/66. (2)ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 10. (3)ABl. Nr. 314 vom 23.12.1967, S. 9. (4)ABl. Nr. L 47 vom 28.2.1970, S. 53. (5)Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts. (6)ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 1.

Bei Zweifeln an der Echtheit der Bescheinigung senden die zuständigen einzelstaatlichen Stellen die fragliche Bescheinigung oder eine Photokopie dieser Bescheinigung zur Überprüfung an die ausstellenden Behörden zurück. Dies ist ebenfalls zur Durchführung von Stichproben möglich.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

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