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Document 31969L0465

    Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden

    ABl. L 323 vom 24.12.1969, p. 3–4 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 563 - 564

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2010; Aufgehoben durch 32007L0033

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1969/465/oj

    31969L0465

    Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden

    Amtsblatt Nr. L 323 vom 24/12/1969 S. 0003 - 0004
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0251
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0547
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0251
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0563
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0021
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0172
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0172


    RICHTLINIE DES RATES vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden (69/465/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kartoffelerzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

    Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch Schadorganismen bedroht.

    Durch den Schutz des Kartoffelanbaus gegen diese Schadorganismen soll nicht nur die Produktionskapazität erhalten, sondern auch die Produktivität der Landwirtschaft gesteigert werden.

    Die Schutzmaßnahmen gegen das Einschleppen von Schadorganismen in die einzelnen Mitgliedstaaten wären nur von begrenzter Tragweite, wenn diese Schadorganismen nicht in der gesamten Gemeinschaft gleichzeitig und methodisch bekämpft würden und ihre Ausbreitung nicht verhindert würde.

    Einer der für die Kartoffel gefährlichsten Schadorganismen ist der Kartoffelnematode (Heterodera rostochiensis Woll.).

    Dieser Schadorganismus ist in mehreren Mitgliedstaaten aufgetreten ; es gibt in der Gemeinschaft Befallsgebiete.

    Der Kartoffelanbau in der gesamten Gemeinschaft ist ständig gefährdet, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung getroffen werden.

    Für die Gemeinschaft müssen Mindestvorschriften erlassen werden, damit dieser Schadorganismus niedergehalten werden kann ; die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, zusätzliche oder strengere Vorschriften zu erlassen, soweit diese erforderlich sind.

    Eine wichtige Rolle spielen die Kartoffelsorten, die gegen bestimmte Rassen dieses Schadorganismus resistent sind ; ihre Verwendung auf befallenen Flächen kann von gewissem Nutzen sein ; daher besteht an der regelmässigen Veröffentlichung der Listen dieser Sorten ein allgemeines Interesse.

    Es erscheint notwendig, für die Feststellung eines Befalls und der Resistenz von Sorten geeignete Methoden anzuwenden, gegen die von den Mitgliedstaaten keine Einwände erhoben werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Richtlinie bezieht sich auf die Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden (Hetetodera rostochiensis Woll.) und zur Verhütung seiner Ausbreitung, die in den Mitgliedstaaten zu treffen sind.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pflanzkartoffeln, die gewerbsmässig in den Verkehr gebracht werden sollen, nur auf Flächen erzeugt werden dürfen, bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß sie nicht vom Kartoffelnematoden befallen sind.

    Artikel 3

    Wird ein Auftreten des Kartoffelnematoden festgestellt, so grenzen die Mitgliedstaaten die befallene Fläche ab.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß auf den befallenen Flächen a) keine Kartoffeln angebaut werden dürfen,

    b) keine Pflanzen, die zur weiteren Anpflanzung bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden dürfen. (1)ABl. Nr. 28 vom 17.2.1967, S. 454/67.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß befallene oder des Befalls verdächtige Pflanzkartoffeln so zu behandeln sind, daß sie, wenn sie als Pflanzkartoffeln in den Verkehr gebracht werden, nicht mehr befallen sind.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten heben die zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden oder zur Verhütung seiner Ausbreitung getroffenen Maßnahmen erst auf, wenn sein Vorhandensein nicht mehr festgestellt wird.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten untersagen das Halten des Kartoffelnematoden.

    Artikel 8

    (1) Die Mitgliedstaaten können folgendes zulassen: a) für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren und Zuechtungsvorhaben Ausnahmen von den in den Artikeln 4, 5 und 7 genannten Maßnahmen;

    b) in Abweichung von Artikel 4 Buchstabe a) auf befallenen- Flächen den Anbau von Kartoffelsorten, die gegen die Rassen des Kartoffelnematoden, welche auf diesen Flächen festgestellt wurden, resistent sind;

    c) in Abweichung von Artikel 4 Buchstabe a) auf befallenen Flächen den Anbau von Kartoffeln, ausgenommen Pflanzkartoffeln, wenn sichergestellt ist, daß diese Kartoffeln vor Ausreifung der Nematodenzysten geerntet werden;

    d) in Abweichung von Artikel 4 Buchstabe a) auf befallenen Flächen den Anbau von Kartoffeln, ausgenommen Pflanzkartoffeln, sofern der Boden mit geeigneten Mitteln entseucht worden ist.

    (2) Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß die in Absatz 1 genannten Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn durch ausreichende Kontrollen sichergestellt wird, daß diese Ausnahmen die Bekämpfung des Kartoffelnematoden nicht beeinträchtigen und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus mit sich bringen.

    (3) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen eine Rasse des Kartoffelnematoden, wenn beim Anbau dieser Kartoffelsorte festzustellen ist, daß die Population dieser Nematodenrasse jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten können zusätzliche oder strengere Vorschriften zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden oder zur Verhütung seiner Ausbreitung erlassen, soweit diese Vorschriften für die Bekämpfung oder für die Verhütung erforderlich sind.

    Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar eines jeden Jahres eine Liste aller von ihnen zum gewerbsmässigen Verkehr zugelassenen Kartoffelsorten mit, bei denen sie in amtlicher Prüfung eine Resistenz gegen den Kartoffelnematoden festgestellt haben. Sie geben dabei die Rassen an, gegen die diese Sorten resistent sind.

    (2) Die Kommission stellt sicher, daß jedes Jahr - im allgemeinen vor dem 1. Februar - an Hand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten eine Aufstellung dieser resistenten Sorten veröffentlicht wird.

    Artikel 11

    Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß die Feststellung des Befalls mit Kartoffelnematoden und der Resistenz der Kartoffelsorten gegen diesen Schadorganismus nach geeigneten Methoden erfolgt, gegen die von den Mitgliedstaaten keine Einwände erhoben werden.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon.

    Artikel 13

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1969.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.M.A.H. LUNS

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