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Document 31962R0049

    EWG: Verordnung Nr. 49 des Rats zur Änderung des Zeitpunkts für den Beginn der Anwendung bestimmter Akte betreffend die gemeinsame Agrarpolitik

    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1959-1962 S. 201 - 202

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1290

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/49/oj

    31962R0049

    EWG: Verordnung Nr. 49 des Rats zur Änderung des Zeitpunkts für den Beginn der Anwendung bestimmter Akte betreffend die gemeinsame Agrarpolitik

    Amtsblatt Nr. 053 vom 01/07/1962 S. 1571 - 1572
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0031
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0031
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0178
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0201
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0051
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0051


    VERORDNUNG Nr. 49 DES RATS zur Änderung des Zeitpunkts für den Beginn der Anwendung bestimmter Akte betreffend die gemeinsame Agrarpolitik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42,43 und 44,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnungen Nr. 19 bis 23, 25 und 26 des Rats über die gemeinsame Agrarpolitik sowie die Entscheidung des Rats über die Mindestpreise sehen vor, daß die meisten ihrer Bestimmungen ab 1. Juli 1962 angewandt werden.

    Den Mitgliedstaaten ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die vorgenannten Akte sowie die vom Rat oder von der Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen in vollem Umfang angewandt werden können ; einige dieser Maßnahmen konnten nämlich erst kurz vor dem 1. Juli 1962 angenommen werden.

    Das Wirtschaftsjahr für Getreide mit Ausnahme von Mais beginnt in der Gemeinschaft jedoch etwa am 1. Juli, für das Wirtschaftsjahr 1962/1963 können daher ab 1. Juli 1962 Maßnahmen auf dem inländischen Markt erforderlich werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Zeitpunkt des 1. Juli 1962 wird an folgenden Stellen durch den Zeitpunkt des 30. Juli 1962 ersetzt: a) in den Artikeln 23 und 29 der Verordnung Nr. 19 des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide;

    b) in den Artikeln 17 und 23 der Verordnung Nr. 20 des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch;

    c) in den Artikeln 13, 14 und 20 der Verordnung Nr. 21 des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Eier;

    d) in den Artikeln 14 und 20 der Verordnung Nr. 22 des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch;

    e) in Artikel 2 Absatz (3) und Artikel 16 der Verordnung Nr. 23 des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse;

    f) in Artikel 8 der Verordnung Nr. 25 des Rats über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik;

    g) in Artikel 5 der Verordnung Nr. 26 des Rats zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen;

    h) in Artikel 11 der Entscheidung des Rats über Mindestpreise.

    (2) Der in Artikel 9 Absatz (2) Buchstabe a) der Verordnung Nr. 23 des Rats vorgesehene Zeitpunkt des 30. Juni 1962 wird durch den Zeitpunkt des 29. Juli ersetzt.

    (3) Bei der Anwendung der Verordnungen Nr. 19 bis 22 des Rats wird jedoch davon ausgegangen, daß das erste Jahr der Anwendung der Abschöpfungsregelung am 30. Juni 1963 abläuft.

    (4) Die Regierungen der Mitgliedstaaten führen ab 1. Juli 1962 auf dem inländischen Markt alle Maßnahmen durch, die erforderlich sind, um die Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 19 des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide ab 30. Juli 1962 zu ermöglichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 1962.

    Im Namen des Rats

    Der Präsident

    M. COUVE de MURVILLE

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