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Document 31962R0026
EEC Council: Regulation No 26 applying certain rules of competition to production of and trade in agricultural products
EWG Rat: Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen
EWG Rat: Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen
ABl. 30 vom 20.4.1962, p. 993–994
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1959-1962 S. 129 - 130
No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2006; Aufgehoben durch 32006R1184
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31962R0049 | Änderung | Artikel 5 | 01/07/1962 | |
Derogated in | 31992R2077 | Abweichung | Artikel 1 | 19/08/1992 | |
Derogated in | 31996R2200 | Abweichung | Artikel 85.1 | 01/01/1997 | |
Repealed by | 32006R1184 |
EWG Rat: Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen
Amtsblatt Nr. 030 vom 20/04/1962 S. 0993 - 0994
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0120
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0129
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0035
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0029
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0029
VERORDNUNG Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43; auf Vorschlag der Kommission; nach Anhörung des Europäischen Parlaments; in Erwägung nachstehender Gründe: Aus Artikel 42 des Vertrags folgt, daß die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen zum Wesen der gemeinsamen Agrarpolitik gehört und daß die nachstehenden Vorschriften unter Berücksichtigung der Entwicklung dieser Politik ergänzt werden müssen. Die von der Kommission eingebrachten Vorschläge zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik zeigen, daß bestimmte Wettbewerbsregeln ab sofort auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen angewendet werden sollten, damit die Praktiken, die den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes zuwiderlaufen und die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags beeinträchtigen, beseitigt und die Voraussetzungen für eine spätere, der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik angepasste Wettbewerbsregelung geschaffen werden. Die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 85 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sind auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen anzuwenden, soweit sie einzelstaatliche landwirtschaftliche Marktordnungen nicht beeinträchtigen und die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht gefährden. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, soweit sie insbesondere die gemeinschaftliche Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse den gemeinschaftlichen Handel mit diesen oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, daß ein solches gemeinschaftliches Handeln den Wettbewerb ausschließt oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet. Sollen sowohl eine Fehlentwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik verhindert als auch die Rechtssicherheit und eine Diskriminierungen ausschließende Behandlung der beteiligten Unternehmen gewährleistet werden, so muß die Kommission vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich zuständig sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen der beiden vorhergehenden Absätze bei den in Artikel 85 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüssen und Verhaltensweisen erfuellt sind. Sollen die besonderen Vorschriften des Vertrags über die Landwirtschaft und insbesondere der Artikel 39 berücksichtigt werden, so muß die Kommission auf dem Gebiet des Dumping alle Ursachen würdigen, die den beanstandeten Verhaltensweisen zugrunde liegen, insbesondere die Höhe der Preise, zu denen Einfuhren aus anderen Ländern auf den betreffenden Markt erfolgen ; sie hat auf Grund dieser Würdigung die in Artikel 91 Absatz (1) des Vertrags vorgesehenen Empfehlungen auszusprechen und die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu genehmigen. Sollen im Rahmen der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschriften über die Beihilfen für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen getroffen werden, so muß die Kommission die Möglichkeit erhalten, ein Inventar über die bestehenden, die neuen oder die geplanten Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und ihnen zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Artikel 85 bis 90 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorbehaltlich des Artikels 2 auf alle in den Artikeln 85 Absatz (1) und 86 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezueglich der Produktion der in Anhang II des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung. Artikel 2 1. Artikel 85 Absatz (1) des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind. Er gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, daß dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden. 2. Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, durch Entscheidung, die veröffentlicht wird, festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes (1) erfuellen. 3. Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung. 4. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung ; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Artikel 3 1. Unbeschadet des Artikels 46 findet Artikel 91 Absatz (1) des Vertrags auf den Handel mit den in Anhang II des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen Anwendung. 2. Unter Berücksichtigung der Vorschriften des Vertrags über die Landwirtschaft, insbesondere des Artikels 39, würdigt die Kommission alle Ursachen, die den beanstandeten Verhaltensweisen zugrunde liegen, namentlich die Höhe der Preise, zu denen Einfuhren aus anderen Ländern auf den betreffenden Markt erfolgen. Sie spricht auf Grund dieser Würdigung die in Artikel 91 Absatz (1) des Vertrags vorgesehenen Empfehlungen aus und genehmigt die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Artikel 4 Artikel 93 Absatz (1) und Absatz (3) Satz 1 des Vertrags ist auf die Beihilfen anzuwenden, die für die Produktion der in Anhang II des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft ; ausgenommen hiervon sind die Artikel 1 bis 3, die am 1. Juli 1962 in Kraft treten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 4. April 1962. Im Namen des Rates Der Präsident M. COUVE de MURVILLE