Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22022D2550

    Beschluss Nr. 3/2022 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Groẞbritannien und Nordirand andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2022 zur Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu sein [2022/2550]

    PUB/2022/1636

    ABl. L 328 vom 22.12.2022, p. 154–156 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2550/oj

    22.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/154


    BESCHLUSS Nr. 3/2022 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES

    vom 21. Dezember 2022

    zur Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu sein [2022/2550]

    DER PARTNERSCHAFTSRAT —

    gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 752 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der Partnerschaftsrat eine Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Die Liste umfasst mindestens 15 Personen und setzt sich aus drei Teillisten zusammen: a) eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird; b) eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird; und c) eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollen.

    (2)

    Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen.

    (3)

    Gemäß Artikel 741 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen alle Schiedsrichter Personen sein, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII oder Teil Zwei Teilbereich Sechs fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen, verfügen und — im Falle eines Vorsitzenden — auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen.

    (4)

    Gemäß Artikel 752 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit darf die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs enthalten.

    (5)

    Auf der Grundlage der Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs ist es angemessen, dass sich der Partnerschaftsrat auf die zwei Teillisten von sechs Personen für die Position der Mitglieder des Schiedsgerichts und auf die Teilliste von acht Personen für das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Schiedsrichter im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu sein, ist im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel und London am 21. Dezember 2022.

    Im Namen des Partnerschaftsrates

    Der gemeinsame Vorsitz

    Maroš ŠEFČOVIČ

    James CLEVERLY


    (1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


    ANHANG

    a)

    Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wurde:

     

    Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

     

    Irina BUGA

     

    Hélène RUIZ FABRI

     

    Michael HAHN

     

    Crenguta LEAUA

     

    Peter Leo Henri VAN DEN BOSSCHE

    b)

    Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wurde:

     

    Lorand Alexander BARTELS

     

    Lawrence COLLINS

     

    Jean E. KALICKI

     

    Surya P. SUBEDI

     

    David UNTERHALTER

     

    Janet M. WHITTAKER

    c)

    Teilliste mit Personen, die im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollten:

     

    Leora BLUMBERG

     

    Thomas COTTIER

     

    William J. DAVEY

     

    Gavan GRIFFITH

     

    Valerie HUGHES

     

    Campbell MCLACHLAN

     

    Penelope Jane RIDINGS

     

    J. Christopher THOMAS


    Top