Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22022D2549

    Beschluss Nr. 2/2022 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich groẞbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2022 hinsichtlich der zweiten und letzten Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann [2022/2549]

    PUB/2022/1635

    ABl. L 328 vom 22.12.2022, p. 153–153 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2549/oj

    22.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/153


    BESCHLUSS Nr. 2/2022 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES

    vom 21. Dezember 2022

    hinsichtlich der zweiten und letzten Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann [2022/2549]

    DER PARTNERSCHAFTSRAT —

    gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 552 —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Übergangszeitraum, in dem das Vereinigte Königreich von der in Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegten Pflicht, Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich zu löschen, abweichen kann, wird gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Abkommens zum zweiten und letzten Mal bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel und London am 21. Dezember 2022.

    Im Namen des Partnerschaftsrates

    Der gemeinsame Vorsitz

    Maroš ŠEFČOVIČ

    James CLEVERLY


    Top