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Document 22019D1186
Decision No 1/2019 of the EPA Committee established by the stepping stone Economic Partnership Agreement between Côte d'Ivoire, of the one part, and the European Community and its Member States, of the other part of 11 April 2019 concerning the accession of the Republic of Croatia to the European Union [2019/1186]
Beschluss Nr. 1/2019 des WPA-Ausschusses eingesetzt durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 11. April 2019 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union [2019/1186]
Beschluss Nr. 1/2019 des WPA-Ausschusses eingesetzt durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 11. April 2019 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union [2019/1186]
ABl. L 185 vom 11.7.2019, p. 83–84
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 22009A0303(01) | Ersetzung | Artikel 81 | 11/04/2019 |
11.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/83 |
BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES WPA-AUSSCHUSSES EINGESETZT DURCH DAS INTERIM-WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN CÔTE D'IVOIRE EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS
vom 11. April 2019
über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union [2019/1186]
DER WPA-AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 26. November 2008 in Abidjan unterzeichnete und seit dem 3. September 2016 vorläufig angewendete Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 76, 77 und 81,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Union“) sowie die von der Republik Kroatien am 8. November 2017 hinterlegte Akte über den Beitritt zu dem Abkommen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages und andererseits für das Gebiet von Côte d'Ivoire. |
(2) |
Gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss über die infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Anpassungsmaßnahmen beschließen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu dem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.
Artikel 2
Artikel 81 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 81
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“
Artikel 3
Die Union übermittelt die kroatische Sprachfassung des Abkommens an Côte d'Ivoire.
Artikel 4
(1) Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus Côte d'Ivoire in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien nach Côte d'Ivoire ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 3. September 2016 in Côte d'Ivoire oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden.
(2) Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern ein Ursprungsnachweis rückwirkend von den Zollbehörden des Ausfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorgelegt wird.
Artikel 5
Côte d'Ivoire verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu verzichten.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch seit dem 3. September 2016.
Geschehen zu Brüssel am 11. April 2019.
Für Côte d'Ivoire
Ally COULIBALY
Für die Europäische Union
Cecilia MALMSTRÖM