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Document 22018D0235

Beschluss Nr. 1/2017 des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine vom 30. Mai 2017 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2018/235]

ABl. L 45 vom 17.2.2018, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/235/oj

17.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/44


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES UNTERAUSSCHUSSES„HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“EU-UKRAINE

vom 30. Mai 2017

zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2018/235]

DER UNTERAUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ EU-UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 300,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 300 des Abkommens hat der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ die Umsetzung von Titel IV Kapitel 13 des Abkommens zu überwachen.

(3)

Nach Artikel 300 Absatz 1 des Abkommens hat sich der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ eine Geschäftsordnung zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Geschäftsordnung des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2017.

Für den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine

Der Vorsitz

M. TUININGA

Das Sekretariat

M. VADIS

D. KRAMER


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ANHANG

Geschäftsordnung des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 300 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(2)   Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ erfüllt die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens genannten Aufgaben.

(3)   Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ setzt sich aus Vertretern aus der Verwaltung jeder Vertragspartei zusammen, die für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständig sind.

(4)   Den Vorsitz im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ führt ein für Fragen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine.

(5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Besondere Bestimmungen

(1)   Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 2 bis 14 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses EU-Ukraine sinngemäß.

(2)   Bezugnahmen auf den Assoziationsrat sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss oder den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“.

Artikel 3

Sitzungen

Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ tritt nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien streben an, sich einmal jährlich zu treffen.

Artikel 4

Änderung

Diese Geschäftsordnung kann nach Artikel 300 Absatz 1 des Abkommens durch Beschluss des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ geändert werden.


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


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