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Document 22005D0917

    2005/917/EG: Beschluss Nr. 2/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 11. November 2005 zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit

    ABl. L 333 vom 20.12.2005, p. 53–54 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 685–686 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/917/oj

    20.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 333/53


    BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND AUSTRALIEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG, DER BESCHEINIGUNGEN UND DER KENNZEICHNUNGEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

    vom 11. November 2005

    zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit

    (2005/917/EG)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, insbesondere auf Artikel 12,

    in der Erwägung, dass der Gemischte Ausschuss die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste eines Sektoralen Anhangs beschließen muss —

    BESCHLIESST:

    1.

    Die Konformitätsbewertungsstelle im Anhang wird in der Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit hinzugefügt.

    2.

    Der besondere Geltungsbereich für die Aufnahme der im Anhang genannten Konformitätsbewertungsstelle in diese Liste, d. h. die davon betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren, ist von den beiden Vertragspartnern vereinbart worden und wird von ihnen aufrechterhalten.

    Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Der Beschluss tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

    Unterzeichnet in Canberra am 11. November 2005.

    Im Namen Australiens

    Brian PHILLIPS

    Unterzeichnet in Brüssel am 21. Oktober 2005.

    Im Namen der Europäischen Union

    Andra KOKE


    ANHANG

    Konformitätsbewertungsstelle Finnlands, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird

    Nordic Accredited Testing Laboratories Oy

    NATLABS

    P.O. BOX 677 (Koneenkatu 12),

    05801 HYVINKÄÄ,

    Finnland

    Tel.: (358-20) 475 2600

    Fax: (358-20) 475 2719


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