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Document 22005D0131

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2005 vom 21. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 14 vom 19.1.2006, p. 18–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/131(2)/oj

    19.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 14/18


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 131/2005

    vom 21. Oktober 2005

    zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2005 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird die Richtlinie 92/109/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus dem Abkommen zu streichen ist —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach Nummer 15w (Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

    „15x.

    32004 R 0273: Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

    a)

    Artikel 11 Absatz 2 findet keine Anwendung.

    b)

    In Artikel 15 a wird auf den Ausschuss verwiesen, der durch Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eingerichtet wird. Wenn sich dieser Ausschuss mit Angelegenheiten befasst, die unter diese Verordnung fallen, beteiligen sich die EFTA-Staaten uneingeschränkt an den Arbeiten dieses Ausschusses, sie haben jedoch kein Stimmrecht.“

    2.

    Der Wortlaut von Nummer 15f (Richtlinie 92/109/EWG des Rates) wird gestrichen.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 22. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 21. Oktober 2005

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    S. D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


    (1)  ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 18.

    (2)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 370 vom 10.12.1992, S. 76.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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