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Document 22004A0326(01)

Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit

ABl. L 89 vom 26.3.2004, p. 37–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/282/oj

Related Council decision

22004A0326(01)

Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit

Amtsblatt Nr. L 089 vom 26/03/2004 S. 0037 - 0043


Abkommen

über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits, und

die REPUBLIK KASACHSTAN, nachstehend "Kasachstan" genannt,

andererseits,

beide im Folgenden auch "Vertragspartei" oder "Vertragsparteien" genannt -

UNTER HINWEIS darauf, dass am 23. Januar 1995 ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits unterzeichnet wurde,

UNTER HINWEIS darauf, dass Kasachstan und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und Mitglieder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind,

UNTER HINWEIS darauf, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Kommission" genannt, unter anderem für die Ausarbeitung von Grundnormen für den Strahlenschutz, für die Sicherstellung ihrer Anwendung und für die gemeinschaftsweite Sammlung und Überwachung von Datenmaterial über Strahlungen zuständig ist,

UNTER HINWEIS auf die Bedeutung des Umweltschutzes und einer entsprechenden Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Kommission ein gemeinschaftliches Forschungsprogramm in den Bereichen nukleare Sicherheit einschließlich Reaktorsicherheit, Strahlenschutz, Abfallentsorgung, Stilllegung und Abbau von Kernkraftwerken sowie Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial durchführt und die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit Drittländern bei diesen Fragen zu intensivieren beabsichtigt, um zu international anerkannten Grundsätzen und Richtlinien auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit beizutragen,

IN DER ERWAEGUNG, dass Kasachstan ein Kernkraftwerk und drei Forschungsreaktoren betreibt, die in ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Erhöhung der Sicherheit von Kernkraftwerken einbezogen werden könnten,

EINGEDENK der Absicht Kasachstans, mit dem Erlass von Vorschriften im Nuklearbereich den Schutz der Umwelt und der Bevölkerung im Allgemeinen sowie der Arbeitnehmer gegen Strahlungen auf der Grundlage international anerkannter Richtlinien und Grundsätze sicherzustellen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass der künftige Beitrag der Kernenergie zur Deckung des Energiebedarfs von Kasachstan und der Gemeinschaft unter gebührender Berücksichtigung der Diversifizierung, der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung, der Umwelt und der Bevölkerung im Allgemeinen auch von der Entwicklung befriedigender Lösungen für die genannten Sicherheitsprobleme abhängt,

EINGEDENK der verschiedenen, von der Gemeinschaft und von Kasachstan geplanten Formen koordinierten Handelns im Bereich der nuklearen Sicherheit -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ist nur auf friedliche Zwecke ausgerichtet und trägt auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit einschließlich der Festlegung und Anwendung wissenschaftlich verbürgter und international anerkannter nuklearer Sicherheitsrichtlinien bei.

Artikel 2

Die Vertragsparteien sind darum bemüht, die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu fördern:

a) Forschung im Bereich Reaktorsicherheit

Prüfung und Analyse von Sicherheitsfragen; Ermittlung geeigneter Verfahren zur Verbesserung der Reaktorsicherheit, unter anderem auf der Grundlage von Forschungs- und Entwicklungsstudien und Gutachten über geplante oder in Betrieb befindliche Reaktoren.

b) Strahlenschutz

Forschung, Ausarbeitung von Vorschriften, Entwicklung von Sicherheitsnormen, Informierung der Öffentlichkeit, Schulung und Ausbildung. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Auswirkungen niedriger Strahlendosen und der Sanierung der verseuchten Gebiete, der Strahlenbelastung am Arbeitsplatz und der medizinischen Bestrahlung sowie Maßnahmen nach Unfällen.

c) Entsorgung radioaktiver Abfälle

Bewertung und Optimierung der geologischen Endlagerung, wissenschaftliche Aspekte der Entsorgung von Abfällen mit langer Halbwertzeit und Strategien zur Standortsanierung.

d) Stilllegung, Dekontaminierung und Abbau kerntechnischer Anlagen

Strategien für die Stilllegung, Dekontaminierung und den Abbau kerntechnischer Anlagen, insbesondere Strahlenschutzaspekte.

e) Forschung und Entwicklung zur Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial

Entwicklung und Bewertung von Messverfahren für Kernmaterial sowie Charakterisierung von Referenzwerkstoffen für Schutzmaßnahmen sowie Entwicklung von Systemen für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle.

f) Verhütung des illegalen Handels mit Kernmaterial

Die Zusammenarbeit bezieht sich auch auf die Förderung von Überwachungsmethoden und -techniken für Kernmaterial.

Artikel 3

(1) Die Zusammenarbeit umfasst vor allem folgende Tätigkeiten:

- Austausch von Fachwissen durch Berichte, Besuche, Seminare, Fachkonferenzen usw.;

- Austausch von Personal, auch zu Ausbildungszwecken, zwischen Laboratorien und/oder beteiligten Stellen beider Seiten; diese Zusammenarbeit kann auch zwischen in dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Personen bzw. Unternehmen erfolgen;

- Austausch von Proben, Werkstoffen, Instrumenten und Gerät zu Versuchszwecken;

- ausgewogene Beteiligung an gemeinsamen Studien und Maßnahmen.

(2) Soweit erforderlich, können Durchführungsvereinbarungen zur Festlegung des Umfangs, der Fristen und der Bedingungen für bestimmte Kooperationsmaßnahmen von den Vertragsparteien und/oder von den Stellen getroffen werden, welche die Vertragsparteien gegebenenfalls mit den genannten Aufgaben betrauen.

Diese Durchführungsvereinbarungen können unter anderem Finanzierungsbestimmungen, die Zuweisung der Verantwortung für die Durchführung sowie ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Wissen und die Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

(3) Zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit koordinieren die Vertragsparteien ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens mit anderen internationalen Tätigkeiten, die sich auf nukleare Sicherheit beziehen und an denen sie beteiligt sind.

Artikel 4

(1) Die Verpflichtungen jeder Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens hängen von der Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel ab.

(2) Die sich aus der Zusammenarbeit ergebenden Kosten werden von der Vertragspartei getragen, die sie verursacht.

(3) Die Finanzierung gewerblicher Tätigkeiten fällt nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens.

Artikel 5

(1) Bezüglich der Gemeinschaft gilt dieses Abkommen für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet wird.

(2) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den von den Vertragsparteien eingegangenen internationalen Übereinkommen.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Erfuellung der für die Zusammenarbeit notwendigen Formalitäten im Zusammenhang mit Freizügigkeit, Transfer von Material und Gerät sowie Devisentransfer weitestgehend zu erleichtern.

(4) Ersatz für Schäden, die während der Durchführung dieses Abkommens entstehen, erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 6

Die Verwendung und Verbreitung von Kenntnissen und geistigen Eigentumsrechten, einschließlich des gewerblichen Rechtsschutzes, der Patente und Urheberrechte, im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Kooperationsmaßnahmen werden in Übereinstimmung mit den Anhängen behandelt, die Bestandteil dieses Abkommens sind.

Artikel 7

Vorbehaltlich der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bemühen sich die Vertragsparteien, alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen in gegenseitigen Konsultationen zu regeln.

Artikel 8

(1) Zur Überwachung der Durchführung dieses Abkommens wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt, in den beide Vertragsparteien die gleiche Anzahl von Mitgliedern entsenden.

(2) Der Koordinierungsausschuss tritt im Bedarfsfall abwechselnd in der Gemeinschaft und in Kasachstan zu ordentlichen Tagungen zusammen, um

- die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zu prüfen und zu bewerten und darüber Jahresberichte zu erstellen;

- einvernehmlich die spezifischen Aufgaben zu definieren, die im Rahmen dieses Abkommens in Angriff genommen werden sollen, jedoch unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, über ihre jeweiligen Programme autonom zu entscheiden.

(3) Außerordentliche Tagungen können zur Behandlung spezieller Themen oder in besonderen Situationen einvernehmlich vereinbart werden.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel festlegen, und gilt zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren(1).

(2) Danach wird das Abkommen automatisch für jeweils fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich beantragt, das Abkommen zu beenden oder neu auszuhandeln.

(3) Im Fall der Beendigung oder der Neuaushandlung bleibt dieses Abkommen in seiner bisherigen Fassung in Kraft für Kooperationsmaßnahmen, die vor dem Antrag auf Beendigung oder Neuaushandlung eingeleitet wurden, und zwar bis zum Abschluss dieser Maßnahmen und bis zur Erfuellung der dazugehörigen Durchführungsvereinbarungen oder für die Dauer eines Kalenderjahres nach Ablauf dieses Abkommens in seiner bisherigen Fassung, wenn dies das frühere Datum ist.

(4) Durch die Beendigung dieses Abkommens werden die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 6 nicht berührt.

Artikel 10

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, russischer und kasachischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el diecinueve de julio de mil novecientos noventa y nueve./Udfærdiget i Bruxelles, den nittende juli nitten hundrede og nioghalvfems./Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Juli neunzehnhundertneunundneunzig./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δεκαεννέα Ιουλίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα./Done at Brussels on the nineteenth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety-nine./Fait à Bruxelles, le dix-neuf juillet mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf./Fatto a Bruxelles, addì diciannove luglio millenovecentonovantanove./Gedaan te Brussel, de negentiende juli negentienhonderdnegenennegentig./Feito em Bruxelas, em dezanove de Julho de mil novecentos e noventa e nove./Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän./Utfärdat i Bryssel den nittonde juli nittonhundranittionio.

>PIC FILE= "L_2004089DE.003901.TIF">

Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica/For Det Europæiske Atomenergifællesskab/Für die Europäische Atomgemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατομικής Ενέργειας/For the European Atomic Energy Community/Pour la Communauté européenne de l'Énergie atomique/Per la Comunità europea dell'energia atomica/Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie/Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica/Euroopan atomienergiayhteisön puolesta/På Europeiska atomenergigemenskapens vägnar

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>PIC FILE= "L_2004089DE.004002.TIF">

Por la República de Kazajistán/For Republikken Kasakhstan/Für die Republik Kasachstan/Για τη Δημοκρατία του Καζακστάν/For the Republic of Kazakhstan/Pour la République du Kazakhstan/Per la Repubblica del Kazakistan/Voor de Republiek Kazachstan/Pela República do Cazaquistão/Kazakstanin tasavallan puolesta/På Republiken Kazakstans vägnar

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>PIC FILE= "L_2004089DE.004004.TIF">

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

ANHANG I

LEITLINIEN FÜR DIE AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM(1) AUS GEMEINSAMEN FORSCHUNGSARBEITEN IM RAHMEN DES ABKOMMENS ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT

I. INHABERSCHAFT AN RECHTEN SOWIE DEREN AUFTEILUNG UND AUSÜBUNG

1. Alle Forschungsarbeiten, die nach diesem Abkommen ausgeführt werden, sind "gemeinsame Forschungsarbeiten". Die Mitwirkenden erarbeiten zusammen gemeinsame Technologiemanagementpläne (TMP)(2) in Bezug auf die Inhaberschaft an und die Nutzung, einschließlich Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das aus der gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgeht. Diese Pläne müssen von den Vertragsparteien vor dem Abschluss von spezifischen Verträgen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit genehmigt werden. Bei der Ausarbeitung von TMP werden die Ziele der gemeinsamen Forschungsarbeiten, die jeweiligen Beiträge der Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten in Bezug auf Forschungsarbeiten, zu denen Gastforscher den Anstoß gegeben haben, werden hinsichtlich des geistigen Eigentums in den gemeinsamen Technologiemanagementplänen geregelt.

2. Wissen oder geistiges Eigentum, das aus der gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgeht und im Technologiemanagementplan nicht geregelt ist, wird mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den Grundsätzen im Technologiemanagementplan aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehört dieses Wissen oder geistige Eigentum allen an den gemeinsamen Forschungsarbeiten Mitwirkenden, die das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet haben, gemeinsam. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für eigene gewerbliche Zwecke ohne geografische Begrenzung nutzen.

3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen nach diesen Leitlinien zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.

4. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern:

i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Abkommens erworben, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird;

ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

II. URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, sind im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) zu behandeln.

III. WISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTWERKE

Unbeschadet des Abschnitts IV werden Forschungsergebnisse, soweit im Rahmen des TMP nichts anderes vereinbart wird, von den an den gemeinsamen Forschungsarbeiten beteiligten Vertragsparteien oder den daran Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Vorbehaltlich dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei Schriftwerke wissenschaftlich-technischer Natur, einschließlich Videoaufnahmen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich verbreitet werden.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werks, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers (der Verfasser) des Werks aufweisen, es sei denn, dass der (die) Verfasser die Erwähnung seines (ihres) Namens ausdrücklich ablehnt (ablehnen). Außerdem müssen sie eine deutlich sichtbare Bestätigung der Unterstützung durch die Vertragsparteien enthalten.

IV. NICHT OFFENBARTES WISSEN

A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen

1. Jede Vertragspartei oder ihre Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im Technologiemanagementplan, welches Wissen im Rahmen des Abkommens nicht offenbart werden darf; dabei sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen:

- Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets im Allgemeinen weder bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

- tatsächlicher oder potenzieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Geheimhaltung;

- früherer Schutz des Wissens in dem Sinn, dass die gesetzlich Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und die Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, das Wissen - oder Teile davon -, das im Laufe der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens geliefert, ausgetauscht oder erarbeitet wird, nicht offenbart werden darf.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass das im Rahmen des Abkommens nicht offenbarte Wissen und dessen entsprechend schutzwürdiger Charakter von der anderen Vertragspartei ohne weiteres als solches zu erkennen sind, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe des besagten Wissens.

Eine Vertragspartei, die aufgrund des Abkommens von nicht offenbartem Wissen Kenntnis erhält, beachtet dessen schutzwürdigen Charakter. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen den Sachverständigen des Gebiets uneingeschränkt offenbart.

3. Eine Vertragspartei kann nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen des Abkommens Kenntnis erhält, an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten, weitergeben, sofern nicht offenbartes Wissen im Rahmen einer Vereinbarung über die Vertraulichkeit weitergegeben wird und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist.

4. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen im Rahmen des Abkommens weitergibt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Nummer 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigenen Politiken, Gesetze und sonstige Regelungen dies zulassen.

B. Nicht offenbartes Wissen mit nichtdokumentarischem Charakter

Nicht offenbartes Wissen mit nichtdokumentarischem Charakter oder sonstiges vertrauliches oder schutzwürdiges Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen des Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Projekten beruht, wird von den Vertragsparteien oder ihren Mitwirkenden nach den in dem Abkommen niedergelegten Leitlinien für Dokumentationswissen behandelt, sofern dem Empfänger des nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des mitgeteilten Wissens zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt gemacht worden ist.

C. Überwachung

Jede Vertragspartei ist darum bemüht sicherzustellen, dass nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen des Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

(1) Begriffsbestimmungen zu diesen Leitlinien siehe Anhang II.

(2) Hauptmerkmale der TMP siehe Anhang III.

ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. GEISTIGES EIGENTUM: hat die Bedeutung im Sinne von Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

2. MITWIRKENDER: eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der Vertragsparteien selbst, die an einem Projekt im Rahmen des Abkommens mitwirkt.

3. GEMEINSAME FORSCHUNGSARBEITEN: Forschung, die durch gemeinsame Beiträge der Vertragsparteien und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Mitwirkenden beider Vertragsparteien betrieben und/oder finanziert wird.

4. WISSEN: wissenschaftliche oder technische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse oder -verfahren aus den gemeinsamen Forschungsarbeiten oder anderes Wissen, das nach Ansicht der Vertragsparteien und/oder Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens oder der darauf beruhenden Forschung bereitzustellen oder auszutauschen ist.

ANHANG III

HAUPTMERKMALE EINES TECHNOLOGIEMANAGEMENTPLANS (TMP)

Der TMP ist eine besondere Vereinbarung der Mitwirkenden über die Durchführung der gemeinsamen Forschungsarbeiten und die jeweiligen Rechte und Pflichten der Mitwirkenden. Was die Rechte an geistigem Eigentum betrifft, so wird im TMP normalerweise unter anderem Folgendes geregelt: Inhaberschaft, Schutz, Nutzerrechte für FuE-Zwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Schlichtungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit primärem und sekundärem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.

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